Urteil des BGH vom 20.05.2009

BGH (grund, nachteil, auflösung, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 150/09
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-
burg (Lahn) vom 8. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte
wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil
des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen: 3 Ls
3 Js 12530/07) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Cierniak Schmitt