Urteil des BGH vom 07.08.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 269/12
Verkündet am:
7. August 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1603
a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvor-
sorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts-
pflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.
b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahres-
bruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmä-
ßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - OLG Nürnberg
AG Fürth
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 26. April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf El-
ternunterhalt für die Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geltend.
Die 1926 geborene, verwitwete Mutter des Antragsgegners lebt in einem
Altenpflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften
und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig aufbringen konnte,
gewährte ihr der Antragsteller Sozialhilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom
15. Juli 2008 verständigte er den Antragsgegner hiervon.
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Der Antragsgegner ist als Elektriker tätig und erzielte 2008 ein Jahres-
bruttoeinkommen von 27.49
7,92 €. Ihm entstanden Kosten für die Fahrt mit
dem Pkw zur Arbeitsstelle; darüber hinaus hatte er Versicherungsbeiträge zu
zahlen. Er bewohnt eine 1996 zu Alleineigentum erworbene Eigentumswoh-
nung.
Da das Einkommen des Antragsgegners nach Auffassung des Antrag-
stellers auch unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils unterhalb des Selbst-
behalts lag, forderte er Unterhaltsleistungen aus dem Vermögen des Antrags-
gegners. Dieses bestand neben der Eigentumswohnung zum einen aus einem
Sparguthaben, das sich zum 30. November 2009 auf 6.412,39
€ belief, sowie
aus drei Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 62.822,33
€.
Außerdem ist der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Schwester Miteigentü-
mer eines Hauses in Italien. Eine der Lebensversicherungen im Wert von
30.140,17
€ hat er aufgelöst und mit dem Auszahlungsbetrag Verbindlichkeiten
in Italien zurückgeführt.
Der Antragsgegner hat drei Schwestern, von denen zwei in Italien leben.
Die dritte Schwester, die bei dem Antragsgegner in Deutschland wohnt, verfügt
über Renteneinkünfte, die den Selbstbehalt nicht übersteigen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner auf Zahlung von 17.014,68
€ in
Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für
die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2009 Unterhalt in Höhe von
5.497,78
€ zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die da-
gegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es den Antrag
insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Antragsteller sein Begehren weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FF 2012, 314 ver-
öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antragsgegner sei seiner Mutter zwar dem Grunde nach unterhalts-
pflichtig, er sei jedoch nicht leistungsfähig. Nach Abzug von Steuern und Sozi-
alversicherungsbeiträgen habe er im Jahre 2008 über ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von 1.507,54
€ verfügt. Davon seien zusätzliche
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 25,46
€ sowie die Zahlungen auf
die fortbestehenden Lebensversicherungen in Höhe von zusammen 73,08
monatlich als zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Nach Abzug berufsbe-
dingter Fahrtkosten von 288
€ verbleibe ein bereinigtes Einkommen von
1.121
€, das deutlich unter dem Selbstbehalt von 1.500 € liege. Deshalb könne
der Unterhalt nicht aus dem Einkommen des Antragsgegners geleistet werden.
Der Antragsgegner verfüge auch nicht über Vermögen, aus dem er zu
Unterhaltsleistungen herangezogen werden könne, denn er brauche seinen
eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Alters-
versorgung nicht zu gefährden. Bei Zugrundelegung eines monatlichen Brutto-
lohns von 2.284,83
€, einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 % und 40 Be-
rufsjahren - der 1956 geborene Antragsgegner sei seit 1971 erwerbstätig - er-
rechne sich ein ihm zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45
€.
Wegen der inzwischen rückläufigen Rendite sei eine Verzinsung von 3 %
- anstatt einer solchen von 4 % - angemessen. Die Höhe dieses Altersvorsor-
gevermögens werde von den verfügbaren Vermögenswerten nicht erreicht. Das
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Sparguthaben und die noch vorhandenen Lebensversicherungen beliefen sich
auf insgesamt 39.094,55
€. Mit dem Auszahlungsbetrag der dritten Lebensver-
sicherung in Höhe von 30.140,17
€ habe der Antragsgegner Steuern und Ab-
gaben, Strafzahlungen sowie die Kanalanschlussgebühr für das Haus in Italien
in Höhe von insgesamt 27.877,15
€ gezahlt. Eine weitere Rate von 3.413,72 €
sei noch zu erbringen, so dass der Auszahlungsbetrag dann aufgebraucht sei.
Auf dem Grundstück in Italien, das der Antragsgegner nach seinen An-
gaben vor ca. 30 Jahren zusammen mit seiner Schwester erworben habe, sei
ein Haus mit zwei Wohnungen errichtet worden. Hierfür sowie für eine Sanie-
rung des Hauses gebe es keine Baugenehmigung; es bestehe auch kein
Nachweis der Bewohnbarkeit. Weitere Kosten würden für die Bildung von Son-
dereigentum als Voraussetzung einer Veräußerbarkeit des Anteils des Antrags-
gegners entstehen. Aber selbst wenn dieser Anteil entsprechend dem vom An-
tragsgegner vorgerichtlich genannten Verkehrswert von 60.000
€ bewertet wer-
de, ergebe sich ein Vermögenswert, der mit 99.094,55
€ das dem Antragsgeg-
ner zustehende Altersvorsorgevermögen nicht erreiche. Bei Abzug von
10.000
€ für den allgemeinen Freibetrag und von 5.000 € als Rückstellung für
Verbindlichkeiten in Italien, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt habe,
errechne sich ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 84.094,55
€.
Die Eigentumswohnung, deren Verkehrswert der Antragsteller mit
115.000
€ veranschlagt habe, sei auf das errechnete Altersvorsorgevermögen
nicht anzurechnen. Die Einkünfte des Antragsgegners stellten seinen Selbstbe-
halt nur zusammen mit dem Wohnvorteil der Eigentumswohnung sicher, den
der Antragsteller mit 339,02
€ monatlich (365 € abzüglich 25,98 € verbrauchs-
unabhängige Kosten) beziffert habe. Dies gelte auch im Rentenalter. Der An-
tragsgegner könne bei Fortzahlung der in den letzten fünf Jahren durchschnitt-
lich geleisteten Rentenbeiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr
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2021 mit einer Rente von 1.320,90
€ (ohne Rentenanpassungen) rechnen. Der
Selbstbehalt sei deshalb nur gedeckt, wenn der Wohnvorteil fortbestehe. Die
Eigentumswohnung, die nach den Verhältnissen des Antragsgegners ange-
messen sei, müsse deshalb über eine Berücksichtigung des Wohnvorteils hin-
aus nicht für die Leistung von Elternunterhalt eingesetzt werden. Bei dieser
Sachlage könne dahinstehen, ob der Antragsgegner eine weitere Rückstellung
von 20.000
€ für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs beanspruchen könne.
III.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Mutter des Antragsgegners grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. Die
Unterhaltspflicht des Antragsgegners für sie steht zwischen den Beteiligten dem
Grunde nach auch nicht im Streit. Die Mutter hat zwar vier Kinder, die an sich
anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für ihren Unterhalt
haften (§ 1606 Abs. 3 BGB). Die in Deutschland lebende Tochter ist jedoch un-
streitig nicht leistungsfähig. Die beiden anderen Töchter leben in Italien. Ihnen
gegenüber ist die Rechtsverfolgung in Deutschland ausgeschlossen, so dass
insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegners nach § 1607 Abs. 2 BGB ein-
tritt. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des An-
spruchs in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im
Wege der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Engler BGB [2000] § 1607 Rn. 12;
Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1607 Rn. 12). Dass die in Italien leben-
den Töchter in Deutschland über Einkommen oder Vermögen verfügen, hat das
Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt
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auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Unter solchen
Umständen ist das Vollstreckungsverfahren im Inland aber aus tatsächlichen
Gründen ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Engler aaO § 1607 Rn. 17).
2. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflege-
heim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch
eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsur-
teile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom
12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350
= FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ
2004, 1370, 1371). Die Notwendigkeit der Kosten hat der Antragsgegner auch
nicht in Abrede gestellt (zu den Anforderungen an die Darlegungslast in diesem
Fall vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013,
203 Rn. 15).
Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar-
betrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich
ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist
darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung
nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er an-
dernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile
vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom
21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 24).
3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner sei aus
seinem Einkommen zur Zahlung von Elternunterhalt auch nicht teilweise leis-
tungsfähig gewesen, wird von den getroffenen Feststellungen allerdings nicht
getragen.
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a) Danach erzielte der Antragsgegner 2008 ein Jahresbruttoeinkommen
von 27.497,92
€. Den Nettobetrag hat das Beschwerdegericht unter Heranzie-
hung der seit dem 1. April 2011 geltenden Steuern und Beitragssätze ermittelt.
Richtigerweise hätte das Einkommen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 indes-
sen unter Berücksichtigung der in den betreffenden Jahren jeweils maßgebli-
chen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge errechnet werden
müssen, um die Leistungsfähigkeit in dem jeweiligen Jahr festzustellen. Die
weiteren Abzüge für zusätzliche Krankenversicherungen, berufsbedingte Auf-
wendungen in Form von Fahrtkosten mit dem Pkw zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte sowie Beitragszahlungen auf die beiden noch aufrechterhaltenen
Lebensversicherungen in Höhe von 54,45
€ und 18,63 € begegnen dagegen
keinen Bedenken. Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang,
dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 %
des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig aner-
kannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 -
FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und
BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).
b) Die Vorteile aus der Nutzung der im Alleineigentum des Antragsgeg-
ners stehenden Eigentumswohnung hat das Beschwerdegericht nicht in die
Ermittlung der Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen einbezogen. Diese wird
jedoch nicht nur durch die Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen, sondern
in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nut-
zungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die
Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines
eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der
Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs aus-
macht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der
zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den
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Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Ein-
kommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247
= FamRZ 2003, 1179, 1180 mwN).
Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit
der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf
der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu be-
messen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179,
1180 ff. und vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 19).
Das Beschwerdegericht hat den Wohnwert der aus drei Zimmern bestehenden
Eigentumswohnung in anderem Zusammenhang entsprechend dem Vortrag
des Antragstellers mit 339,02
€ (369 € abzüglich auf einen Mieter nicht umleg-
bare Kosten von 25,98
€) angesetzt. Das ist für den Antragsteller günstig und
entspricht hinsichtlich des in Abzug gebrachten Aufwands auch der Rechtspre-
chung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ
2009, 1300 Rn. 33 ff.).
c) Wenn das vom Beschwerdegericht mit 1.121
€ ermittelte Nettoein-
kommen des Antragsgegners trotz der Höhe nach unzutreffender Abzüge zu-
grunde gelegt und der Wohnvorteil hinzugerechnet wird, ergibt sich ein Ein-
kommen von monatlich rund 1.460
€, das den für die Jahre 2008, 2009 und
2010 maßgeblichen Selbstbehalt von 1.400
€ übersteigt (vgl. Anm. D 1 der
Düsseldorfer Tabelle und Nr. 21.3.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte
Stand: 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010). Der vom Be-
schwerdegericht herangezogene Selbstbehalt von 1.500
€ gilt erst ab 1. Januar
2011 (Düsseldorfer Tabelle Anm. D 1 und Nr. 21.3.3 der Leitlinien der Oberlan-
desgerichte Stand: 1. Januar 2011) und ist deshalb erst für Unterhaltszeiträume
ab diesem Datum maßgebend.
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d) Nach dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss
des Amtsgerichts hat der Antragsgegner allerdings geltend gemacht, ihm ent-
stünden Aufwendungen in Höhe von 67,20
€ monatlich für Besuche seiner Mut-
ter im Heim. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ent-
schieden hat, mindern angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflich-
tigen für solche Besuche entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil
ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung
beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868
Rn. 30 f.). Feststellungen zu solchen Aufwendungen hat das Beschwerdege-
richt nicht getroffen.
4. Auch die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus
seinem Vermögen ist nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus-
gegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des
Senats grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des
Unterhalts einsetzen muss. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577
Abs. 3 BGB und § 1581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt
vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Des-
halb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1
BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines
eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer
Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile
BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November
2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33).
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Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms
ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtun-
gen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen
angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des
Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unter-
haltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Er-
füllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger
Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Se-
natsurteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom
21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 34).
b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemesse-
ne Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch
solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsur-
teile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012
- XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003
- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Ist dem Schuldner des Anspruchs
auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen
Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen
Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers ent-
zogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit
sie hierfür tatsächlich erforderlich sind (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 70
= FamRZ 2006, 1511, 1514).
c) Das Beschwerdegericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Senats (vgl. BGHZ 169, 59, 76 f. = FamRZ 2006, 1511, 1516) ein dem Antrags-
gegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45
€ errechnet. Da-
bei hat es einen monatlichen Bruttolohn von 2.284,83
€ (gemäß Lohnabrech-
nung von Dezember 2008) bei einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 % sowie
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40 Berufsjahre zugrunde gelegt. Das ist nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenken-
frei.
aa) Das Beschwerdegericht hat sich bezüglich der Dauer der Leistungen
für eine zusätzliche Altersvorsorge darauf gestützt, dass der 1956 geborene
Antragsgegner seit 1971 erwerbstätig ist und seine Lehre als Elektriker ohne
eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in einem Abendkurs absolviert hat.
Daraus ergeben sich die berücksichtigten 40 Berufsjahre allerdings erst im Jahr
2011, obwohl die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners schon ab 2008 zu be-
urteilen ist. Insofern hätten sich für 2008 bis 2010 geringere Beträge errechnet.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es jedoch nicht zu
beanstanden, dass das Beschwerdegericht bereits auf den Beginn der Erwerbs-
tätigkeit und nicht erst auf das Jahr 2001 abgestellt hat, in dem der Gesetzge-
ber sich entschlossen hat, die private Altersversorgung staatlich zu fördern.
Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die Er-
kenntnis, dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine an-
gemessene Altersversicherung ausreichen wird, weil das Rentenniveau gesun-
ken ist. Dies bezieht sich aber nicht nur auf die Zeit ab 2001, sondern auf die
insgesamt erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Deshalb ist einem Unter-
haltsschuldner auch für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit
zuzubilligen, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.
Andererseits hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf gesunkene
Renditen auf dem Kapitalmarkt mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 %
(anstatt von 4 %) gerechnet. Das ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden
(Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 477; Günther FF 2012, 320, 321; Engels FF
2013, 56, 60). Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrun-
de gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516). In Be-
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zug auf eine langjährige Rendite von 4 % sind Schwankungen nur einge-
schränkt zu berücksichtigen; insbesondere der Renditerückgang hat sich erst in
den letzten Jahren vollzogen. In Bezug auf das gesamte, seit 1971 andauernde
Berufsleben des Antragsgegners ist es dann aber nicht gerechtfertigt, von einer
niedrigeren Durchschnittsverzinsung auszugehen. Bei einem höheren Zinssatz
hätte sich wiederum ein höheres Altersvorsorgevermögen errechnet.
bb) Im nächsten Schritt hat das Beschwerdegericht dem Betrag von
104.767,45
€ das tatsächlich vorhandene Vermögen gegenübergestellt. Dieses
bestand in Form von Kapitalvermögen aus einem Sparguthaben in Höhe von
6.412,39
€, den beiden verbliebenen Lebensversicherungen in Höhe von
27.123,13
€ und 5.559,03 €, insgesamt also 39.094,55 €. Die dritte Lebensver-
sicherung, die der Antragsgegner im Jahr 2009 aufgelöst hat, hat es nicht be-
rücksichtigt, weil damit Verbindlichkeiten für die Immobilie in Italien beglichen
worden sind.
(1) Insofern wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichti-
gung einer Strafzahlung in Höhe von 3.581,90
€. Sie weist darauf hin, dass
Strafen und Ordnungsgelder steuerlich nicht abzugsfähig seien, weil das dem
Sinn der Strafe widerspreche. Diese Wertung müsse auch für das Unterhalts-
recht gelten. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen lässt sich nicht
grundsätzlich verneinen. Vielmehr ist hierüber aufgrund der Umstände des Ein-
zelfalls zu entscheiden (Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 1056; generell gegen die Berücksichtigung von
Geldstrafen: Staudinger/Engler BGB [2000] § 1603 Rn. 122). Im vorliegenden
Fall handelt es sich nicht um eine Kriminalstrafe, sondern um eine Geldbuße,
die wegen Nichteinhaltung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich
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des Hauses in Italien gezahlt worden ist. Das Beschwerdegericht hat das Mitei-
gentum an diesem Haus entsprechend dem vorprozessualen Vortrag des An-
tragsgegners mit 60.000 € in die Vermögensbilanz eingestellt. Deshalb begeg-
net es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die mit dem Miteigentum in Zusam-
menhang stehende Zahlung einer Geldbuße vermögensmindernd in Abzug ge-
bracht wird.
Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von
Steuern und Abgaben wendet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die be-
treffenden Aufwendungen waren nicht wegen der behördlich nicht attestierten
Bewohnbarkeit des Hauses sinnlos. Da das Miteigentum an dem Haus als
Vermögenswert mit 60.000 € berücksichtigt worden ist, wäre eine entsprechend
niedrigere Bewertung erforderlich gewesen, wenn hierfür noch Steuern und Ab-
gaben zu entrichten gewesen wären. Abgesehen davon nutzt der Antragsgeg-
ner das Haus tatsächlich auch für Ferienaufenthalte. Ob die Steuern und Abga-
ben schon vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum fällig waren, ist nicht
entscheidend, da der Antragsgegner die Beträge in keinem Fall aus seinem
laufenden Einkommen hätte aufbringen können.
(2) Unter Berücksichtigung des dem Kapitalvermögen zugeschlagenen
Werts des Miteigentums an dem Haus in Italien, den das Beschwerdegericht
zugunsten des Antragstellers mit 60.000
€ unterstellt hat, ist es zu einem Ge-
samtvermögen von 99.094,55
€ gelangt. Hiervon hat es 10.000 € als "allgemei-
nen Freibetrag" sowie Rückstellungen für weitere Verbindlichkeiten in Italien in
Höhe von 5.000
€ in Abzug gebracht, die der Antragsteller im Beschwerdever-
fahren nicht in Frage gestellt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Bedürftigkeit des Unter-
haltsberechtigten nicht entgegensteht, wenn er (bezogen auf den Zeitraum
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1996/1997) noch über ein Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von des-
sen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
(jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Verord-
nung vom 23. Oktober 1981 nicht abhängig gemacht werden durfte. Dem Un-
terhaltsberechtigten sei eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter Not-
groschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Was
die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung
geteilt, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1
BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Se-
natsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371).
Für den Unterhaltspflichtigen kann im Grundsatz nichts anderes gelten.
Auch bei ihm kann sich aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter
Bedarf ergeben, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen
vermag. Hinsichtlich der Höhe eines Notgroschens ist aufseiten des Unterhalts-
pflichtigen aber grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab als beim Unterhalts-
berechtigten anzulegen, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in
Anspruch nimmt. Deshalb stellt der sozialhilferechtliche Schonbetrag die untere
Grenze dar. Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls drei Net-
to-Monatsgehälter zu reservieren (Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 514), teil-
weise wird weitergehend angenommen, ein Schonbetrag von 10.000
€ bis
26.000
€ sei unabdingbar, auch um dem durch die Pflegeversicherung nur un-
zulänglich abgesicherten Risiko der Folgen der Pflegebedürftigkeit oder der Ge-
fahr einer langjährigen Erkrankung begegnen zu können (MAH Familien-
recht/Günther
3. Aufl.
§ 11
Rn. 93:
10.000
bis
25.000
€;
Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka Praxishandbuch Familienrecht Stand Januar
2013 Teil J Rn. 44; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 74:
26.000
€). Die Höhe eines Betrages für Notfälle lässt sich nach Auffassung des
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Senats allerdings nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umstän-
den des Einzelfalls, wie den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unter-
haltsverpflichtungen, ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im
vorliegenden Fall, in dem der alleinstehende, kinderlose Antragsgegner über
ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint jeden-
falls der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von 10.000
€ ausreichend.
cc) Von dem dann verbleibenden Vermögen von 84.094,55
€ braucht der
Antragsteller nach Auffassung des Beschwerdegerichts keinen Unterhalt zu
zahlen, weil dieser Betrag unter dem ihm insofern zustehenden Betrag liege
und die Eigentumswohnung für diese Beurteilung außer Betracht zu bleiben
habe.
Das begegnet - ausgehend von dem zutreffend errechneten Betrag - kei-
nen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Mitei-
gentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzli-
che Altersversorgung nicht wegen anderweit bestehender Absicherung als
Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt (Senatsurteil vom
17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17). Daraus folgt zwar
nicht, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögens-
bewertung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben hätte (ebenso Hauß Elternun-
terhalt 4. Aufl. Rn. 486; Günther FF 2012, 320, 321; Engels FF 2013, 56, 60 ff.).
Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich
um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt (Se-
natsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181). Denn der Unterhalts-
pflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare
und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhalts-
niveaus hinzunehmen. In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Un-
terhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Le-
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bensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen
sichern kann (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 75 = FamRZ 2006, 1511, 1515). So-
weit weiteres Vermögen der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, tritt der
Verwendungszweck aber erst mit Beginn des Rentenbezugs ein. Das Altersvor-
sorgevermögen soll dann zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstan-
dards genutzt werden. Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es
für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 21. November 2012 -
XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38).
In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich mit hinreichender Sicher-
heit allerdings erst beurteilen, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus sei-
ner Altersversorgung bezieht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die Entwick-
lung der Alterseinkünfte als auch der dem Unterhaltspflichtigen dann zuzubilli-
gende Selbstbehalt ungewiss. Deshalb braucht er Vermögen in der Höhe, wie
sie sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversor-
gung ergibt, bis dahin nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen.
Diese Ungewissheit besteht auch hier. Nach den getroffenen Feststel-
lungen wird der Antragsgegner bei Erreichen der Regelaltersgrenze im Novem-
ber 2021 mit einer Rente von 1.320,90
€ (ohne Rentenanpassungen) rechnen
können. Dabei ist jedoch unterstellt, dass die in den letzten fünf Jahren durch-
schnittlich geleisteten Beiträge weiterhin entrichtet werden. Sollte diese Voraus-
setzung nicht eintreten, etwa weil der Antragsgegner erwerbsunfähig wird, dürf-
te seine Rente niedriger ausfallen. Aber selbst nach der vorgelegten Renten-
auskunft wird er auf den Wohnvorteil angewiesen sein, um überhaupt den seit
dem 1. Januar 2013 maßgeblichen Selbstbehalt von 1.600
€ zu erreichen. Des-
halb braucht der Antragsgegner ein Altersvorsorgevermögen, das der Anlage
von 5 % seines Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbs-
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tätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, nicht für Unter-
haltszwecke einzusetzen.
IV.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat
ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu
weiterer Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus seinem
Einkommen und zur Höhe des ihm zuzugestehenden Altersvorsorgevermögens
bedarf. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 10.11.2011 - 203 F 362/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 9 UF 1747/11 -
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