Urteil des BGH vom 21.02.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 32/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 98.695,78 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat
aber in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Kläger gerügte Zulassungsgrund
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO) greift nicht durch.
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Die angefochtene Entscheidung kollidiert nicht mit dem Senatsbeschluss
vom 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98. Im Unterschied zu jener Sache bestand in
vorliegendem Verfahren für den Beklagten kein Anlass, den Zeitpunkt des Zu-
gangs der Kündigung zu hinterfragen. Da der Kläger den Beklagten unstreitig
dahin unterrichtete, dass ihm das Schreiben vom 29. April 2005 in einem fran-
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kierten Briefumschlag übermittelt wurde, konnte es ihm infolge der bei einer
Postbeförderung üblichen Laufzeit von einem Tag frühestens am 30. April 2005
zugegangen sein. Anhaltspunkte für die von dem Kläger nunmehr rein spekula-
tiv in den Raum gestellten anderen Verläufe - Stempelung nur der Absenderan-
gabe oder Überbringung durch Boten nach Vornahme des Stempelaufdrucks -
waren für den Beklagten, der sich auf die Angaben des Klägers verlassen durf-
te, nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
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Fischer Ganter Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 1 O 114/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 14 U 158/05 -