Urteil des BGH vom 10.07.2013

BGH: entschädigung, beschränkung, anwendungsbereich, anfechtung, verhinderung, rechtsschutz, untersuchungshaft, sanktion

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 278/13
vom
10. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2013 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 20. November 2012 wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
2. Über seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Versagung einer Entschädigung im Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 20. November 2012 hat das Oberlan-
desgericht Stuttgart zu entscheiden.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in mehreren Fäl-
len verurteilt und gegen ihn einen Jugendarrest von vier Wochen verhängt. Ei-
ne Entschädigung für die Untersuchungshaft sowie für weitere gegen ihn
durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen hat es ihm versagt.
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil sowie mit
der sofortigen Beschwerde gegen die dort getroffene Entscheidung über die
Versagung von Entschädigungsansprüchen.
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II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO),
weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden
Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatrichterliche Urteil angefoch-
ten wird.
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Revision ist der Senat für die Ent-
scheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentschei-
dung in dem angefochtenen Urteil nicht zuständig.
1. Ein Urteil, das - wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest - aus-
schließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 JGG) gegen den Angeklagten
anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht wegen des Umfangs der
Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungs-
maßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dem-
entsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen
des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden,
dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beur-
teilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle, NStZ-RR
2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02
- zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn. 29;
siehe auch BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).
a) Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines
gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision
auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Ge-
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setz verlangten Revisionsantrag aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344
Rn. 3a; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR
312/98, bei Böhm NStZ-RR 1999, 289, 291 zu Ziffer VI.). Um eine Umgehung
der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen An-
griffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von
§ 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil ange-
fochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, (vgl.
BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386) klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein
zulässiges Ziel verfolgt wird (OLG Celle und OLG Dresden jeweils aaO; Meyer-
Goßner aaO; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, § 55 Rn. 29 aE).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2013
zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässi-
gen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in
§ 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Neben-
klägers seit langem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001
- 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR
493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; und vom 27. Januar 2009 - 3 StR
592/08, NStZ-RR 2009, 253). Wie bei dem sachlich begrenzten Rechtsmittel
des Nebenklägers kann auch bei dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG be-
schränkt zulässigen Anfechtungsumfang die Einhaltung der Beschränkung
durch das Rechtsmittelgericht wirksam vor allem über die aus § 344 Abs. 1
StPO resultierenden Anforderungen an den Revisionsantrag überprüft werden.
b) Mit diesem aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO ab-
geleiteten Erfordernis ist eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verbunden. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass mit dem Verlangen
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der eindeutigen Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels als Mittel zur Verhinde-
rung der Umgehung von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG ein legitimes Ziel verfolgt wird
(BVerfG aaO). Ebenso ist der von dem Gesetzgeber mit der genannten Rege-
lung verfolgte Zweck der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens vor dem
Hintergrund der von einer zügig herbeigeführten rechtskräftigen Entscheidung
erwarteten erzieherischen Wirkung (dazu BT-Drucks. 1/3264 S. 46; siehe auch
Schaumann, Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 JGG, 2001, S. 33-37;
Ostendorf, JGG, 8. Aufl., Grdl. z. §§ 55 und 56 Rn. 3) von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden (BVerfG aaO).
c) Den vorgenannten Anforderungen an einen Revisionsantrag bei ei-
nem gegen ein in den Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG fallen-
des Rechtsmittel genügt die Revision des Angeklagten nicht.
Dessen Verteidiger hat zunächst mit Schriftsatz vom 27. November 2012
lediglich die Revision als solche eingelegt. Klarstellungen in Bezug auf ein zu-
lässiges Angriffsziel finden sich dort nicht. Gleiches gilt für den Schriftsatz des
Verteidigers vom 8. April 2013, mit dem sowohl die Revision gegen das ange-
fochtene Urteil als auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer
Entschädigung begründet worden sind. Es wird zwar mit der Revision die Auf-
hebung des Urteils einschließlich der Feststellungen sowie die Zurückverwei-
sung beantragt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts, mit dem aus-
drücklichen Hinweis, eine weitere Begründung dazu nicht abzugeben, gerügt.
Weder der Revisionsantrag als solcher noch die Revisionsbegründung oder die
Zusammenschau beider genügt aber den Anforderungen des § 344 Abs. 1
StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln.
Zwar reicht außerhalb solcher gesetzlicher Beschränkungen sowohl der
Aufhebungsantrag als auch - ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag - die
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Erhebung der allgemeinen Sachrüge aus, um den Voraussetzungen des § 344
Abs. 1 StPO zu entsprechen. Für die hier fragliche Konstellation der Begren-
zung des zulässigen Angriffsziels bedarf es aber wegen der Kontrollierbarkeit
der Einhaltung eines solchen Ziels höherer Anforderungen an den Revisionsan-
trag. Die Erhebung der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge genügt - wie
bei der Revision des Nebenklägers (Meyer-Goßner aaO § 400 Rn. 6 mwN) -
gerade nicht (OLG Celle aaO; siehe auch BVerfG aaO). Es lässt sich dem näm-
lich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit die Anfechtung des Schuldspruchs
entnehmen. Insoweit bleibt die Möglichkeit offen, dass entgegen dem durch
§ 55 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Anfechtungsumfang das Rechtsmittel sich
lediglich gegen die Art und/oder die Höhe des verhängten Zuchtmittels richtet.
Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation führt der auf Aufhebung
des Urteils unter Einschluss der Feststellungen lautende Revisionsantrag nicht
die erforderliche Eindeutigkeit über ein zulässiges Angriffsziel herbei. Der vor-
genannte Antrag könnte zwar in Richtung auf eine angestrebte Änderung des
Schuldspruchs deuten (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. März 2004
- 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Allerdings ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine zuläs-
sige Revision des Nebenklägers anerkannt, dass ein auf vollständige Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag nicht ohne Weite-
res den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen genügt (BGH, Beschlüsse
vom 17. Juni 1998 - 1 StR 247/98, bei Kusch NStZ-RR 1999, 33, 39; vom
9. November 2000 - 4 StR 425/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 257, 266 f.; vom
8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; siehe auch BGH, Beschluss
vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Viel-
mehr ist es erforderlich, das Verfolgen eines zulässigen Angriffsziels ausrei-
chend deutlich zu machen.
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In der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderun-
gen an einen § 344 Abs. 1 StPO entsprechenden Revisionsantrag bei Rechts-
mittelbeschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG sind zudem zur Klärung
der Eindeutigkeit des Ziels des Rechtsmittels auch außerhalb der Rechtsmittel-
erklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt worden (vgl. OLG Celle aaO
sowie BVerfG aaO). So ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG aaO) -
u.a. dem Umstand Bedeutung zugemessen worden, dass zwar die Aufhebung
des Urteils begehrt wurde, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen
ausweislich des angefochtenen Urteils aber auf der Einlassung des die Revisi-
on erhebenden Angeklagten beruhten (OLG Celle aaO).
So verhält es sich auch hier. Der Angeklagte hat die Begehung der Ta-
ten, wegen derer er verurteilt worden ist, eingeräumt (UA S. 38). Gerade auf
dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die
Rechtsfehler nicht ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage hätte es einer Klarstel-
lung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils
der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch
angegriffen werden soll. Daran fehlt es. Die Revision hat auf nähere Ausfüh-
rungen zu der erhobenen Sachrüge gerade ausdrücklich verzichtet.
2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde (§ 8 Abs. 3
Satz 1 StrEG) des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung ist
der Senat nicht zuständig. Über diese hat das Revisionsgericht bei einer Ent-
schädigungsentscheidung im Urteil lediglich dann zu befinden, wenn es zu-
gleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu ent-
scheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang
zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschlüsse vom
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25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 27. Januar 2009
- 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253; und vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11).
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel aus § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG
ist das Oberlandesgericht Stuttgart als Beschwerdegericht zuständig.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher
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