Urteil des BGH vom 23.02.2006

BGH (pflichtverteidiger, bestellung, sache, interesse, aufklärungspflicht, geheimhaltung, verhältnis, antragsteller, betrag, untersuchungshaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 281/04
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 23. Februar 2006 beschlossen:
Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten
Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt
aus , gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Re-
visionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 € bewilligt.
Gründe:
Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der
Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum wei-
teren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.
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Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 €
(VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im
Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft
befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten we-
gen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Ver-
kündungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit
der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhält-
nis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der
Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar
(§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte
Betrag von 3.000 € angemessen.
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Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des
Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt
erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des
Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revi-
sionsverfahren grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst
wurden.
3
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert