Urteil des BGH vom 16.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 24/04
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR
ja
ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien ge-
richtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
- 2 -
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 16. Juli 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der
25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember
2003 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Düsseldorf (Vollstreckungs-
gericht) zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anträge des Gläubi-
gers unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsausführungen zu
entscheiden.
Wert: 77.178,06 €
Gründe:
I.
- 3 -
Die Schuldnerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an den Gläubiger 47.171
Stück V-Aktien zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbe-
schluß gegen die Schuldnerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus
47.171 Stück V-Aktien gegenüber der V AG und der Stadtsparkasse D (Depot-
führerin) als Drittschuldnern gepfändet wurde. Auch dieser Beschluß wurde
- nach der Zurückweisung von Rechtsbehelfen der Stadtsparkasse - insoweit
rechtskräftig. In dem die Erinnerung der Drittschuldnerin in diesem Umfang zu-
rückweisenden Beschluß heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß
den §§ 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet.
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) beantragt,
gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte der
Schuldnerin dahingehend anzuordnen, daß die Stadtsparkasse als Drittschuld-
nerin vom Wertpapierdepot der Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien auf das
Wertpapierdepot des Gläubigers zu übertragen habe, hilfsweise die gepfände-
ten Anteilsrechte der Schuldnerin dem Gläubiger zur Einziehung zu überwei-
sen. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, hier sei ein Herausgabeanspruch tituliert, § 857 Abs. 4 ZPO be-
treffe aber die Vollstreckung wegen einer Geldforderung; sollten tatsächlich
keine Aktien, sondern nur Anteilsrechte existieren, habe der Titel insoweit kei-
nen vollstreckungsfähigen Inhalt und gehe ins Leere.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen. Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
- 4 -
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist schon der Pfändungs-
beschluß zu Unrecht erlassen worden. Die Voraussetzungen für eine Pfändung
nach § 857 ZPO lägen nicht vor, weil die Vorschrift die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung in andere Vermögensrechte regele, zu denen auch
Anteilsrechte des Aktionärs gehörten. Wegen einer Geldforderung des Gläubi-
gers sei aber das Anteilsrecht der Schuldnerin nicht gepfändet. Der Gläubiger
habe in die Anteilsrechte nicht wegen eines Zahlungsanspruchs vollstrecken
wollen, sondern diese Pfändung im Hinblick auf den tenorierten Übertragungs-
anspruch betrieben. Insoweit gehe es aber um eine Eigentumsverschaffung.
Die darauf bezogene Zwangsvollstreckung richte sich nach eigenen Vorschrif-
ten. Die Eigentumsverschaffung hinsichtlich Anteilsrechten, die in einem Sam-
meldepot verwahrt werden, erfolge durch Einigung über den Übergang des
Sammeldepotanteils und Übergabe in Form der Einräumung von Mitbesitz. Der
mittelbare Besitz des Aktionärs an seinen Aktien manifestiere sich dabei in der
Eintragung im Verwahrungsdepotbuch. Die zum Zwecke der Übertragung des
Eigentums erfolgende Umbuchung sei Übergabe im Sinne von § 929 BGB. Da-
bei gelte die zur Übereignung erforderliche Erklärung des Schuldners mit der
Rechtskraft des Urteils als abgegeben, soweit es einen vollstreckungsfähigen
Inhalt habe. Die Übergabe werde sodann durch die Umbuchung ersetzt. Eines
Beschlusses zur anderweitigen Verwertung oder einer Überweisung zur Ein-
ziehung bedürfe es deshalb nicht.
- 5 -
2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Landgericht lasse un-
berücksichtigt, daß durch die Fiktion des § 894 ZPO die für eine Eigentums-
übertragung zusätzlich erforderliche Übergabe der Wertpapiere nicht ersetzt
werde. Das Beschwerdegericht verkenne zwar nicht die Erforderlichkeit einer
Übergabe durch Umbuchung. Die Entscheidungsgründe verhielten sich jedoch
nicht dazu, wie der Gläubiger diese durchsetzen solle. Die Stadtsparkasse sei
nicht kooperationsbereit. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses habe sie
eine Umbuchung verweigert, weil ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob in der
Verurteilung der Beklagten zur Übertragung der Aktien zugleich eine Anwei-
sung an sie enthalten sei. Sie müsse deshalb, als Drittschuldnerin, dazu veran-
laßt werden, die Aktien vom Wertpapierdepot der Schuldnerin auf das Wertpa-
pierdepot des Gläubigers zu übertragen. Hierfür böten sich zwei rechtliche Lö-
sungen an, nämlich eine analoge Anwendung des § 857 Abs. 1, 4 ZPO oder
eine Vollstreckung nach den §§ 884, 883 Abs. 1, § 886 ZPO.
3. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Ausfüh-
rungen des Beschwerdegerichts dem Anliegen des Gläubigers nicht in vollem
Umfang gerecht werden. Das Beschwerdegericht will offenbar nicht annehmen,
daß der Herausgabetitel ins Leere geht; durch seine Entscheidung verschließt
es dem Gläubiger aber die Möglichkeit, ihn im Wege der Zwangsvollstreckung
durchzusetzen. Seine Ausführungen erweisen sich damit als rechtsfehlerhaft.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Zwangs-
vollstreckung in andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO nur wegen titulierter
Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO) erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen ist in den §§ 883 ff. ZPO gesondert
- 6 -
geregelt; insoweit kommt eine Anwendung der §§ 803 ff. ZPO nur in Betracht,
soweit darauf verwiesen wird oder ihre (entsprechende) Anwendung erforder-
lich erscheint.
Der Gläubiger betreibt hier die Zwangsvollstreckung aus einem Titel,
nach dessen Tenor die Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien an den Gläubiger
zu übertragen hat. Die Auslegung der Vorinstanzen, damit sei die Verpflichtung
der Schuldnerin zur Eigentumsverschaffung tenoriert, wird von der Rechtsbe-
schwerde hingenommen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
b) Das Begehren des Gläubigers, die Stadtsparkasse zu einer Um-
schreibung der Wertpapierdepots zu veranlassen, hat Erfolg.
aa) Nicht gefolgt werden kann dem von der Rechtsbeschwerde aufge-
zeigten Vorschlag, in Fällen der vorliegenden Art § 857 Abs. 1, 4 ZPO analog
anzuwenden. Zwar steht bei nicht einzeln verbrieften Wertpapieren in Sammel-
verwahrung dem Inhaber des Papiers nicht das Eigentum daran zu, sondern
nur ein Anteil am Bruchteilseigentum aller Anleger, der ein anderes Vermö-
gensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. §§ 5, 6 DepotG; Baum-
bach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 6 DepotG Rn. 2; MünchKomm-HGB/Einsele,
Band 5 Depotgeschäft Rn. 82 ff., 95; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 857 Rn. 2;
Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1548, 1787e; umfangreiche Nach-
weise bei Kunst, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere 2004 S. 166 ff.). § 857
ZPO ist aber auf die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die auf die Verschaffung
von Eigentum gerichtet sind, nicht zugeschnitten.
- 7 -
bb) Ein Vollstreckungstitel, der zur Übertragung bzw. Herausgabe sam-
melverwahrter bzw. globalverbriefter Aktien verurteilt, geht nicht ins Leere. Sa-
chenrechtlich betrachtet sind auch solche Aktien Wertpapiere und keine blo-
ßen Wertrechte (vgl. MünchKomm-BGB/Hüffer 4. Aufl. vor § 793 Rn. 30 ff., 35;
Habersack/Mayer WM 2000, 1678 m.w.N.). Ihre Übertragung kann nach § 929
Abs. 1 BGB erfolgen (vgl. MünchKomm-HGB/Einsele aaO Rn. 95 ff., 103 f.
m.w.N.). Dabei muß lediglich die Übergabe des Papiers durch die Begründung
des anteilmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden. Diese läßt sich jeden-
falls in Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbuch
(vgl. § 14 Abs. 1 DepotG) vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumen-
tiert, die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren
(vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393 - für In-
vestmentanteile -; MünchKomm-HGB/Einsele aaO m.w.N.; vgl. auch § 18
Abs. 3, § 24 Abs. 2 DepotG).
cc) Dementsprechend kann aus einem solchen Vollstreckungstitel auch
die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die für die Übereignung der Wert-
papiere nach § 929 Abs. 1 BGB notwendige Einigungserklärung gilt mit der
Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 883
Abs. 1 ZPO hat, wenn der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge
bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben hat, der Gerichtsvollzieher sie
dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Die grund-
sätzliche Anwendung des § 883 Abs. 1 ZPO auf den Fall der Herausgabe einer
bestimmten Menge von Wertpapieren ergibt sich aus § 884 ZPO.
Eine Wegnahme sammelverwahrter Wertpapiere beim Schuldner ist al-
lerdings nicht möglich, weil sich solche Papiere nicht im Gewahrsam des
- 8 -
Schuldners befinden und auch keine einzelnen Aktienurkunden existieren (vgl.
§§ 5 ff. DepotG). Der Entwicklung des Wertpapiermarktes zu globalverbrieften
und sammelverwahrten Papieren tragen die bestehenden Vorschriften des
Zwangsvollstreckungsrechts nicht Rechnung. Daraus kann aber nicht der
Schluß gezogen werden, Vollstreckungstitel, die auf Übertragung solcher Pa-
piere lauten, seien nicht vollstreckbar. Dem Vollstreckungsbedürfnis der Gläu-
biger ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der bestehenden Vor-
schriften zu genügen.
dd) Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine entsprechende Anwen-
dung des § 886 ZPO geboten. Danach ist, wenn sich im Fall der §§ 883, 884
ZPO die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet, dem
Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe
der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung betreffen. Für den Fall der traditionellen Ein-
zelverbriefung von Wertpapieren, die sich im Gewahrsam einer nicht heraus-
gabebereiten Bank befinden, erlaubt die Vorschrift die Pfändung und Überwei-
sung (§§ 829, 835 ZPO) des dem Schuldner gegen die Bank zustehenden
Herausgabeanspruchs aus dem Depotvertrag. Diesen Anspruch kann der
Gläubiger im Einziehungsprozeß gegen die Bank durchsetzen.
Diese Konstruktion läßt sich ohne weiteres auf den Fall sammelverwahr-
ter Wertpapiere übertragen. Hier werden die einzelnen Wertpapiere durch die
buchmäßige Erfassung der Miteigentumsanteile bei der verwahrenden Bank
repräsentiert. Diese kann den letzten für die Eigentumsübertragung noch not-
wendigen Akt der Übergabe durch Umbuchung zwischen den Depots ebenso
leicht vollziehen wie er einzelverbriefte Wertpapiere herausgeben könnte. Auf
- 9 -
den Gewahrsam an der Sache, den § 886 ZPO voraussetzt, kann es in diesem
Zusammenhang nicht ankommen. Die Verwahrung der existierenden Wertpa-
pierurkunde erfolgt vielfach nicht bei der Depotbank des Kunden, sondern bei
der Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG, vgl. § 9a Abs. 1 De-
potG; zu den Besitzverhältnissen vgl. etwa Habersack/Mayer aaO S. 1679 ff.
m.w.N.). Für die Vollstreckung entsprechend § 886 ZPO kommt es auch nicht
auf den Gewahrsam an der Sammelurkunde an, sondern darauf, daß die De-
potbank den Eigentumswechsel durch eine Umbuchung vollziehen kann. Den
dahin gehenden Anspruch des Schuldners muß der Gläubiger pfänden und
sich zur Einziehung überweisen lassen können, um eine erfolgreiche Vollstrek-
kung aus dem Herausgabetitel zu bewirken.
ee) Die Entscheidung des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom
22. Oktober 1975 (IV ZR 17/74, WM 1975, 1259, 1261) steht nicht entgegen.
d) Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
aa) Der Gläubiger hat bereits das "Anteilsrecht" der Schuldnerin auch
gegenüber der Stadtsparkasse als Depotführerin pfänden lassen. Darin liegt,
auch wenn dies im Pfändungsbeschluß nicht ausgesprochen ist, zugleich eine
Pfändung des Herausgabeanspruchs gemäß §§ 7, 8 DepotG als Teil der
Rechtsposition der Schuldnerin (vgl. Kunst aaO S. 167).
bb) Der Gläubiger hat in erster Linie die Anordnung der Verwertung der
gepfändeten Anteilsrechte beantragt. Eine solche Verwertung kommt bei dem
oben beschriebenen richtigen Pfändungsvorgang nicht in Betracht. Die Voll-
streckung gemäß § 886 ZPO dient der Realisierung des Herausgabeanspruchs
- 10 -
des Gläubigers. Es geht um die Durchsetzung eines unmittelbar auf die Sache
bezogenen Anspruchs, nicht um eine Verwertung zur Befriedigung einer ande-
ren Forderung. Deshalb sind die §§ 846 ff. ZPO nicht anzuwenden (vgl.
MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 886 Rn. 4; Zöller/Stöber aaO § 886
Rn. 1). Auch eine Anwendung des § 857 Abs. 4 ZPO scheidet aus (vgl. oben).
cc) Der Gläubiger kann sich aber den Auslieferungsanspruch der
Schuldnerin gegen die Depotbank gemäß § 886 ZPO als Teil der bereits ge-
pfändeten Anteilsrechte zur Einziehung überweisen lassen. Die beantragte
Überweisung der Anteilsrechte geht zu weit.
4. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist mithin begründet. Daß
die bisher gestellten Anträge zu weit formuliert sind, nötigt - auch angesichts
der bisher völlig ungeklärten Rechtslage - nicht zu einer teilweisen Zurückwei-
sung. Sämtliche Anträge dienen dem Zweck, den Herausgabeanspruch hin-
sichtlich der Aktien durch Umschreibung der Depots zu verwirklichen. Sie sind
mithin wirtschaftlich identisch und wertgleich.
Der Senat verweist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Be-
schlüsse ohne eigene Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück, damit die
Beteiligten sich auf die oben beschriebene Rechtslage einstellen und dazu
noch vortragen können und damit der Gläubiger seinen Antrag entsprechend
anpassen kann. Möglicherweise wird die Stadtsparkasse ihre fehlende Her-
ausgabebereitschaft im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Rechtslage
überprüfen.
- 11 -
Da eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs unterbleiben muß, wenn
es bei dem angefochtenen Beschluß des Beschwerdegerichts verbleibt, hat der
Senat den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den vollen Wert der
herauszugebenden Aktien festgesetzt.
Kreft
Athing
Boetticher
von Lienen
Zoll