Urteil des BGH vom 12.05.2005

BGH (berufungsschrift, auslegung, rechtsmittel, zpo, sache, person, bezeichnung, umstand, zweifel, telefax)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 42/04
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 10.805 €.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. auf Zahlung von
15.240,11 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der
Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 10.805 € zuzüglich Zinsen
stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmäch-
tigte der Beklagten zu 1 und 2 (nachfolgend: die Beklagten) mit einem an dem
letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht per Telefax einge-
gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Darin sind beide Beklagte mit Namen
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und Anschriften sowie dem Zusatz "Beklagte und Berufungsklägerin" aufge-
führt. Weiter heißt es:
"Namens des Berufungsklägers lege ich ... Berufung ein".
Außerdem enthält die Berufungsschrift folgenden Berufungsantrag:
"..., unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im
ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen des Berufungsklä-
gers zu erkennen, notfalls dem Berufungskläger ... nachzulassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden
..."
Zusammen mit diesem Schriftsatz wurde das Urteil des Landgerichts
ebenfalls per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt.
Mit Beschluß vom 21. September 2004 hat das Oberlandesgericht die
Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-
de der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstreben.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht die Person des Rechtsmit-
telführers nicht eindeutig fest. Zwar könne sie grundsätzlich durch Auslegung
ermittelt werden; aber gleichwohl gelte, daß sich aus der Berufungsschrift zwei-
felsfrei ergeben müsse, wer Berufungsführer sein soll. Daran fehle es hier we-
gen der unterschiedlichen Bezeichnungen der Parteirollen der Beklagten. Der
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Umstand, daß sie Eheleute seien, spreche nicht dafür, daß sie beide Beru-
fungsführer seien. Eheleute könnten sowohl zerstritten als auch davon unab-
hängig verschiedener Meinung darüber sein, ob ein Rechtsmittel eingelegt wer-
den solle. Auch könne es bei der Abwägung des Prozeßrisikos für einen Ehe-
partner wirtschaftlich sinnvoll sein, es bei der erstinstanzlichen Verurteilung zu
belassen. Das alles könnten außenstehende Dritte nicht erkennen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 575 ZPO). Sie ist
auch begründet.
1. Eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluß verletzt die Beklag-
ten in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-
zip). Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu
den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren
(BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). Das hat das Berufungsge-
richt nicht ausreichend beachtet.
2. Seine Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß an die eindeuti-
ge Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen
sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur
Beschl. v. 20. Januar 2004, VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862 f. mit umfangrei-
chen Nachweisen) ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518
Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ange-
geben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll.
Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungs-
klägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird. Das
bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des
Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung
zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Beru-
fungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.
b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Aus-
legung der Berufungsschrift auch die beigefügte Ablichtung des erstinstanzli-
chen Urteils mit berücksichtigt. Das war hier notwendig, weil die entscheidende
Frage, für wen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ein-
gelegt hat, allein anhand der Berufungsschrift nicht eindeutig beantwortet wer-
den kann. Allerdings kommt in ihr der Wille zum Ausdruck, daß auf jeden Fall
Berufung gegen das näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil eingelegt wer-
den sollte. Bereits deshalb begegnet die Auslegung der Berufungsschrift durch
das Berufungsgericht rechtlichen Bedenken; denn sie berücksichtigt diesen
Umstand nicht ausreichend. Darüber hinaus kann der Berufungsschrift nicht
entnommen werden, daß das Rechtsmittel nur für einen Beklagten eingelegt
werden sollte. Vielmehr ergeben sich aus dem Begriffswirrwarr der Bezeich-
nung der Beklagten hinsichtlich ihrer Parteirolle in dem Berufungsverfahren,
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der die Folge anwaltlicher Nachlässigkeit bei der Unterzeichnung der Beru-
fungsschrift ist, eindeutige Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsmittel für beide
Beklagte eingelegt worden ist. Denn beide sind als Berufungsführer bezeich-
net. Daß sich dieses nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe
ihrer Namen und ihrer Anschriften und auch nicht bei der Formulierung des
Berufungsantrags findet, ist allein nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist
vielmehr, daß sich aus dem angefochtenen Urteil entnehmen läßt, daß beide
Beklagte in der ersten Instanz von demselben Prozeßbevollmächtigten vertre-
ten wurden, der auch die Berufungsschrift unterzeichnet hat. Darin ist er eben-
falls als Prozeßbevollmächtigter beider Beklagten bezeichnet. Daraus ergibt
sich eindeutig, daß sie beide in der Berufungsinstanz von diesem Prozeßbe-
vollmächtigten vertreten werden wollten. Folgerichtig ist dann allein, daß beide
als Rechtsmittelführer auftreten. Das alles zusammen läßt vernünftige Zweifel
daran, daß das Rechtsmittel für beide Beklagte eingelegt worden ist, nicht auf-
kommen.
c) Für die theoretischen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht
seine Zweifel an der Person des Berufungsführers begründet hat, gibt es in der
Berufungsschrift und in dem erstinstanzlichen Urteil keine tatsächlichen An-
haltspunkte. Sie sind deshalb für die Auslegung der Berufungsschrift nicht
maßgeblich (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204).
3. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt somit, daß beide Beklagte
als Berufungskläger anzusehen sind. Mithin durfte das Berufungsgericht die
Berufung nicht mit der in dem angefochtenen Beschluß gegebenen Begrün-
dung als unzulässig verwerfen. Auf die weiteren in der Rechtsbeschwerdebe-
gründung vorgetragenen - fernliegenden - Gesichtspunkte, aus denen sich er-
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geben soll, daß die Berufung für beide Beklagte eingelegt worden sei, kommt
es deshalb nicht mehr an.
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4. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sa-
che zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger
Klein
zugleich für Vizepräsident
des BGH Dr. Wenzel, der
infolge Urlaubs verhindert
ist, zu unterschreiben
Lemke
Schmidt-Räntsch