Urteil des BGH vom 04.07.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 5/05
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-
lich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Se-
natsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.;
vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August
2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363 ff.).
b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-
chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB
191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007,
120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG Düsseldorf
AG
Krefeld
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-
zember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück-
gewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
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Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und
der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) ha-
ben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig
geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Sep-
tember 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegat-
ten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der
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Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis
31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der
T.-AG.
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Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass
es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-
tenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 DM (561,82 €), bezogen auf
den 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen
hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 €) wurden dabei im Wege
des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die
betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im
Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erwor-
bene) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich
24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 €) festgestellt hatte, als im
Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrunde-
legung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich
675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau
im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermin-
dern; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =)
252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. De-
zember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit
diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung,
deren Höhe das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich
brutto 1.088,69 € festgestellt hat.
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Die Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann
verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichs-
rente in Höhe von 497,31 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner
Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehe-
mannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-
nes, mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktuali-
sierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen
Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten
der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des
Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm
auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-
versicherungsbeiträge - begehrt.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
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Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Al-
tersversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 € stehe der Ehefrau ab
1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 € zu. Hiervon sei der durch den öffent-
lich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen
Ausgleichsbetrages in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM
(43,66 €) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre-
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chend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe
den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen
Rentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt
werde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorlie-
gend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zu-
mal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der
Betriebsrente kaum unterschieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgegli-
chenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verord-
nung bedürfe es deshalb nicht.
Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach
§ 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem
schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu
legen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrecht-
lichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Bemes-
sungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch erge-
bende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend
und gebiete keine Kürzung des Ausgleichsbetrages. § 1587 h BGB diene dazu,
im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemei-
ner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen
Gesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte Durchfüh-
rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergeb-
nis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei,
noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Ein-
künften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen,
das sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben möge, das
aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Al-
terssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er
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habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils
vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versor-
gungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde.
Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit mo-
natlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur
laienhafter Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund
250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtli-
chen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen
Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
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a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-
landesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der we-
gen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtli-
chen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichen-
den Versorgung abzuziehen ist.
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aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der
bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem
Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat
(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-
gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-
schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung
der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss
BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur
Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-
schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-
reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-
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ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-
geführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine
nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen
unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr
nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag
gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-
wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis
31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten
öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende
bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-
gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-
trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-
zugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-
gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist
und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs
stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom
Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember
2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 -
FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522,
1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben-
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so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung
für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen
Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich
im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-
chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen
(Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120,
121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung
durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene
Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Se-
natsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363,
364).
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war
der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-
Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene
Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen
Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-
tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-
betrag von monatlich 43,66 € (zum Ehezeitende) ist deshalb für die Zeit ab
1. August 2003 mit monatlich 47,03 € zu bewerten (43,66 € x 26,13
Rentenwert seit 1. Juli 2003> : 24,26 ). Um
diesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzie-
ren, die sich mithin für die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 € : 2 = 544,35 €
- 47,03 € =) 497,32 € beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als
Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Se-
natsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als
der vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro-
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chene Betrag von monatlich 497,31 € zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1
BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung in
Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau
anteilig an diese abzutreten.
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b) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ober-
landesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB be-
schränkt hat.
aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-
ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-
bensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem
Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den
Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt
stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichs-
anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl.
BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des
§ 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des
Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleich-
rangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezem-
ber 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005
- XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichti-
ge allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich
selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten,
liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtig-
te über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt
(Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323,
325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehe-
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zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen
keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr
BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).
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bb) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei
nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den
Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzli-
chen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehe-
frau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge hin-
nehmen müsse.
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend
von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-
rechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuld-
rechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen
des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar
nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte
betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelas-
tung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch
nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der
zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. No-
vember 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr
den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung
zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschie-
den, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom
Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Aus-
gleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und
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unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungs-
grundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden
kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007,
120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325
m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und
vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter
einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbil-
liger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom
25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwen-
dung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer be-
trieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversi-
cherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn
der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung
der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des aus-
gleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Ver-
hältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB
166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ
2006, 323, 325).
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cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellun-
gen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts wei-
teres erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden Ausgleichsrente spre-
chenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die
Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Da-
nach aber führt der Wertausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemes-
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senen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Ehefrau bedeutend günstiger.
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dd) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des
schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen nicht geltend ma-
chen, in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe
das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erweiterten
Splittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM
(129,14 €) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ent-
sprechende Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen
Ausgleichsrente im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich entfalten für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine
Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.
Februar 2004 -
XII
ZB
208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 -
FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ
1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im
Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne
Nutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
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zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar
2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994
- XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295).
Hahne
Sprick
Frau RiBGH Weber-Monecke
ist im Urlaub und verhindert zu
unterschreiben.
Hahne
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -