Urteil des BGH vom 03.02.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/03
Verkündet am:
5. Oktober 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 1 (Dc)
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche)
in einem Schwimmbad (Fortsetzung der Rechtsprechung in dem Senatsurteil vom
3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - OLG Celle
LG Stade
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Celle vom 24. September 2003 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die damals acht Jahre alte Klägerin benutzte im August 2001 in dem von
der beklagten Gemeinde betriebenen Freibad die etwa 90 Meter lange kurven-
reiche Großrutsche. Nach ihrem Vortrag erlitt sie Zahnschäden, als sie einem
anderen noch in der Rutsche befindlichen Mädchen ausweichen wollte und da-
bei gegen die Wand der Rutsche geriet. Sie begehrt deshalb von der Beklagten
Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens.
Auf Schildern und Piktogrammen am Eingang der Rutsche und im
Rutschbereich befinden sich Benutzungs- und Warnhinweise. Danach dürfen
Kinder unter sieben Jahren die Rutsche nicht benutzen. Zugelassen ist die
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Rutschposition "Rückenlage, Blick nach vorn". Eingehalten werden soll eine
Wartezeit von mindestens 30 Sekunden. Die Klägerin hat geltend gemacht, vor
dem Rutschen einige Zeit gewartet zu haben, die sie für 30 Sekunden gehalten
habe. Nach der dritten Kurve habe sie ein dickeres Mädchen gesehen, das in
der Rutsche festgehangen habe. Bei einem Ausweichversuch sei sie mit ihrem
Gesicht gegen die Rutschenwand und das Mädchen gestoßen.
Das Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssiche-
rungspflicht durch die Beklagte verneint und deshalb die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht die Verletzung einer ver-
traglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint
und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Gefahr von Unfällen in größeren Schwimmbadrutschen sei ernst zu
nehmen und von den Schwimmbadbetreibern durch geeignete Maßnahmen auf
ein angesichts der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vertretbares
Maß zu reduzieren. Auf dieser Erkenntnis und Einschätzung der Sachlage be-
ruhten denn auch die gefahrsteuernden Hinweise der Beklagten. Eine völlige
Vermeidung der für den Benutzer kalkulierbaren Gefahren sei nicht geboten, da
derartige Vergnügungseinrichtungen sozial akzeptiert und zur Steigerung der
Schwimmbadattraktivität gewünscht würden. Der Betreiber müsse bei seinen
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Gefahrsteuerungsmaßnahmen allerdings auch einen vorhersehbaren Miss-
brauch berücksichtigen.
Eine Reservierung der Rutschenbenutzung für einzelne Personen, durch
die allein Unfälle der behaupteten Art völlig vermieden werden könnten, sei bei
Abwägung der Kosten- und Benutzungsnachteile gegen den mit Alternativmaß-
nahmen erreichbaren Rechtsgüterschutz nicht geboten. Die ständige Aufsicht
eines - im Zweifel zusätzlichen - Bademeisters am Einstieg zur Rutsche könne
schon aus Kostengründen nicht verlangt werden. Zeitweilige Benutzungssper-
ren seien auch deshalb nicht geboten, weil die Benutzungsfrequenz unnötig
stark reduziert wäre, wenn jeweils das Verlassen der Rutsche durch den Vor-
benutzer abgewartet werden müsste; durch lange Wartezeiten wäre die Attrak-
tivität der Rutsche erheblich eingeschränkt.
Für die Behauptung der Klägerin, weitergehende Sicherungsmaßnahmen
entsprächen inzwischen dem Stand der Technik, sei nichts ersichtlich; in einer
DIN-Norm oder Euro-Norm - die für den Rutschenbetrieb einschlägige EN 1069
sei erst 1996 neu gefaßt worden - schlage sich dies nicht nieder.
Es sei ausreichend, für einen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen
Benutzern zu sorgen, wie es die Beklagte im Grundsatz richtig getan habe. Er
schließe die Gefahr eines Zusammenstoßes regelmäßig aus, die insbesondere
nach dem Verlassen der Rutsche im Wasserbecken bestehe. Der von der Be-
klagten festgelegte Abstand von 30 Sekunden sei angemessen, sollte aber tun-
lichst nicht unterschritten werden. Ein Aufrutschen sei zwar nicht auszuschlie-
ßen, werde dann aber auf seltene Fälle beschränkt bleiben. Verletzungen durch
den Aufprall nachfolgender Rutschenbenutzer seien nach vorausschauender
Erwartung gering, wenn der nachfolgende Benutzer entsprechend den von der
Beklagten aufgestellten Benutzungsvorgaben in Rückenlage mit den Füßen
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voran rutsche. Dazu trage auch das insgesamt mäßige und im zweiten Teil der
Rutsche, in dem sich der Unfall ereignet haben solle, geringe Röhrengefälle bei.
Die Klägerin trage zweitinstanzlich selbst vor, daß ein früherer Unfall, der sich
im Jahre 2000 zwischen zwei Kindern ereignet haben solle, nur zu leichten Ver-
letzungen geführt habe. Der Sachverhalt in dem Fall OLG Köln VersR 2002,
859, der einen Unfall aus dem Jahre 1996 mit Querschnittslähmung des Vor-
ausrutschenden betraf, weise Besonderheiten auf, die erheblich von den Gege-
benheiten des vorliegenden Falles abwichen; dort sei ein Aufrutschen aufgrund
der Umstände „nahezu an der Tagesordnung" gewesen.
Der Ablauf der Wartezeit von 30 Sekunden sei zwar insbesondere für
jüngere Kinder ohne vom Schwimmbadbetreiber gestellte technische Hilfsmittel
schwer feststellbar, so daß diese Gefahrsteuerungsmaßnahme leer laufe, wenn
die vorgeschriebene Wartezeit trotz Gutwilligkeit infolge fehlerhafter Zeitschät-
zung als verstrichen angesehen werde. Ob das Aufstellen einer Uhr zu verlan-
gen sei, könne aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zur Einhaltung der
objektiven Verkehrssicherungspflicht erforderlich wäre, ließe sich daraus keine
Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen im Streitfall ableiten. Nach dem eige-
nen Vortrag der Klägerin habe sich das vorausrutschende Mädchen "verkeilt",
was schon für sich genommen auf eine Zeitverzögerung ihres Rutschvorgangs
hindeute, die auch bei korrekter Einhaltung der Wartezeit von 30 Sekunden ei-
nen Zusammenstoß unvermeidbar gemacht habe. Daß es sich so verhalten
habe, entspreche der eigenen Einschätzung der Klägerin, nach deren Vortrag
die unter diesen Umständen nahe liegende Gefahr eines Aufpralls sich trotz
Einhaltung der Wartezeit im vorliegenden Fall sogar verwirklicht habe. Das Feh-
len einer Zeitanzeige sei also für den Unfall der Klägerin selbst dann nicht kau-
sal geworden, wenn die Klägerin aus diesem Grund zu früh mit dem Rutschen
begonnen haben sollte.
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II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Der erkennende Senat, hat die Voraussetzungen, die unter dem Ge-
sichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht an den Betrieb von Wasserrutschen
zu stellen sind, bereits in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (VI ZR 95/03 - VersR
2004, 657 ff.) im einzelnen dargelegt.
Danach ist der Betreiber eines Schwimmbades verpflichtet, die Badegä-
ste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und
bei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Unter
dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder müssen
die Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko
bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und
nicht ohne weiteres erkennbar sind, wobei, wenn das Schwimmbad nicht nur
von Erwachsenen besucht wird, für den Umfang der erforderlichen Sicherheits-
vorkehrungen auch in Betracht zu ziehen ist, daß insbesondere Kinder und Ju-
gendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und
sich unbesonnen zu verhalten. Auf die vielfältigen Gefahren, die sich aus dem
Betrieb einer Wasserrutsche ergeben können und denen der Sicherungspflich-
tige nach Möglichkeit entgegenwirken muß, hat der erkennende Senat in dem
Urteil vom 3. Februar 2004 hingewiesen. Dort ist auch bereits ausgeführt, daß
es keinen Bedenken begegnet, wenn der Tatrichter zur Feststellung von Inhalt
und Umfang der den Schwimmbadbetreiber bezüglich einer Wasserrutsche tref-
fenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069 mit heranzieht, wie es
das Berufungsgericht hier getan hat.
2. Danach gilt unter den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Um-
ständen Folgendes:
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a) Das Berufungsgericht stellt fest, es sei nichts dafür ersichtlich, daß
hier nach der DIN EN 1069 zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich
gewesen seien. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Diese macht
auch nicht geltend, es beruhe auf einem Fehler der Rutsche, daß sich das an-
dere Mädchen darin "verkeilt" hatte.
b) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß der Unfall nach aller
Wahrscheinlichkeit trotz Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen War-
tezeit von 30 Sekunden geschehen ist, daß also das Fehlen möglicherweise er-
forderlicher Benutzerhilfen zur Zeitfeststellung nicht unfallursächlich geworden
ist. Auch dem tritt die Revision nicht entgegen. Sie verweist vielmehr ausdrück-
lich auf den Vortrag der Klägerin, die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten
und die Rutsche ordnungsgemäß benutzt zu haben. Sie führt weiter aus, daß
nach den Umständen nicht festgestellt werden kann, daß sich das andere Kind
bei der Benutzung der Rutsche nicht ordnungsgemäß verhalten hat und des-
halb hängen geblieben ist. Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihren
Ausführungen dazu, die Beklagte habe (weitere) Sicherungsmaßnahmen zur
Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Rutsche treffen müssen, schon deshalb
keinen Erfolg haben, weil sich ein solch mögliches Versäumnis im Streitfall nicht
ausgewirkt hat.
c) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es unter den hier gege-
benen Umständen in der Rutsche zu einem Zusammenstoß hintereinander rut-
schender Benutzer kommen kann. Es meint jedoch, daß die Sicherungsvorga-
ben der Beklagten gleichwohl ausreichen. Dabei stellt es auf Überlegungen der
Finanzierbarkeit und der Benutzerfreundlichkeit, aber auch darauf ab, daß es
bei Einhaltung der Regeln in Anbetracht des mäßigen bis geringen Röhrenge-
fälles nach vorausschauender Erwartung allenfalls zu geringen Verletzungen
kommen kann.
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Jedenfalls im Hinblick auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt sind die
Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Aufwand, den der Verkehrssicherungspflichtige zu treiben hat, richtet sich
auch nach den möglichen Verletzungsfolgen, die den Benutzern einer Sport-
oder Freizeitanlage drohen. Daß es bei sportlichen Betätigungen oder sportähn-
licher Freizeitbetätigung aus Unachtsamkeit, aufgrund der Verkettung unglückli-
cher Umstände oder auch wegen der solchen Aktivitäten häufig anhaftenden
Gefahren zu Verletzungen kommen kann, ist allgemein bekannt und wird vom
Großteil der Bevölkerung akzeptiert, der sich dadurch nicht von derartigen Betä-
tigungen abbringen lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Sport-
oder Freizeitanlage, bei deren regelgerechter Benutzung lediglich kleinere Ver-
letzungen drohen, müsse nicht durch kostenträchtige Maßnahmen weiter gesi-
chert werden, begegnet - jedenfalls bei der gegebenen Sachlage - keinen
durchgreifenden Bedenken.
Daß die lückenlose Überwachung sämtlicher Rutschvorgänge durch Per-
sonal oder Einbau und Betrieb technischer Anlagen einen nicht unerheblichen
Kostenaufwand erfordert, kann nicht zweifelhaft sein. Drohen von einer Anlage
nur seltene und relativ geringe Gefahren, kann das Kostenargument auch bei
der gebotenen Berücksichtigung der möglicherweise gefährdeten Rechtsgüter
der Benutzer durchaus an Bedeutung gewinnen. Entsprechendes gilt für die
Überlegung, den durch die Anlage vermittelten Freizeitspaß nicht durch Über-
regulierung allzu weit einzuschränken.
d) Die Auffassung der Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts sei bei der hier in Frage stehenden Rutsche mit schweren Verletzungen
zu rechnen, kann sich nicht auf im konkreten Fall festgestellte oder fehlerhaft
nicht festgestellte Umstände stützen. Der Hinweis darauf, daß es in anderen
- veröffentlichten Urteilen zugrundeliegenden - Fällen der Benutzung von Was-
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serrutschen zu erheblichen Verletzungen gekommen ist, reicht nicht aus. Das
Berufungsgericht geht ohne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler davon aus,
daß es auf der Rutsche der Beklagten bisher zu erheblichen Verletzungen nicht
gekommen sei und wegen des geringen Gefälles voraussichtlich auch nicht
kommen werde. Nicht zu beanstanden ist dabei der Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts, daß eine Zahnverletzung, wie sie hier vorgekommen ist und wie
sie jederzeit, etwa beim Zusammenprall spielender Kinder, beim Hinfallen oder
einem unglücklichen Sprung ins Schwimmbecken vorkommen kann, nicht zu
den schweren Verletzungen gehört, denen mit allen Mitteln und ohne Berück-
sichtigung des finanziellen Aufwandes begegnet werden muß.
e) Aus diesem Grund kann der Revision auch nicht dahin gefolgt werden,
die Rutsche habe durch eine Videoanlage oder einen dauernd anwesenden
Bademeister ständig überwacht werden müssen. Der erkennende Senat hat
auch in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (aaO) bereits darauf hingewiesen, daß
eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht üblich und nach ständiger
Rechtsprechung auch nicht erforderlich ist. Daran ist festzuhalten.
f) Die Revision macht geltend, der Fall zeige, daß eine Wartezeit von 30
Sekunden nicht ausreiche, wenn der Vorausrutschende in der Bahn stecken-
bleibt. Sie meint deshalb, ungeachtet aller anderen Überlegungen habe die
Wasserrutsche jedenfalls mit einer Ampelanlage ausgestattet werden müssen,
die die Rutschbahn erst freigibt, wenn der Vorausrutschende den Gefahrenbe-
reich verlassen hat.
Ob eine Wasserrutsche mit einer die Rutschvorgänge steuernden Am-
pelanlage - wie sie in dem dem Senatsurteil vom 3. Februar 2004 zugrundelie-
genden Fall vorhanden war - auszustatten ist, hängt von den tatsächlichen Um-
ständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der konstruktiven Gestaltung der
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Rutsche und den den Benutzern drohenden Gefahren. Eine Ampelanlage oder
eine vergleichbare technische Einrichtung für sämtliche Wasserrutschen zu for-
dern, ginge zu weit. Dabei ist nicht primär auf Kostengesichtspunkte und die
Benutzerfreundlichkeit abzustellen. Besteht bei der „normalen“ Benutzung einer
Rutsche, etwa wegen des steilen Gefälles oder wegen ihrer sonstigen konstruk-
tiven Gestaltung, die ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen der Benutzer
durch Aufrutschen, so wird eine Regelung des Benutzerverhaltens durch eine
technische Einrichtung (oder gleichwertige Überwachungsmaßnahmen ausrei-
chenden Personals) auch beim Anfall erheblicher Kosten unerläßlich sein. Eine
ernsthafte Gefahr droht, wenn mit Unfällen im regelmäßigen Betrieb auch au-
ßerhalb des Bereichs der schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände
gerechnet werden muß.
Davon kann nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht aus-
gegangen werden. Die Rutsche der Beklagten weist danach ein mäßiges und
im unteren Bereich, in dem der Unfall geschehen sein soll, ein geringes Gefälle
auf, so daß eine regelmäßige ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen nicht
besteht. Zu solchen ist es in der Vergangenheit auch nicht gekommen; nach
dem Vortrag der Klägerin kam es lediglich im Jahr 2000 zu einem Unfall zwi-
schen zwei Kindern, der zu leichteren Verletzungen geführt hat.
Unter den hier vorliegenden Umständen genügt der Betreiber eines
Schwimmbades seiner Pflicht, besondere Sicherungsvorkehrungen gegen die
Gefahr des Aufrutschens zu treffen, wenn er - wie hier die Beklagte - den Rut-
schenden die Rutschhaltung und den zeitlichen Abstand - sowie die Verpflich-
tung zur sofortigen Räumung des Auslaufbereichs im Becken - mit ausreichen-
der Deutlichkeit vorgibt. Daß im Streitfall die Hinweistafeln - auch im Hinblick
auf die Freigabe der Rutsche für Kinder ab sieben Jahren - nicht ausreichend
deutlich und verständlich gewesen sein könnten, legt die Revision nicht ausrei-
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chend dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf käme es auch nicht an, weil die
Klägerin selbst vorgetragen hat, sich den Hinweisen entsprechend verhalten zu
haben.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll