Urteil des BGH vom 22.02.2000

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 177/99
vom
22. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
am 22. Februar 2000
beschlossen:
1. Der Tenor des Urteils der 10. Zivilkammer des Land-
gerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998
- 10 O 122/97 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
(§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß Zinsen nicht
seit dem 15. März 1997, sondern seit dem 15. Oktober
1997 zu zahlen sind.
2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
20. Mai 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Revisionsstreitwert: 386.463,07 DM.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
315.245,35 CHF nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank aus 315.245,35 CHF seit dem 15. März 1997
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sowie weitere 988,63 DM zu zahlen. In den Urteilsgründen hat das
Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe der von ihr geltend ge-
machte Zinsanspruch auf die Forderung in Schweizer Franken ab dem
15. Oktober 1997 aus §§ 291 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG zu und weiter-
gehende Zinsansprüche seien nicht gegeben. Da das Landgericht somit
ausschließlich Prozeßzinsen im Sinne des § 291 BGB zusprechen
wollte, kam als Beginn für den Zinslauf der noch vor der Klageerhebung
liegende 15. März 1997 von vorneherein nicht in Betracht. Der
15. Oktober 1997 stimmt dagegen mit der Tatsache überein, daß die
Klägerin, die zunächst einen DM-Betrag verlangt hatte, ihre Schweizer-
Franken-Forderung erst mit einem Schriftsatz vom 14. Oktober 1997,
der dem Gericht und der Gegenpartei in der mündlichen Verhandlung
vom 15. Oktober 1997 übergeben wurde, in den Rechtsstreit eingeführt
hat. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß das Landgericht der Klä-
gerin Zinsen nur seit dem 15. Oktober 1997 zusprechen wollte und das
Datum des 15. März 1997 durch einen Schreibfehler oder ein anderes
Versehen in den Urteilstenor gelangt ist.
Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO jeder-
zeit von Amts wegen auch durch das Rechtsmittelgericht berichtigt
werden, solange dieses mit der Sache befaßt ist (st.Rspr.; vgl. BGH,
Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Ur-
teilsformel 3 - m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1997 - XI ZR
278/96, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5). Die Funktion des
Rechtsmittelgerichts kommt dem Bundesgerichtshof nicht nur im Ver-
hältnis zu dem mit der Revision unmittelbar angegriffenen Berufungs-
urteil, sondern auch gegenüber dem im Rahmen des § 565 Abs. 3 ZPO
ebenfalls seiner Überprüfung unterliegenden erstinstanzlichen Urteil
zu.
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2. Der Senat hat die Revision des Beklagten gegen das Beru-
fungsurteil nicht angenommen, weil der Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung zukommt und die Revision im Ergebnis auch keine Aus-
sicht auf Erfolg hat.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Joeres