Urteil des BGH vom 23.06.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 45/04
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter
bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn
der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen
eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung
fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig
fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet
wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung
kennt.
BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - LG Baden-Baden
AG Rastatt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Baden-Baden vom 1. Oktober 2004 wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.730 €
Gründe:
I.
Die Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Beru-
fung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf
den 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zustän-
digen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauer-
te zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsat-
zes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter die-
jenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst
danach.
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Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt:
Die von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ih-
rem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und
mit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen
Stellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei
beauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen
vorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustel-
len. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen
müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unter-
schrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die
noch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um
23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und fest-
gestellt, daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er
habe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem
sei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten
mit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den
Schriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer
des Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des
Sendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und
an das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitter-
nacht vollständig eingegangen sei.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung
des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
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die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
beantragen.
II.
Das Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete
Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht
den gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der
Referendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überar-
beitet; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch
einige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Beru-
fungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht
die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
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a) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht
als unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil ihre Berufungsbe-
gründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt.
aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem
zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhän-
dig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ
37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September
1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJW-
RR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005,
435, 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegrün-
dung, wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall
genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei
der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz
handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097;
BVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats
der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98,
BGHZ 144, 160), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schrift-
sätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO
durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in
Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130
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Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum
anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade
nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu
ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.;
vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).
bb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postula-
tionsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich
äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche
Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH,
Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574). Mit den Rege-
lungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen
Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden,
daß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Geg-
ner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzufüh-
renden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs
vorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit
des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v.
13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988,
IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969,
617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl.
v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt
nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie
hier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist
aber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig
prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz
übernimmt (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR
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141/97, NJW-RR 1998, 574; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989,
394 m.w.N.).
(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsicht-
lich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift
ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den
Prozeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für
dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller
Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbe-
gründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der
Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v.
29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli
1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022).
(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung
nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt
sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und
zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechts-
anwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben
hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574,
575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v.
28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB
28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht an-
genommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde
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spricht insoweit von einer „Rohfassung“ – unterschrieben und die Kanzlei ver-
lassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schrift-
satzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den
Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmen-
den Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichwortartig fixiert
worden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß
der ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Beru-
fungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt
bereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von
dem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er
mit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des
Anwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesam-
ten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.
(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965
(VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter
Verwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Beru-
fungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Wider-
spruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den
Anwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach
den Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm
selbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Ent-
scheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändi-
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ge Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blan-
kounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.)
oder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet
wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKomm-
ZPO/Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im
Hinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des
Schriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden
Schriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab
bestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift
ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhal-
tung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem An-
walt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB
2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB
10/94, NJW 1995, 263) –, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung
des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Büro-
kraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen
kann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB
33/65, aaO) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei
Rechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Aus-
führungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kom-
men, weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann,
wenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähn-
lich BAG NJW 1983, 1447).
Eine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegrün-
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dung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf
unterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr
übermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung
durch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzu-
helfen, daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten we-
gen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzö-
gerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine
formwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß
der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem
Wiedereinsetzungsgrund fehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbe-
gründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts
und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen
lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Stresemann Czub