Urteil des BGH vom 06.08.2003

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, antrag, stand, stpo, revisionsfrist, frist, fristwahrung, mitteilung, zugang)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 262/03
vom
6. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß
§§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. März 2003 und sei-
ne Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 10. März 2003 zu einer Frei-
heitsstrafe verurteilt. Mit seinem als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand auszulegenden Schreiben vom 20. März 2003, beim Landgericht
eingegangen am 24. März 2003, hat der Angeklagte Revision eingelegt und die
Versäumung der Revisionsfrist mit seiner Verschubung in eine andere Justiz-
vollzugsanstalt und dem verzögerten Eingang von Verteidigerpost erklärt.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner An-
tragsschrift vom 8. Juli 2003 hierzu folgendes ausgeführt hat:
„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem
ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten
an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten.
Vorliegend teilt der Angeklagte weder mit, wann er vom Gerichtsort aus verlegt
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und am Zielort eingetroffen ist, noch weshalb zumindest die fristgerechte Ab-
sendung des Schreibens unmöglich war. Ebenso wenig trägt er vor, weshalb er
keine Revision über seinen Anwalt hat einlegen können. Überdies legt er auch
nicht dar, inwiefern der Zugang des Anwaltsschreibens vom 11. März 2003 für
die Versäumung der Revisionsfrist ausschlaggebend war. Weiterhin hätte es
auch der Mitteilung bedurft, wann das der Fristwahrung entgegenstehende
Hindernis entfallen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Auflage § 45 Rdn. 5
m.w.N.). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist letztlich auch deshalb unzulässig,
weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe fehlt.“
2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher
unzulässig.
Bode Detter Otten
Fischer Roggenbuck