Urteil des BGH vom 04.12.2008

BGH (stpo, notwendigkeit, bestand, wahl, begründungspflicht, gebrauch, betrug, antrag, strafsache, beihilfe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 510/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 19. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-
dung vom 19. November 2008 keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der
Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können.
Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Er hatte insbesondere
Gelegenheit, zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesan-
walts auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Stellung zu neh-
men, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
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Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmit-
teln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbe-
schluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus
der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hin-
sichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - für rechtsfehlerfrei erachtet, wes-
halb für ihn keine Notwendigkeit für eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO
bestand.
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Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Sander