Urteil des BGH vom 26.01.2000

BGH (ddr, stgb, staatsanwalt, staatsanwaltschaft, untersuchungshaft, vertreter, vertrauensschutz, staat, annahme, prüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 566/99
URTEIL
vom 26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Janu-
ar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 26. Mai 1999 wird verworfen.
Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeu-
gung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen aus
tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge
begründete Revision der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt
nur teilweise vertreten wird – hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat als Staatsanwalt in Dresden im Jahre 1988 – als
Vertreter in der politischen Abteilung, der er selbst nicht angehörte – zwei
ausreisewillige DDR-Bürger, die mehrere Tage lang ein auffallendes Symbol
“A” im PKW des einen öffentlichkeitswirksam zur Schau gestellt, weiterhin
gemeinsam am Altmarkt in Dresden an einer Ansammlung Ausreisewilliger
teilgenommen hatten, wegen Vergehen nach § 214 StGB-DDR angeklagt.
Ferner hat er mit Anklageerhebung die Fortdauer der Untersuchungshaft ge-
gen die Betroffenen beantragt und in der Hauptverhandlung – einem Straf-
vorschlag der Dezernentin folgend – Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei
bzw. fünf Monaten beantragt. Das Gericht hat gegen beide Betroffene jeweils
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe verhängt.
- 4 -
Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung
stand.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend annimmt, fehlt es angesichts
des wiederholten Vorgehens der Betroffenen und des Umstandes, daß ihnen
im zweiten Fall qualifiziertes gemeinschaftliches Vorgehen (§ 214 Abs. 3
StGB-DDR) angelastet wurde, hinsichtlich der Verhängung von Untersu-
chungshaft nach Maßgabe bislang vom Bundesgerichtshof entschiedener
Fälle aus dem Bereich des politischen Strafrechts der DDR (vgl. nur BGHR
StGB § 336 – DDR-Recht 28) jedenfalls aus subjektiven Gründen an den
Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsbeugung. Das hohe Strafmaß
betreffend liegt ein Grenzfall vor.
Zwar sind in beiden Fällen bei objektiver Überdehnung der DDR-
Strafgesetze dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen aus rechtsstaatli-
cher Sicht unvertretbar inhaftiert und insbesondere zu unerträglich hohen
Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zu den genannten beiden Fallbesonder-
heiten kommt aber hier hinzu, daß sich der Angeklagte mit seinem Tatver-
halten als nicht auf politische Strafsachen spezialisierter Staatsanwalt an der
üblichen Vorgehensweise seiner entsprechend spezialisierten Kollegen ori-
entiert hat. Angesichts dieser Umstände führen der nach dem Rechtsstaats-
gebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich
Zweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß der Senat die Be-
wertung des Landgerichts, die Rechtsanwendung des Angeklagten sei noch
keine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also keine direkt vorsätzliche
Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, hinnimmt und im Ergebnis
- 5 -
nicht beanstandet (vgl. BGHR StGB § 339 – Vorsatz 1 m.w.N.; BGH, Urteil
vom 17. Februar 1999 – 5 StR 580/98 –).
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt