Urteil des BGH vom 13.11.2007

BGH (stpo, strafverfolgung, verbindung, unterzeichnung, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 421/07
vom
13. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-
gart vom 10. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz be-
schränkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Tolksdorf Miebach RiBGH von Lienen ist wegen
Urlaubs an der Unterzeich-
nung gehindert.
Tolksdorf
Becker Schäfer