Urteil des BGH vom 25.08.2004, 2 StR 302/04
BGH (antrag, grund, nachteil, nachprüfung, unterschrift, stpo, nötigung, anhörung, strafsache)
- Entschieden
- 25.08.2004
- Schlagworte
- Antrag, Grund, Nachteil, Nachprüfung, Unterschrift, Stpo, Nötigung, Anhörung, Strafsache
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 302/04
vom
25. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Hanau vom
14. Juni 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
Zwar hat der Angeklagte keinen konkreten Revisionsantrag gestellt. Nach Auffassung des Senats folgt aus der Erhebung der
allgemeinen Sachrüge aber auch in diesem Fall noch hinreichend deutlich, daß er die Überprüfung des Urteils insgesamt
erstrebt (vgl. BGH NJW 2003, 839; NStZ-RR 2000, 38).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Rothfuß
RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Roggenbuck