Urteil des BGH vom 19.02.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 118/08
vom
19. Februar 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6
a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur
dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des
Schuldners beeinträchtigt worden sind.
b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach
§ 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht
entgegen.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08 - LG Dortmund
AG
Dortmund
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
170.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des hälfti-
gen Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang
dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Anfang 2007 trat die Beteiligte
zu 4 dem Verfahren wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von
123.732,64 € bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen
Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet.
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Im Juni 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der
Beteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 €
zu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag
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auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies es zurück. Gegen die-
sen Beschluss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
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Im August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines ding-
lichen Anspruchs in Höhe von 402,80 € zugelassen. Hiergegen wandten sich
die Schuldner mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.
In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das
Grundstück den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt
standen die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner ge-
gen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und über den gegen die Zu-
lassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus.
Das Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschlüsse vom 7. August
2008 zurück.
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Am 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und den
Beteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem
die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hier-
gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der
Beteiligten zu 6 und 7.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund sei nicht
gegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf § 30a ZVG gestützten
Einstellungsantrages und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 hätten keine
aufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzukomme,
dass es sich bei § 30b Abs. 4 ZVG um eine Soll-Vorschrift handle und dass die
Zwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und
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das von der Beteiligten zu 4 aus dem persönlichen Anspruch betriebene Ver-
fahren selbst dann fortzusetzen gewesen wäre, wenn die Rechtsmittel der
Schuldner Erfolg gehabt hätten.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-
ge Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im
Ergebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegründet ist.
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1. Ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 i.V.m. § 100
Abs. 1 ZVG liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch
nicht über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung
ihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des
dinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustel-
len.
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a) Allerdings bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass der Versteigerungstermin
erst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden Be-
schlusses bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung
vorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im
Belieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift be-
deutet vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen (vgl. Se-
nat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 zur Bedeu-
tung einer Soll-Vorschrift), mithin nur in begründeten Ausnahmefällen von ihnen
abgewichen werden darf.
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aa) Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des § 30b Abs. 4 ZVG
ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die
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grundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. BVerfGE 49, 220,
226). Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und
– im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren – nach jedem Beitritt
eines Gläubigers (§ 27 ZVG; vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30b Anm. 2.1; Dass-
ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30a Rdn. 25) ge-
mäß § 30a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfah-
rens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht,
dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Bil-
ligkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenste-
hen (§ 30a Abs. 1 u. 2 ZVG). Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhal-
ten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums
abzuwenden (BVerfGE aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusi-
chern, bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass ein Versteigerungstermin erst nach
Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt
gegeben (und durchgeführt) werden soll.
bb) Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des § 30b
Abs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach
§ 30a ZVG, die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden,
nicht (mehr) erreichen lässt. So kann es insbesondere bei Einstellungsanträgen
liegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gläubigers zu einem
bereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvor-
aussetzungen des § 30a ZVG wegen der Selbständigkeit der von mehreren
Gläubigern betriebenen Einzelverfahren für jedes eingeleitete Verfahren geson-
dert festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Versteigerung durch die Einstellung
des Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur
auf die Versteigerung auf Antrag des Gläubigers abzustellen, dessen Verfahren
eingestellt werden soll (vgl. Stöber, aaO, § 30a Anm. 3.2. u. Rdn. 6; Dass-
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ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30a Rdn. 6). Die Selbstän-
digkeit der Einzelverfahren ändert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung
nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums
des Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen,
dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren
ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG
nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des
Schuldners nicht verkürzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der
Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG absieht und den Versteigerungstermin vor
einer rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag nach § 30a
ZVG bekannt gibt und durchführt.
cc) Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft.
Dazu genügt es nämlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass
der Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von
der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebenen Einzelver-
fahren ohnehin stattgefunden hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Schuldner
ihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren – also unabhängig von dem Einzelver-
fahren, dessen Einstellung sie beantragt hatten – aller Voraussicht nach verlo-
ren hätten. Das kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden.
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Das von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betrie-
bene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbständig zu betrachten und
zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die
durch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln dürfte, liegt aber die
Annahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen wäre, die einstwei-
lige Einstellung des aus dem persönlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu
bewilligen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG), wenn die begründete Aussicht bestanden
hätte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen
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Rechts hätten abwenden können und das aus dem dinglichen Recht betriebene
Verfahren deshalb nach § 30a Abs. 1 ZVG eingestellt worden wäre.
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Hinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zunächst zu berück-
sichtigen, dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht
zu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin führen konnte. Hinzu kommt,
dass die Versteigerung offenbar aus einem ungünstigen Rang betrieben wurde.
Wäre die Versteigerung nicht auch für die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesse-
ren dinglichen Recht durchgeführt worden, wäre dieses Recht gemäß § 44
Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall hätte die Höhe des
geringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der
Versteigerung führen können. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoreti-
sche Möglichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deut-
lich, die Beteiligte zu 3 könne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbe-
schlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten.
b) Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des § 30b
Abs. 4 ZVG abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein
etwaiger Verstoß gegen die Norm begründet hier jedenfalls keinen Zuschlags-
versagungsgrund.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung
von § 30b Abs. 4 ZVG nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortset-
zung des Verfahrens im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig macht und allen-
falls unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 ZVG geheilt werden kann.
Charakteristisch für eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer Ver-
letzung nicht verbindlich feststehen, sondern unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen
sind. Die Folgen einer Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG hängen deshalb davon
ab, ob durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdi-
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ge Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der
Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantra-
ges fortgesetzt worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 30b, Anm. 2.4). Neben der Verei-
telung der Möglichkeit, den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner
von Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu geführt hat, dass der Schuldner
den Ernst der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen aus-
geschlossen worden ist (vgl. BVerfGE 49, 220, 226 f.).
Eine solche Beeinträchtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. Auf-
grund der nachträglichen Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest,
dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG nicht
vorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung über ihre so-
fortige Beschwerde von sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangs-
versteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sind,
machen die Schuldner nicht geltend. Es kann schließlich nicht angenommen
werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundstücks das
Ergebnis der nachträglichen Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst
hat. Da das Beschwerdegericht zunächst über die sofortige Beschwerde gegen
die Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschließend über die Zu-
schlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, hätte es den Zuschlagsbe-
schluss noch aufheben und den Zuschlag versagen können, wenn es zu dem
Ergebnis gelangt wäre, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfah-
rens der Beteiligten zu 4 nach § 30a Abs. 1 ZVG hätten vorgelegen.
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2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein Zu-
schlagsversagungsgrund nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zu-
lassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine "Beschwerde" eingelegt hatten,
über die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt
sich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe – Vollstre-
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ckungserinnerung (§ 766 ZPO) und sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) – keine
aufschiebende Wirkung haben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rdn. 35
u. § 793 Rdn. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verkürzt. Es
stellte nämlich einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG dar,
wenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht
auszuschließen wäre, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt
hat (vgl. Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018,
1020; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366;
1367). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist indessen nicht erkennbar
und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
3. Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt schließlich nicht daraus, dass die
Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des
Beteiligten zu 5 nicht über die Möglichkeit belehrt worden sind, die einstweilige
Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 30a ZVG zu beantragen.
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Zwar ergibt sich aus § 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZVG, dass ein solcher Hin-
weis gegeben werden muss; auch ist er für jedes Einzelverfahren gesondert zu
erteilen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, §
30b
Rdn. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Beleh-
rung. Sie sieht nämlich vor, dass die Einlegungsfrist von zwei Wochen erst mit
der Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht
zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen
eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht ord-
nungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden,
kann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hier-
durch erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um des-
sen Einstellung zu bemühen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterblie-
bene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grundsätzlich keinen
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Zuschlagsversagungsgrund dar (ebenso Stöber, aaO, § 30b Anm. 2.4 u. § 83
Anm. 4.1.n; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1983, 256, 257 für das Verfahren des
bestbetreibenden Gläubigers).
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei
einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91
ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegen-
standswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags
zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 Satz 1
GKG).
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Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -