Urteil des BGH vom 09.01.2006

BGH (zpo, betrag, begründung, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 294/04
vom
9. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung. Der von der Beklagten nicht ausgeschöpfte Betrag im Rahmen des
Zwei-Konten-Modells kann im Betragsverfahren berücksichtigt werden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 96.353,68 €
Goette Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2003 - 10 O 451/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2004 - I-6 U 16/04 -