Urteil des BGH vom 23.10.2013, 2 StR 392/13
BGH: ermittlungsverfahren, überlastung, emrk, untersuchungshaft, haftstrafe, angeklagter, belastung, haftentlassung, zustellung, überprüfung
- Entschieden
- 23.10.2013
- Schlagworte
- Ermittlungsverfahren, überlastung, Emrk, Untersuchungshaft, Haftstrafe, Angeklagter, Belastung, Haftentlassung, Zustellung, überprüfung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 392/13
vom
23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2013 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Strafe zehn Monate
als vollstreckt gelten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Revision die
umfassende Aufhebung des Urteils und erhebt mit einer Verfahrensrüge und
der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
21. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung der
Sache nach allein gegen die Kompensationsentscheidung des Landgerichts,
die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss
vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10). Trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ist die Revision daher auf die Kompensationsentscheidung beschränkt.
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft auch die vom
Landgericht festgestellten besonderen Belastungen der Angeklagten durch das
Verfahren beanstandet, die auch für den Strafausspruch relevant sein können;
denn das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht bei der Strafzumessung,
sondern nur bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt, und die Revision
wendet sich auch nur in diesem rechtlichen Zusammenhang gegen das Urteil
des Landgerichts.
32. Das Landgericht begründet seinen Kompensationsausspruch wie folgt:
Gemessen an Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sei das Verfahren nach Beginn des Ermittlungsverfahrens im Juli 2009 bis zur Verurteilung für
einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren und neun Monaten aufgrund in der
Sphäre der Strafverfolgungsbehörden liegender Verzögerungen nicht angemessen gefördert worden. So habe nach Erhebung der Anklage im Dezember
2009 im Zwischenverfahren durch die Kammer zunächst ein ergänzendes kinderneurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, das aufgrund weiterer Verzögerungen infolge Verhinderung und daraufhin erforderlich
werdender Auswechslung des bestellten Sachverständigen erst im Mai 2010
bei Gericht eingegangen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Verfahren
nicht mehr zeitnah habe weiterbetrieben werden können, da in der Zwischenzeit
umfangreiche Haftsachen eingegangen seien, aufgrund derer die Kammer für
die nächsten Jahre übermäßig belastet gewesen sei. Wäre das ergänzende
Gutachten schon durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in Auftrag gegeben worden, wäre es nicht zu den beschriebenen Verzögerungen gekommen, so dass das Verfahren noch vor Eingang der zur Überlastung der
Kammer führenden anderweitigen Haftsachen hätte terminiert werden können.
Trotz der offenkundigen Erforderlichkeit eines entsprechenden Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft dessen Einholung zuvor im Ermittlungsverfahren unter Hinweis auf das zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende rechtsmedizinische
Gutachten der Sachverständigen Dr. N. , die nach ihrer eigenen Einschät-
zung in der Hauptverhandlung in dem relevanten Bereich der Neuropädiatrie
und Neonatologie nur über eine begrenzte Sachkunde verfüge, voreilig abgelehnt, obwohl der Verteidiger die Einholung eines solchen Gutachtens noch vor
Abschluss der Ermittlungen bereits frühzeitig zu Recht angeregt habe. Abgesehen von der Eröffnungsentscheidung im September 2012 habe dann seit Eingang des neuropädiatrischen Gutachtens aufgrund der dauerhaften Überlastung der Strafkammer keine weitere Förderung des Verfahrens mehr stattgefunden.
4Für die psychisch ohnehin äußerst instabile Angeklagte sei das Andauern des schwebenden Verfahrens gerade im Hinblick auf ihre persönliche Situation in besonderem Maße belastend gewesen. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs habe sie auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft über
einen entsprechenden Zeitraum mit der Möglichkeit einer Verurteilung zu einer
empfindlichen Haftstrafe und einer erneuten Inhaftierung rechnen müssen. Hinzu komme, dass ihre Kinder seit der Tat und der anschließenden Untersuchungshaft nicht mehr bei ihr lebten und sie zu ihnen, obwohl sie sich eine engere Beziehung wünsche, nur noch eine eingeschränkte Verbindung habe. Diese Umstände erschwerten der ohnehin unter Depressionen leidenden Angeklagten während der Dauer des schwebenden Verfahrens die Schaffung einer
langfristigen Lebensperspektive erheblich.
5Angesichts des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung,
des Maßes des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie der konkreten
Auswirkungen all dessen auf die Angeklagte seien zur Kompensation zehn Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.
63. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7a) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, dass die
Darlegungen des Landgerichts zur Verzögerung des Verfahrens durch die
Nichteinholung eines kinderneurologischen Gutachtens im Ermittlungsverfahren
nicht die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von
zwei Jahren und neun Monaten tragen, ist diese nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Staatsanwaltschaft hat es versäumt,
den Inhalt der in der Revisionsbegründungsschrift erwähnten rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. N. und Dr. A. mitzuteilen.
Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Senat eine Prüfung der Verfahrensrüge zu ermöglichen. Der Inhalt der Gutachten konnte von erheblicher
Bedeutung für die Beurteilung der Frage sein, ob die Nichteinholung eines ergänzenden kinderneurologischen Gutachtens bereits im Ermittlungsverfahren
eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung verursacht hat
und der insoweit verstrichene Zeitraum vom Landgericht zu Recht bei seiner
Kompensationsentscheidung berücksichtigt wurde.
8Damit kann die Revision auch sachlich-rechtlich nicht mit der im Kern
identischen Beanstandung gehört werden, die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, welche konkreten Umstände der Staatsanwaltschaft zu welchem Zeitpunkt
bereits vor der Erhebung der Anklage hätten Anlass geben müssen, ein die bereits vorliegenden Gutachten ergänzendes kinderneurologisches Gutachten in
Auftrag zu geben. Für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzelfall eine
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK verletzende Verfahrensverzögerung vorliegt, ist
grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich (BGHSt 49, 342, 344). Diese ist
gleichermaßen zu erheben, wenn ein Angeklagter beanstandet, Art, Ausmaß
und Umstände einer angenommenen Verzögerung seien zu seinen Lasten nicht
oder nicht genügend festgestellt (vgl. BGH, NStZ 2004, 504 zu einer Revision
des Angeklagten). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Staatsanwaltschaft - wie hier - zu Ungunsten einer Angeklagten geltend macht, der Kom-
pensationsausspruch halte sich nicht innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums, weil Tatsachen, aus denen sich die vom Landgericht angenommene Verzögerung ergibt, nicht hinreichend dargelegt seien. Dies
hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Sachrüge die
Nichterörterung von Umständen im Urteil beanstanden kann, die von ihr für eine
zulässige Verfahrensrüge im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten vorgetragen werden müssen.
9b) Auch im Übrigen lässt die Überprüfung des Kompensationsausspruches auf die Sachrüge Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter hat zwar Art
und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil
konkret festzustellen (BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde
Erörterungsbedarf darf jedoch mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden (vgl. BGHSt 49, 342, 344). Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme
einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem
Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. BGH StV
2010, 228, 230 f.). Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil.
Die Strafkammer legt den Umfang der nach ihrer Auffassung von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden Verzögerung mit zwei Jahren und neun
Monaten für das Revisionsgericht nachvollziehbar dar und zeigt in ausreichendem Maße die besonderen Belastungen auf, denen die Angeklagte durch das
Verfahren ausgesetzt war.
10Soweit die Revision und der Generalbundesanwalt geltend machen, dass
- was zutrifft - der für die gerichtliche Prüfung und Zustellung sowie die Durch-
führung des Zwischenverfahrens einschließlich der Vorbereitung der Eröffnungsentscheidung erforderliche Zeitraum nicht als Verfahrensverzögerung
gewertet werden könne, ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend
(UA S. 38), dass das Verfahren ohne die beschriebenen Verzögerungen noch
vor Eingang der die spätere Terminierung hindernden Haftsachen hätte terminiert werden können, mithin zwei Jahre neun Monate vor dem tatsächlichen
Hauptverhandlungsbeginn im Januar 2013. Dieser Zeitraum entspricht der vom
Landgericht zugrunde gelegten Verzögerung.
11Schließlich sind auch die Feststellungen der Strafkammer zu den besonderen Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren nicht zu beanstanden.
Aus der Begründung der Kompensationsentscheidung in Verbindung mit den
Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten nach der Tat sowie ihren gegenwärtigen Lebensverhältnissen ergibt sich, dass das Landgericht insoweit vor
allem auf die Sorge der ohnehin psychisch sehr labilen Angeklagten abgestellt
hat, eine Verurteilung zu einer empfindlichen Haftstrafe könne die trotz der Tat
nach ihrer Haftentlassung in kleinen Schritten zumindest teilweise wieder mühsam aufgebaute Beziehung zu ihren beiden Kindern wieder zerstören. Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die von der Justiz zu verantwortende
Verzögerung des Verfahrens ist damit ohne Rechtsfehler dargetan. Mit Rücksicht darauf hält sich auch der als vollstreckt zuerkannte Zeitraum von zehn
Monaten noch innerhalb des dem Landgericht zustehenden Beurteilungsspielraums.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng