Urteil des BGH vom 13.03.2017

Klinikpackung II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/02
Verkündet am:
22. April 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Klinikpackung II
UWG § 1; ApoG § 14 Abs. 4, 5; AMPreisV § 1 Abs. 3 Nr. 2
Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehre-
rer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nicht wettbewerbswidrig,
wenn er Justizvollzugsanstalten mit für die Versorgung von Krankenhäusern
bestimmten Klinikpackungen beliefert.
BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 21/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 11. Dezember 2001 unter Zurückweisung der Anschlußrevisi-
on der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handels-
sachen I des Landgerichts Kiel vom 4. Mai 2001 auf die Berufung
des Beklagten weitergehend abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte betreibt eine öffentliche Apotheke in W. und ver-
sorgt u.a. aufgrund einer Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG Krankenhäuser
mit Arzneimitteln. Außerdem beliefert er aufgrund von Vereinbarungen mit den
zuständigen Behörden Justizvollzugsanstalten in den Bundesländern Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland im Versandwege durch Kurier-
dienste bis auf Notfälle mit sämtlichen benötigten apothekenpflichtigen Arznei-
mitteln, überwiegend in sog. Klinikpackungen.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen das Versandverbot für
Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586; im folgenden: AMG 1998), § 17 Abs. 1
und 2 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195;
im folgenden: ApBetrO 1995) sowie gegen das Verbot aus § 14 Abs. 5 ApoG,
Klinikpackungen weiterzugeben, verstoßen und habe damit zugleich wettbe-
werbswidrig i.S. des § 1 UWG gehandelt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Justizvollzugsanstalten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln im
Versandwege zu beliefern und/oder
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b) Klinikpackungen weiterzugeben, es sei denn, die Packungen sind
ausschließlich für Krankenhaus versorgende Apotheken oder Kran-
kenhausapotheken zum Zwecke der Versorgung von Personen, die
in Krankenhäusern vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär
behandelt oder ambulant operiert werden, bestimmt;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM nebst 8,42 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der für die Abmahnko-
sten verlangten Zinsen stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verur-
teilt. Die Berufung des Beklagten hatte nur hinsichtlich des Verbots der Weiter-
gabe von Klinikpackungen Erfolg.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der
er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschluß-
revision verfolgt die Klägerin ihren auf das Verbot der Weitergabe von Klinik-
packungen gerichteten Klageantrag weiter.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzli-
chen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich
des auf das Versandverbot gerichteten Klageantrags in der Hauptsache für er-
ledigt erklärt. Nachdem sich der Beklagte der Erledigterklärung nicht ange-
schlossen hat, beantragt sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in diesem Um-
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fange in der Hauptsache erledigt sei. Die Revision verfolgt auch insoweit den
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte ver-
stoße gegen § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995, § 43 Abs. 1 AMG 1998 und da-
mit zugleich gegen § 1 UWG, indem er unerlaubterweise Arzneimittel an Justiz-
vollzugsanstalten versende. Zur Begründung hat es ausgeführt: Seinem Wort-
laut nach gelte das in § 17 ApBetrO 1995 geregelte Versandverbot uneinge-
schränkt und unabhängig davon, an wen die Arzneimittel versandt würden. Es
umfasse daher nicht nur den Versand von Arzneimitteln an Patienten, sondern
auch denjenigen an Ärzte. Das vom Verordnungsgeber generell angeordnete
Versendungsverbot dürfe nicht durch eine Interpretation der Bestimmungen
durch die Gerichte verändert werden. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der
Berufsausübungsfreiheit der Apotheker liege nicht vor, weil die Einschränkung
des Grundrechts durch das Versandverbot durch ausreichende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspreche.
Unbegründet sei die Klage dagegen, soweit der Beklagte - außerhalb
des ihm zu verbietenden Versandes - sog. Klinikpackungen an Justizvollzugs-
anstalten abgebe. Justizvollzugsanstalten dürften mit Klinikpackungen versorgt
werden, wenn dies nicht im Wege des Versandhandels erfolge. § 14 Abs. 5
ApoG erlaube dem Inhaber einer Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen
und auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, Krankenhäuser mit Arznei-
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mitteln zu versorgen. Die Abgabe der für die Krankenhäuser bestimmten Arz-
neimittel dürfe nur zur Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus be-
handelt würden, und nur an Personen erfolgen, die in dem Krankenhaus be-
schäftigt seien; die Packungen dürften nicht außerhalb von Krankenhäusern
zum Zwecke des Einzelverkaufs veräußert werden. Dies beruhe darauf, daß
der Vertriebsweg mit unterschiedlichen Preisen für den Klinikbedarf einerseits
und für die Versorgung außerhalb von Krankenhäusern andererseits entspre-
chend der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Arzneimittelpreisver-
ordnung, nach der die Krankenhausapotheken seit jeher deutlich unter den für
die öffentlichen Apotheken geltenden Bezugspreisen beliefert würden, die
Krankenhäuser privilegiere. Dieses Preisgefüge würde in verschiedener Hin-
sicht gestört, wenn die Krankenhausapotheken und die Krankenhaus versor-
genden Apotheken berechtigt wären, die für den Krankenhausbedarf verbilligt
bezogenen Arzneimittel zum Zwecke des Wiederverkaufs zu veräußern. Ein
solches Verhalten würde nicht nur das von der Rechtsordnung anerkannte
Krankenhausprivileg gefährden, sondern auch in den Wettbewerb der öffentli-
chen Apotheken untereinander eingreifen. Die Arzneimittelpreisverordnung pri-
vilegiere jedoch ebenso wie Krankenhausapotheken und Krankenhäuser in § 1
Abs. 3 Nr. 2 auch Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten. Diese
nähmen damit die gleiche Sonderstellung ein und dürften ohne Bindung an die
Verordnung preisgünstige Arzneimittel beziehen. Deshalb begegne es keinen
rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte außerhalb des ihm untersagten Ver-
triebsweges für Krankenhäuser bestimmte Arzneimittelpackungen an Justizvoll-
zugsanstalten abgebe. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die
Abmahnung entstandenen Kosten bleibe wegen der Verurteilung zur Unterlas-
sung des Versandhandels bestehen.
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II. Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit hin-
sichtlich der auf das Versandverbot gerichteten Klage erledigt hat, ist unbe-
gründet. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unter-
lassung der Weitergabe von sog. Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten
verneint hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlußrevision stand.
1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren einseitig
erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier:
Aufhebung des Versandverbots von Arzneimitteln durch das GKV-Modernisie-
rungsgesetz), als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v. 18.12.2003
- I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496, 497 - Einkaufsgutschein II;
Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 161/01, Umdr. S. 4). In diesem Falle ist zu prüfen, ob
die Klage bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig und begründet war
und ob sie durch dieses Ereignis erledigt, also unzulässig oder unbegründet
geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Haupt-
sache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004,
349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).
Die Klage war, soweit sie auf Unterlassung des Versandes von Arznei-
mitteln an Justizvollzugsanstalten gerichtet war, von Anfang an unbegründet.
Sie hat sich folglich durch das Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes
nicht erledigt.
a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich entsprechend dem Vorbringen der
Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagte die Arzneimittel nicht unmittel-
bar an Insassen der Justizvollzugsanstalten versendet, sondern die aufgrund
entsprechender Anforderungen an die Justizvollzugsanstalten versandten Arz-
neimittel zu den Anstaltsärzten gelangen, die sie an die betreffenden Patienten
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abgeben. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, das Versandverbot ge-
mäß § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 umfasse nicht nur den Versand von Arz-
neimitteln an Patienten, sondern auch denjenigen an Ärzte. Dieser Ansicht kann
nicht beigetreten werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte ein Verbot,
Arzneimittel an Ärzte zu versenden, aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998 und § 17
Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 nicht hergeleitet werden.
aa) Soweit die genannten Vorschriften dem Apotheker verboten, Impf-
stoffe an Ärzte zu versenden, hat das Bundesverfassungsgericht sie mit Be-
schluß vom 11. Februar 2003 (1 BvR 1972/00, 1 BvR 70/01, NJW 2003, 1027)
für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Wird im Laufe eines
Rechtsstreits ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, so
ist dies kein Fall der nachträglichen Erledigung der Hauptsache, sondern die
auf die nichtige Vorschrift gestützte Klage ist von Anfang an unbegründet (BGH,
Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 183/62, NJW 1965, 296, 297). Da das allgemein auf
den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gerichtete Unterlassungs-
begehren der Klägerin den Versand von Impfstoffen einschloß, war die Klage
bezüglich des Versandes von Impfstoffen folglich schon wegen der in diesem
Umfange gegebenen Nichtigkeit der Vorschriften der § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG
1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 von Anfang an unbegründet.
bb) Die Verfassungswidrigkeit des Versandverbots von Impfstoffen an
Ärzte hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, das Versandverbot
gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 diene
der Vermeidung solcher Risiken, die mit der Ver- oder Anwendung des Arznei-
mittels durch den Endverbraucher zusammenhingen, wenn es an einer mit der
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Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen verbundenen Beratung und Informa-
tion durch den Apotheker fehle. Mit der Berufung auf die Beratungs- und Infor-
mationsaufgaben des Apothekers lasse sich ein Versandverbot an Ärzte aber
nicht rechtfertigen. Denn Ärzte müßten nach ihrer fachlichen Ausbildung in der
Lage sein, die Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln zu erkennen (BVerfG
NJW 2003, 1027, 1028 f.). Die den Ärzten gegenüber nach § 20 ApBetrO 1995
bestehende Beratungspflicht der Apotheker sei eingeschränkt auf die Fälle, in
denen dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sei, sich also bei
zugelassenen Fertigarzneimitteln Änderungen ergäben, die den Ärzten (noch)
nicht bekannt seien. Das werde eher selten und nur bei besonderem Anlaß der
Fall sein (BVerfG aaO).
Ob die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe für die Ver-
fassungswidrigkeit des Versandverbots für Impfstoffe an Ärzte - über das in je-
nem Verfahren allein zu entscheiden war - allgemein für die Versendung von
Arzneimitteln an Ärzte Geltung beanspruchen können und somit auch für ande-
re Arzneimittel als Impfstoffe ein Versandverbot an Ärzte nicht mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn für die vorlie-
gende Fallgestaltung, bei der es um die Versorgung von Insassen von Justiz-
vollzugsanstalten mit Arzneimitteln geht, sind die Vorschriften der § 43 Abs. 1
Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 verfassungskonform dahin
auszulegen, daß hier ein "begründeter Einzelfall" i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1
ApBetrO 1995 vorliegt, in dem die Versendung aus der Apotheke oder die Zu-
stellung durch Boten zulässig ist.
Insassen einer Justizvollzugsanstalt ist es nicht möglich, nach Belieben
die Betriebsräume einer öffentlichen Apotheke aufzusuchen, um sich dort Arz-
neimittel aushändigen zu lassen. Ihnen muß daher eine andere Möglichkeit er-
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öffnet werden, die von ihnen benötigten Arzneimittel zu erwerben. Die unmittel-
bare Zusendung von Arzneimitteln durch eine Apotheke an die Insassen selbst
wäre eine ungeeignete Maßnahme, weil in diesem Falle für die erforderliche
Beratung und Information der Patienten nicht gesorgt wäre. Dem Interesse der
Patienten entspricht es aber, wenn ihre Versorgung mit Arzneimitteln über den
jeweiligen Anstaltsarzt erfolgt, dem die Arzneimittel auf dem Versandwege von
der Apotheke geliefert werden. Weder der Zweck des Versandverbots gemäß
§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995, durch Bera-
tung und Information solche Risiken zu vermeiden, die mit der Verwendung
oder Anwendung des Arzneimittels durch den Endverbraucher zusammenhän-
gen, noch sonstige Gründe der Arzneimittelsicherheit gebieten es, daß der An-
staltsarzt anstelle des Patienten die Betriebsräume einer öffentlichen Apotheke
aufsuchen müßte.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Be-
klagte durch die Weitergabe von Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten
nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 14 Abs. 4 und 5 ApoG verstößt.
a) Dem Beklagten ist gemäß § 14 Abs. 5 ApoG die Genehmigung zur
Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln erteilt wor-
den. Für die Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser gilt die Arzneimittel-
preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147, zuletzt geändert
durch Art. 24 des GKV-Modernisierungsgesetzes; im folgenden: AMPreisV)
nicht, wie sich aus deren § 1 Abs. 3 Nr. 2 ergibt. Sofern von Arzneimittelherstel-
lern für die Belieferung an Krankenhäuser aus diesem Grunde Arzneimittel in
sog. Anstalts- oder Klinikpackungen angeboten werden, die zu niedrigeren
Preisen als die für die Abgabe an die Endverbraucher bestimmten Arzneimittel
erworben werden können, hat der erkennende Senat es als eine Wettbewerbs-
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verzerrung auf dem Arzneimittelmarkt angesehen, wenn verbilligt bezogene
Klinikpackungen außerhalb des Krankenhauses weiterverkauft werden. Kran-
kenhaus versorgende Apotheken dürfen die für den Klinikbedarf bestimmten
Anstaltspackungen aus diesem Grunde nicht zum Zwecke des Einzelverkaufs
außerhalb der Krankenhäuser abgeben (BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 228/87,
GRUR 1990, 1010, 1012 - Klinikpackung I).
b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß beim Weiterverkauf von sog. Anstalts- oder Klinikpackungen an Justizvoll-
zugsanstalten die Gefahr einer vergleichbaren Wettbewerbsverzerrung auf dem
Arzneimittelmarkt nicht gegeben ist.
Der Zweck der Vorschriften des § 14 Abs. 4 und 5 ApoG besteht neben
der Verbesserung der Arzneimittelsicherheit im Bereich der Krankenhäuser dar-
in, durch die Beschränkung der Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser
eine nicht vertretbare Verzerrung des Verhältnisses zwischen Krankenhausapo-
theken und Krankenhaus versorgenden Apotheken i.S. des Absatzes 5 auf der
einen und öffentlichen Apotheken auf der anderen Seite zu vermeiden (vgl. Be-
gründung der Fassung von § 14 Abs. 4 und 5 nach dem Entwurf eines Geset-
zes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen v. 17. Mai 1978,
BT-Drucks. 8/1812, S. 8). Insbesondere soll verhindert werden, daß Kranken-
hausapotheken oder Krankenhaus versorgende Apotheken verbilligt gelieferte
Klinikpackungen an Endverbraucher abgeben und dadurch eine größere Ge-
winnspanne erzielen als diejenigen öffentlichen Apotheken, die ihre Arzneimittel
über die von den Herstellern belieferten Großhändler beziehen müssen (BGH
GRUR 1990, 1010, 1012 - Klinikpackung I).
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In den Wettbewerb der Krankenhausapotheken und der Krankenhaus
versorgenden Apotheken mit den öffentlichen Apotheken wird aber mit der Wei-
tergabe von Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten nicht zu deren Nachteil
eingegriffen. Denn die Abgabe von Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten ist
von jeher im Hinblick auf das Preisgefüge, dessen Aufrechterhaltung § 14
Abs. 4 und 5 ApoG auch dienen soll, der Abgabe an Krankenhäuser gleichge-
stellt gewesen. Bei Inkrafttreten der Arzneimittelpreisverordnung sind in § 1
Abs. 3 Nr. 2 AMPreisV die Wörter "sowie an Justizvollzugsanstalten und Ju-
gendarrestanstalten" auf den Vorschlag des Bundesrates aufgenommen wor-
den. Diese Ergänzung gegenüber der vom Bundesminister für Wirtschaft vor-
geschlagenen Fassung ist wie folgt begründet worden:
"Nach der Begründung zu § 1 der Verordnung soll die Regelung über die
Einengung des Anwendungsbereiches in Absatz 3 die Bereiche erfassen,
in denen vor Inkrafttreten der Verordnung über Preisspannen für Fertig-
arzneimittel - Preisspannenverordnung - vom 17. Mai 1977 (BGBl. I
S. 789) am 1. Januar 1978 überwiegend Preise vereinbart wurden, die un-
terhalb der durch die Deutsche Arzneitaxe gezogenen preislichen
Höchstgrenzen lagen (status quo). Zu diesem Bereich gehören die Justiz-
vollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalten.
Vor Inkrafttreten der Preisspannenverordnung am 1. Januar 1978 haben
diese Anstalten die zur medizinischen Versorgung der Insassen benötig-
ten Arzneimittel von öffentlichen Apotheken zu Preisen bezogen, die deut-
lich unterhalb der durch die Deutsche Arzneitaxe gezogenen preislichen
Höchstgrenzen lagen. Zur Wahrung des status quo müssen daher diese
Anstalten in den Kreis der nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung ausge-
nommenen Einrichtungen einbezogen werden. ..." (BR-Drucks. 265/
80).
Die Abgabe von verbilligt bezogenen Arzneimitteln an Justizvollzugsan-
stalten widerspricht folglich nicht dem Preisgefüge der aufgrund von § 78 AMG
ergangenen Arzneimittelpreisverordnung. Der Preiswettbewerb zwischen öffent-
lichen Apotheken wird, soweit die Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher
betroffen ist, durch die Abgabe an Justizvollzugsanstalten nicht berührt. Es ist
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auch nicht ersichtlich, daß sich eine Krankenhaus versorgende Apotheke i.S.
des § 14 Abs. 5 ApoG in anderer Hinsicht einen (unzulässigen) Wettbewerbs-
vorteil gegenüber öffentlichen Apotheken verschafft, wenn sie von ihr bezogene
Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten weiterverkauft. Die Versorgung von
Justizvollzugsanstalten mit Arzneimitteln bedarf anders als die Versorgung von
Krankenhäusern keiner besonderen Genehmigung. Justizvollzugsanstalten sind
weder Krankenhäuser i.S. des § 14 Abs. 6 Satz 1 ApoG noch sind sie diesen
gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 ApoG gleichgestellte Einrichtungen. Es ist folglich
jedem zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke berechtigten Inhaber gestattet,
(verbilligte) Anstalts- oder Klinikpackungen von Arzneimittelherstellern zu be-
ziehen und an Justizvollzugsanstalten weiterzuverkaufen.
3. Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon zum Zeit-
punkt der Abmahnung nicht bestanden, kann die Klägerin auch nicht Ersatz der
Kosten der Abmahnung verlangen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann