Urteil des BGH vom 23.02.2010

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5 StR 533/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 15. Juni 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es lässt sich letztlich ausschließen, dass die widersprüchlichen Ausführun-
gen des Landgerichts zur Bemessung des Vermögensschadens (Höhe des
Darlehens – UA S. 24, 28; Kaufpreis abzüglich geleisteter Anzahlung – UA
S. 35) sich im Ergebnis auf die Strafe ausgewirkt haben (zur Ermittlung des
Vermögensschadens vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64).
Die Fälle, in denen das Landgericht eine Urkundenfälschung verneinte, weil
der Angeklagte V. möglicherweise berechtigt war, eine Verdienstbe-
scheinigung auszustellen, sind falsch bezeichnet (5 und 6 anstatt 7 und 8).
Dies ist aber für das Ergebnis unschädlich. Hinsichtlich der vom Landgericht
festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fehlt eine genaue
Bestimmung von deren Umfang. Auf der Grundlage der Feststellungen zum
Verfahrensgang ist jedoch auszuschließen, dass beim Angeklagten M.
eine Kompensation von mehr als acht Monaten Freiheitsstrafe in Betracht
gezogen werden könnte. Hinsichtlich des Angeklagten V. entnimmt der
Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass bei diesem Angeklagten
das Landgericht es mit der bloßen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
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Verfahrensverzögerung bewenden lassen wollte. Dies ist in Anbetracht der
maßvollen Strafe, die ersichtlich auf die strafmildernde Berücksichtigung der
langen Verfahrensdauer zurückging, letztlich nicht durchgreifend bedenklich.
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König Bellay