Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 2/02
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GKG § 11
Nr. 1921 GKVerz
Bei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findet
eine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurück-
genommen wird.
BGH, Beschluß vom 25. April 2002 - III ZB 2/02 - OLG Frankfurt am Main
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. April 2002
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung der
Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurück-
gewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsbe-
schwerde zurückgenommen.
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung
vom 26. Februar 2002 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG
einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. Hiergegen
richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rücknah-
me der Rechtsbeschwerde sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäßigen.
- 3 -
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses
zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Mo-
dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138).
Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2
GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-
rechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnis-
ses sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfah-
ren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen
Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht bestimmt.
Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der
Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu
beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren ko-
stenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des
Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine
Gebührenermäßigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-
Drucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der
- 4 -
Vollstreckbarerklärung einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wur-
de eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG verein-
bar.
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke