Urteil des BGH vom 25.08.2004

BGH (antrag, grund, nachteil, nachprüfung, unterschrift, stpo, nötigung, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 302/04
vom
25. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 ge-
mäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Hanau vom
14. Juni 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen wurde, aufgehoben.
Zwar hat der Angeklagte keinen konkreten Revisionsantrag ge-
stellt. Nach Auffassung des Senats folgt aus der Erhebung der
allgemeinen Sachrüge aber auch in diesem Fall noch hinrei-
chend deutlich, daß er die Überprüfung des Urteils insgesamt
erstrebt (vgl. BGH NJW 2003, 839; NStZ-RR 2000, 38).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 22. März 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Detter Rothfuß
RiBGH Fischer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan Roggenbuck