Urteil des BGH vom 22.01.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 3/08
Verkündet
am:
22. Januar 2009
Fritz
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 174 Abs. 2
Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt
die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubi-
ger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmel-
dung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzel-
forderung zu genügen.
InsO § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1
Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindest-
anforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausge-
tauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine
Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungs-
termins.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer
und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 wird auf Kos-
ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen
der M. GmbH (nachfolgend: Schuldne-
rin) eröffneten Insolvenzverfahren.
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Die Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 ei-
nen "Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (An-
schlussvertrag)", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den
Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Da-
nach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen
Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten
zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Liefe-
ranten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen,
beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die
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Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie
sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen
bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monat-
lich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderun-
gen, die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren
Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 € ausweisen. Die Abrech-
nungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch
Schecks in Höhe von 925.060,60 €, während sie für den Restbetrag einen
Wechsel über 914.000 € ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht
eingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungs-
bestand von 2.091.065,87 € verblieben.
Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzver-
walter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung"
in Höhe von 2.038.811,05 € und Zinsen in Höhe von 23.219,80 € zur Insolvenz-
tabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin
beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 € - die Feststel-
lung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 € und einer Zinsforderung
in der genannten Höhe. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle
festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Beru-
fung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgeführt, die
Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt
unzulässig. Die Anmeldung der Klägerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die
einer Spezifizierung der einzelnen Forderungen bedürfe. Der Anmeldung sei zu
entnehmen, dass die Klägerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnun-
gen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die je-
weiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da
die Klägerin der Anmeldung keine Rechnungen beigefügt habe, könne auch die
Fälligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden.
Die Klägerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht be-
hoben. Deswegen könne dahinstehen, ob eine Heilung überhaupt möglich sei.
Bis heute habe die Klägerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine
ihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den Debitorenabrechnungen seien der
Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersicht-
lich, aber nicht, an wen und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungs-
prüfung könne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten
noch durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorgenommen werden. Die Klägerin
könne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen
der Vorlieferanten vorlägen. Vielmehr sei die Klägerin gehalten, entsprechende
Informationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne Er-
folg berufe sich die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf, eine Kon-
tokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Konto-
korrents nicht substantiiert dargetan sei.
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Im Blick auf den Betrag von 914.000 € fehle es an einer wirksamen An-
meldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer Wechselforde-
rung überhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Waren-
lieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Klägerin aus den Monaten Ja-
nuar und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des
Betrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung Warenliefe-
rung genannt worden sei, könne nicht von der Anmeldung einer Wechselforde-
rung ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht
die Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand hande-
le.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungs-
klage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung
einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten For-
derung mangelt (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962,
153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.).
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1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der
Betrag der Forderung anzugeben.
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a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sach-
verhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149,
98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der
Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann
(§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der
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Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001
- IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; Münch-
Komm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung
dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in
den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu
unterziehen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 174
Rn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 63 Rn. 10).
Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig
darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutra-
genden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen
lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Preß/
Henningsmeier, 2. Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 174
Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO
Rn 16; Eickmann aaO § 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der
Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem
Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb
des Gläubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuld-
ners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, son-
dern gegen einen Dritten richtete.
b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beige-
fügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzu-
reichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (Münch-
Komm-InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Ernestus, aaO). Die Vorlage einer den
Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rech-
nung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKomm-
InsO/Preß/Henningsmeier, aaO; Braun/Specovius, aaO). Handelt es sich um
eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder
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mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine
Substantiierung zu erfolgen (BAG, aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174
Rn. 12; Eickmann, aaO § 63 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO Rn. 15).
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2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht
diesen Anforderungen.
a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzwei-
se erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die
Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der
einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und
welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren ent-
gegen der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben
zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren
Insolvenzgläubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemach-
ten Forderung" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf
welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht.
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b) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit
der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt
es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung.
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aa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforde-
rungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debito-
renabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsda-
tum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder
der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung
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hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenab-
rechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden.
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bb) Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substantiie-
rung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer For-
derungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt.
Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August
2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Man-
gel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung
fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. Sep-
tember 2001, aaO; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429,
2432; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 15; Pape, aaO § 174 Rn. 32;
FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/Römermann, InsO
§ 174 Rn. 19; Braun/Specovius, aaO § 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in
der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt
werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durch-
führung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfah-
ren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die
Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urt. v. 8. November
1961, aaO; Urt. v. 21. Februar 2000, aaO m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f; Münch-
Komm-InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Uhlenbruck, aaO § 174 Rn. 22).
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c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174
Abs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrech-
nungsperioden genügt zu haben.
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aa) Zwar ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden
(Eickmann, aaO § 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im
Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem
hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen
ausschließlich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforde-
rungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegen-
den Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzel-
forderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren
Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmel-
dung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokor-
rentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung
eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmel-
dung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine For-
derung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller,
Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Dar-
legung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Konto-
korrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in
den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungs-
verbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis.
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bb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substanti-
ierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wä-
re die Klage unzulässig.
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Wie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmel-
dung, wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird.
Ohne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungs-
klage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang
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von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokor-
rentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf
einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt.
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Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3
InsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der
Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die
Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststel-
lungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht
bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10;
149, 98, 100 f). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist
nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Klä-
ger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH,
Urt. v. 21. Februar 2000, aaO).
3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf
beruft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 € angemeldet zu haben.
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a) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergelei-
teter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die
bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung un-
ter dem Begriff "Wechselrückruf" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter
allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37,
45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung an-
zumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen.
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b) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die
Forderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; FK-InsO/Kießner, aaO
§ 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage
aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung
dar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge
der Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung
der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier
nach den Ausführungen unter 2. c bb) ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forde-
rung.
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4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits
mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung.
Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von
5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der ein-
zelnen Rechnungen vermissen.
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III.
Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsge-
richt sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. ge-
mäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzel-
rechnungen aufzugeben.
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1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene
Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO).
Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande ge-
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wesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzule-
gen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu
einem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer
Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch
jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen.
2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen
verpflichtet.
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a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert
gemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die
Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er
mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine
Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; Musie-
lak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl.
§ 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungs-
last dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH,
Beschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394).
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b) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderun-
gen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt,
obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen
hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht
zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen
verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu
ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen
(MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Preß/Hen-
ningsmeier, aaO). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach
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§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine For-
derungsprüfung ermöglichen (FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 19).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 -