Urteil des BGH vom 25.04.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 10/07
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1
Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des
Zugewinnausgleichs.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - OLG München
AG
München
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar
2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zu-
gewinnausgleich.
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Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der An-
tragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,
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"1. … der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passi-
va geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen
und hierbei insbesondere die Fa. R. D. GmbH betref-
fend
a. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Pas-
siva geordnet,
b. die Höhe der Forderungsbestände,
c. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistun-
gen und der Bank gegenüber,
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d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 ent-
halten sind,
zu verauskunften."
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Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt
und diese begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstel-
lers mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 € festgesetzt. Die Gegen-
vorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006
zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht
mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Be-
schwer 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungs-
grund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten.
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1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufech-
tende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen
Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in die-
sem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und diesel-
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be Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin ei-
nen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung auf-
gestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.).
Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht
(vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH, Beschluss vom
18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).
2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Ge-
richt bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung
durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten
lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Recht-
sprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterli-
che Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler
von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Vor-
aussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des
Berufungsgerichts, gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, feh-
lerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der
Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfeh-
ler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder An-
wendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforde-
rungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen
der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene
Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner
Ausprägung als Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung
der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des An-
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spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) - beruht
(BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:
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a) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des Be-
schwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist,
die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht ge-
gebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl.
insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und
Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Se-
natsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104;
BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen
Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste-
hen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftsertei-
lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 -
FamRZ 2002, 666, 667).
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die
angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht gegen das Willkürverbot.
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Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des Antragstel-
lers aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass
nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziffer 1 a) und
1 d) des Teilurteils, nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkon-
tostände sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen
Wirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet
sich auch die Rechtsbeschwerde nicht.
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Daneben schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen
Teilurteils lediglich Aufstellungen der Forderungsbestände der R. D.
GmbH und deren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie
der Bank gegenüber, jeweils zum Stichtag am 21. April 2004. Insoweit hat das
Berufungsgericht berücksichtigt, dass bereits ein Vermögensverzeichnis zum
31. Dezember 2003 vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Ent-
wicklung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach
dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bestände von Forderungen und
Verbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig zum Monatsende
ermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zum Stichtag erteilen zu kön-
nen, muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende März
bis Ende April 2004 überprüfen und diese dem Stichtag zuordnen. Mehr schul-
det der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht. Wenn
das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und
Kosten in Höhe von insgesamt 500 € ausgegangen ist, liegt darin weder ein
Verstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willkürverbot.
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c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Hö-
he der von ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insbesondere
zu dem diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstel-
lung gegen die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 und da-
mit inhaltlich auch zu den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 27. Dezem-
ber 2006 Stellung genommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbe-
schwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Antragstel-
ler für seine nach Ziffer 1 b) und c) des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die
fortlaufende Buchführung zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich ge-
schuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden
verursacht.
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Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines
Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forde-
rungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag am 21. April 2004 nicht mehr rekon-
struierbar und somit unmöglich sei, würde dies den Wert der Beschwer auch
nicht erhöhen. Er muss nämlich lediglich die den Forderungen und Verbindlich-
keiten zugrunde liegenden Tatsachen zum Stichtag mitteilen. Eine rechtliche
Bewertung, ob auf dieser Grundlage schon eine für den Zugewinnausgleich
relevante Forderung entstanden ist, schuldet er hingegen nicht.
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Weil das Beschwerdegericht sich ausdrücklich mit den Einwendungen
des Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete Aus-
kunft auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde füh-
ren könnte.
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Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.11.2006 - 533 F 2925/04 -
OLG München, Entscheidung vom 02.01.2007 - 2 UF 1740/06 -