Urteil des BGH vom 23.10.2013

BGH: ermittlungsverfahren, überlastung, emrk, untersuchungshaft, haftstrafe, angeklagter, belastung, haftentlassung, zustellung, überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 392/13
vom
23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 18. Februar 2013 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der An-
geklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass wegen einer rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Strafe zehn Monate
als vollstreckt gelten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Revision die
umfassende Aufhebung des Urteils und erhebt mit einer Verfahrensrüge und
der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Einwendungen gegen die Ent-
scheidung über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-
rung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung der
Sache nach allein gegen die Kompensationsentscheidung des Landgerichts,
die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss
vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10). Trotz des umfassenden Aufhebungs-
antrags ist die Revision daher auf die Kompensationsentscheidung beschränkt.
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft auch die vom
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Landgericht festgestellten besonderen Belastungen der Angeklagten durch das
Verfahren beanstandet, die auch für den Strafausspruch relevant sein können;
denn das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht bei der Strafzumessung,
sondern nur bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt, und die Revision
wendet sich auch nur in diesem rechtlichen Zusammenhang gegen das Urteil
des Landgerichts.
2. Das Landgericht begründet seinen Kompensationsausspruch wie folgt:
Gemessen an Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sei das Verfah-
ren nach Beginn des Ermittlungsverfahrens im Juli 2009 bis zur Verurteilung für
einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren und neun Monaten aufgrund in der
Sphäre der Strafverfolgungsbehörden liegender Verzögerungen nicht ange-
messen gefördert worden. So habe nach Erhebung der Anklage im Dezember
2009 im Zwischenverfahren durch die Kammer zunächst ein ergänzendes kin-
derneurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, das auf-
grund weiterer Verzögerungen infolge Verhinderung und daraufhin erforderlich
werdender Auswechslung des bestellten Sachverständigen erst im Mai 2010
bei Gericht eingegangen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Verfahren
nicht mehr zeitnah habe weiterbetrieben werden können, da in der Zwischenzeit
umfangreiche Haftsachen eingegangen seien, aufgrund derer die Kammer für
die nächsten Jahre übermäßig belastet gewesen sei. Wäre das ergänzende
Gutachten schon durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in Auf-
trag gegeben worden, wäre es nicht zu den beschriebenen Verzögerungen ge-
kommen, so dass das Verfahren noch vor Eingang der zur Überlastung der
Kammer führenden anderweitigen Haftsachen hätte terminiert werden können.
Trotz der offenkundigen Erforderlichkeit eines entsprechenden Gutachtens ha-
be die Staatsanwaltschaft dessen Einholung zuvor im Ermittlungsverfahren un-
ter Hinweis auf das zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende rechtsmedizinische
Gutachten der Sachverständigen Dr. N. , die nach ihrer eigenen Einschät-
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zung in der Hauptverhandlung in dem relevanten Bereich der Neuropädiatrie
und Neonatologie nur über eine begrenzte Sachkunde verfüge, voreilig abge-
lehnt, obwohl der Verteidiger die Einholung eines solchen Gutachtens noch vor
Abschluss der Ermittlungen bereits frühzeitig zu Recht angeregt habe. Abgese-
hen von der Eröffnungsentscheidung im September 2012 habe dann seit Ein-
gang des neuropädiatrischen Gutachtens aufgrund der dauerhaften Überlas-
tung der Strafkammer keine weitere Förderung des Verfahrens mehr stattge-
funden.
Für die psychisch ohnehin äußerst instabile Angeklagte sei das Andau-
ern des schwebenden Verfahrens gerade im Hinblick auf ihre persönliche Situa-
tion in besonderem Maße belastend gewesen. Aufgrund der Schwere des Tat-
vorwurfs habe sie auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft über
einen entsprechenden Zeitraum mit der Möglichkeit einer Verurteilung zu einer
empfindlichen Haftstrafe und einer erneuten Inhaftierung rechnen müssen. Hin-
zu komme, dass ihre Kinder seit der Tat und der anschließenden Untersu-
chungshaft nicht mehr bei ihr lebten und sie zu ihnen, obwohl sie sich eine en-
gere Beziehung wünsche, nur noch eine eingeschränkte Verbindung habe. Die-
se Umstände erschwerten der ohnehin unter Depressionen leidenden Ange-
klagten während der Dauer des schwebenden Verfahrens die Schaffung einer
langfristigen Lebensperspektive erheblich.
Angesichts des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung,
des Maßes des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie der konkreten
Auswirkungen all dessen auf die Angeklagte seien zur Kompensation zehn Mo-
nate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.
3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, dass die
Darlegungen des Landgerichts zur Verzögerung des Verfahrens durch die
Nichteinholung eines kinderneurologischen Gutachtens im Ermittlungsverfahren
nicht die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von
zwei Jahren und neun Monaten tragen, ist diese nicht in zulässiger Weise erho-
ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Staatsanwaltschaft hat es versäumt,
den Inhalt der in der Revisionsbegründungsschrift erwähnten rechtsmedizini-
schen Gutachten der Sachverständigen Dr. N. und Dr. A. mitzuteilen.
Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Senat eine Prüfung der Ver-
fahrensrüge zu ermöglichen. Der Inhalt der Gutachten konnte von erheblicher
Bedeutung für die Beurteilung der Frage sein, ob die Nichteinholung eines er-
gänzenden kinderneurologischen Gutachtens bereits im Ermittlungsverfahren
eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung verursacht hat
und der insoweit verstrichene Zeitraum vom Landgericht zu Recht bei seiner
Kompensationsentscheidung berücksichtigt wurde.
Damit kann die Revision auch sachlich-rechtlich nicht mit der im Kern
identischen Beanstandung gehört werden, die Urteilsgründe ließen nicht erken-
nen, welche konkreten Umstände der Staatsanwaltschaft zu welchem Zeitpunkt
bereits vor der Erhebung der Anklage hätten Anlass geben müssen, ein die be-
reits vorliegenden Gutachten ergänzendes kinderneurologisches Gutachten in
Auftrag zu geben. Für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzelfall eine
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK verletzende Verfahrensverzögerung vorliegt, ist
grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich (BGHSt 49, 342, 344). Diese ist
gleichermaßen zu erheben, wenn ein Angeklagter beanstandet, Art, Ausmaß
und Umstände einer angenommenen Verzögerung seien zu seinen Lasten nicht
oder nicht genügend festgestellt (vgl. BGH, NStZ 2004, 504 zu einer Revision
des Angeklagten). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Staatsanwalt-
schaft - wie hier - zu Ungunsten einer Angeklagten geltend macht, der Kom-
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pensationsausspruch halte sich nicht innerhalb des dem Tatgericht zustehen-
den Beurteilungsspielraums, weil Tatsachen, aus denen sich die vom Landge-
richt angenommene Verzögerung ergibt, nicht hinreichend dargelegt seien. Dies
hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Sachrüge die
Nichterörterung von Umständen im Urteil beanstanden kann, die von ihr für eine
zulässige Verfahrensrüge im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten vorge-
tragen werden müssen.
b) Auch im Übrigen lässt die Überprüfung des Kompensationsausspru-
ches auf die Sachrüge Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter hat zwar Art
und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil
konkret festzustellen (BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde
Erörterungsbedarf darf jedoch mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfah-
rensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht über-
spannt werden (vgl. BGHSt 49, 342, 344). Es reicht deshalb aus, wenn das Re-
visionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssig-
keitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme
einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem
Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. BGH StV
2010, 228, 230 f.). Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil.
Die Strafkammer legt den Umfang der nach ihrer Auffassung von den Strafver-
folgungsorganen zu verantwortenden Verzögerung mit zwei Jahren und neun
Monaten für das Revisionsgericht nachvollziehbar dar und zeigt in ausreichen-
dem Maße die besonderen Belastungen auf, denen die Angeklagte durch das
Verfahren ausgesetzt war.
Soweit die Revision und der Generalbundesanwalt geltend machen, dass
- was zutrifft - der für die gerichtliche Prüfung und Zustellung sowie die Durch-
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führung des Zwischenverfahrens einschließlich der Vorbereitung der Eröff-
nungsentscheidung erforderliche Zeitraum nicht als Verfahrensverzögerung
gewertet werden könne, ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend
(UA S. 38), dass das Verfahren ohne die beschriebenen Verzögerungen noch
vor Eingang der die spätere Terminierung hindernden Haftsachen hätte termi-
niert werden können, mithin zwei Jahre neun Monate vor dem tatsächlichen
Hauptverhandlungsbeginn im Januar 2013. Dieser Zeitraum entspricht der vom
Landgericht zugrunde gelegten Verzögerung.
Schließlich sind auch die Feststellungen der Strafkammer zu den beson-
deren Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren nicht zu beanstanden.
Aus der Begründung der Kompensationsentscheidung in Verbindung mit den
Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten nach der Tat sowie ihren ge-
genwärtigen Lebensverhältnissen ergibt sich, dass das Landgericht insoweit vor
allem auf die Sorge der ohnehin psychisch sehr labilen Angeklagten abgestellt
hat, eine Verurteilung zu einer empfindlichen Haftstrafe könne die trotz der Tat
nach ihrer Haftentlassung in kleinen Schritten zumindest teilweise wieder müh-
sam aufgebaute Beziehung zu ihren beiden Kindern wieder zerstören. Eine be-
sondere Belastung der Angeklagten durch die von der Justiz zu verantwortende
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Verzögerung des Verfahrens ist damit ohne Rechtsfehler dargetan. Mit Rück-
sicht darauf hält sich auch der als vollstreckt zuerkannte Zeitraum von zehn
Monaten noch innerhalb des dem Landgericht zustehenden Beurteilungsspiel-
raums.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng