Urteil des BGH vom 28.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 386/99
Verkündet am:
28. November 2000
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 286 B
Das Berufungsgericht darf die Berufung des Beklagten nicht zurückwei-
sen, ehe es nicht einen vom Beklagten mit der Berufung gerügten Wider-
spruch im entscheidungserheblichen Klagevortrag aufgeklärt hat.
BGH, Urteil vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner,
Wellner und die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurtei-
lung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von
200 DM ab 25. Juli 1996 bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nahm am 16. Mai 1995 zusammen mit dem Beklagten und
anderen Personen an einer Feier im Garten des Zeugen T. teil. Der Beklagte
verletzte den Kläger gegen 19.30 Uhr mit einem Schuß aus einem Luftgewehr
schwer. Der Kläger ist - trotz zahlreicher und intensiver ärztlicher Behandlun-
gen und Rehabilitationsmaßnahmen - seit diesem Unfall nicht mehr in der La-
ge, seinen Beruf auszuüben. Ab dem 25. Juli 1996 war eine Berufsunfähigkeit
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zu 100% festgestellt; der Kläger bezieht seitdem eine monatliche Erwerbsunfä-
higkeitsrente. Hinzu treten Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherun-
gen, nachdem er zuvor Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse und aus
privaten Versicherungen ein Krankenhaustagegeld bezogen hatte.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Ersatz bezifferter materieller Schä-
den (vermehrte Aufwendungen, Kleiderschaden, Besuchskosten, Behand-
lungskosten), ein Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Rente
von 200 DM begehrt. Mit Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom
22. Oktober 1998 ist der Beklagte unter anderem zur Zahlung einer monatli-
chen Rente von 200 DM verurteilt worden. Der Einspruch des Beklagten und
seine Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Die Revision, mit der der Be-
klagte sein Ziel auf Abweisung der Klage insgesamt zu 50% weiterverfolgt hat,
hat der Senat lediglich hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
einer monatlichen Rente von 200 DM seit 25. Juli 1996 angenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Verurteilung des Beklag-
ten zur Zahlung einer Rente im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein
Anspruch gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB in der zugesprochenen Höhe
zu. Infolge der vom Beklagten zu vertretenden Verletzung sei die Erwerbsfä-
higkeit des Klägers vollständig aufgehoben worden. Der Höhe nach sei eine
Rente von 200 DM/Monat jedenfalls gerechtfertigt, ohne daß es darauf an-
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komme, ob Einkünfte des Klägers im Jahre 1995 zu berücksichtigen seien. Je-
denfalls auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1994
ergebe sich ein monatlicher Verdienstausfall von 2.547,48 DM, der sich nach
Abzug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sowie der Erwerbsunfähigkeits-
rente auf 618,25 DM verringere. Hiervon seien weitere Abzüge nicht vorzu-
nehmen, weil nicht das Nettogehalt, sondern das Bruttoeinkommen des Klä-
gers maßgeblich sei. Der Geschädigte müsse sowohl die Rente versteuern wie
auch eine Altersvorsorge treffen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Der Beklagte ist allerdings - wie infolge der Nichtannahme der Revisi-
on im übrigen feststeht - dem Grunde nach zu Recht zur Leistung von Scha-
densersatz verurteilt worden, ohne daß ein Mitverschulden des Klägers an der
Schädigung (§ 254 Abs. 1 BGB) haftungsmindernd zu berücksichtigen wäre.
2. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger sei infolge des
Unfalls erwerbsunfähig, vermag die Zubilligung einer Rente nicht zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist mit dem
Wegfall der Arbeitskraft ein zu ersetzender Schaden nur dann verbunden,
wenn und soweit sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung sichtbar im Er-
werbsergebnis konkret ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar
1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423; BGHZ 90, 334, 336). Unter Be-
rücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht keine tragfähigen
Feststellungen getroffen. Zwar ist es von monatlichen Einnahmeausfällen aus-
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gegangen, die 200 DM übersteigen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt - darauf
weist die Revision zu Recht hin -, daß der Beklagte in seiner Berufungsbe-
gründung gerügt hatte, der Kläger habe in der Klage selbst vorgetragen, ab
dem 25. Juli 1996 beanspruche er keinen weiteren Schadensersatz für Ver-
dienstausfall mehr, weil ein solcher infolge Zahlung einer weiteren privaten Be-
rufsunfähigkeitsrente nicht mehr entstanden sei. Andererseits hat der Kläger in
seinen Anträgen und in seinem übrigen Prozeßvorbringen stets eine Rente von
200 DM/Monat wegen eines unfallbedingten Verdienstausfalles verlangt, wo-
von die Revisionserwiderung zutreffend ausgeht. Das Berufungsgericht hätte
dem Kläger wegen dieses widersprüchlichen Parteivorbringens keine Rente für
die Zeit nach dem 25. Juli 1996 zusprechen dürfen, bevor es diesen Wider-
spruch nicht aufgeklärt hatte. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Fest-
stellungen. Es ist deshalb aufzuheben (Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 286, 287 Abs. 1
ZPO).
Die Revision beanstandet zudem mit Erfolg, daß das Berufungsgericht
die Rente ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen hat. Nach der Rechtspre-
chung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist
eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit
des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (vgl.
Senatsurteile vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447;
vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321).
3. Das Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Bestand (§ 563
ZPO).
Der Kläger hat zwar die Rente in seinen Schriftsätzen vom 25. August
1999 und vom 20. September 1999 ausdrücklich hilfsweise als Schmerzens-
geld geltend gemacht. Feststellungen zu einer immateriellen Grundlage der
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Rente hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr die
Rente auf § 843 Abs. 1 BGB gestützt und damit kein Schmerzensgeld zuge-
sprochen. Ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist dem Revisi-
onsgericht eine Auswechslung der Begründung für die Rente nicht möglich.
Dr. Lepa
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Diederichsen