Urteil des BGH vom 31.08.2010

BGH (gvg, stpo, staatsanwaltschaft, annahme, rüge, strafkammer, strafzumessung, waffenbesitz, festschrift, schneider)

5 StR 159/10
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 31. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Au-
gust 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als
beisitzende
Richter,
Richterin am Amtsgericht
als
Vertreterin
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G. ,
Rechtsanwalt H.
als
Verteidiger,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. Novem-
ber 2009 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte trägt die
Kosten seiner Revision.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen vorläufig suspendierten
Polizeibeamten, – unter Freisprechung im Übrigen – wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Waffen in 19 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit (zwei-
fachem) unerlaubtem Waffenbesitz und mit (zweifacher) Amtsanmaßung,
wegen (zweifacher) Amtsanmaßung, wegen unerlaubter Verwertung urhe-
berrechtlich geschützter Werke in drei Fällen und wegen Bestechlichkeit zu
einem Jahr und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur
Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt;
vier Monate der Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze der Geldstrafe hat es we-
gen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt angerechnet.
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Nach dem auf eine Verständigung zurückgehenden Urteil bleibt die mit
punktuellen sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen den Teilfreispruch,
die Behandlung mancher Konkurrenzfragen, die Zubilligung eines vermeid-
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baren Verbotsirrtums, die Strafzumessung und die Bemessung der Vollstre-
ckungsanrechnung gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi-
on der Staatsanwaltschaft ebenso erfolglos wie die mit einer Besetzungsrüge
und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten.
1. Die Besetzungsrüge versagt. Mit ihr wird die nach dreieinhalb Mo-
naten in zeitlichem Zusammenhang mit der Terminierung erfolgte Abände-
rung der mit Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossenen Reduzierung der
Strafkammerbesetzung nach § 76 Abs. 2 GVG beanstandet.
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Ob die Rüge bereits – was der Senat entgegen BGHR GVG § 76
Abs. 2 Verfahren 2 schon im Blick auf den Charakter der einzig zum Zwecke
der Schonung von Justizressourcen nach der Wiedervereinigung geschaffe-
nen und wiederholt verlängerten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 GVG
für naheliegend hält (vgl. BTDrucks 12/1217 S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom
7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHR GVG § 76
Abs. 2 bestimmt; sowie zur Gesetzgebungshistorie im einzelnen Rieß in
Festschrift für Heinz Schöch 2010 S. 895, 897 ff.) – daran scheitern muss,
dass die Verhandlung in der Regelbesetzung den Angeklagten unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt beschweren kann (vgl. auch das unveränderte
Schutzquorum des § 263 Abs. 1 StPO), bedarf hier keiner Entscheidung.
Ebenso kann dahinstehen, ob die Rüge, wie der Generalbundesanwalt
meint, deshalb erfolglos bleibt, weil sich der Angeklagte vor der Strafkammer
verständigt und damit seinen Besetzungseinwand schlüssig zurückgenom-
men oder verwirkt hat (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH
StV 2010, 470; vgl. bereits BGHR StPO § 338 Revisibilität 1). Die Rüge ist
jedenfalls unbegründet.
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Nicht anders als auf einen entsprechend begründeten Besetzungs-
einwand (vgl. BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 2) durfte die
Strafkammer die Verbindlichkeit der Besetzungsentscheidung auch schon
vor Beginn der Hauptverhandlung überprüfen. Dass eine Besetzungsredukti-
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on schon bei Annahme schlichter Fehlerhaftigkeit in den Regelfall korrigiert
werden kann, liegt dabei nicht fern, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn
die Besetzungsentscheidung durfte jedenfalls darauf überprüft werden, ob
sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar,
damit objektiv willkürlich erfolgt und daher abzuändern war (vgl. Kis-
sel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 76 Rdn. 6, 10; Haller/Janßen NStZ 2004, 469, 471;
wohl noch weitergehend Rissing-van Saan in Festschrift für Volker Krey 2010
S. 431, 439; vgl. zu den Grenzen der Unabänderlichkeit der Besetzungsre-
duktion auch BGHSt 53, 169). Dass dies hier der Grund für die Abände-
rungsentscheidung war, hat die Strafkammer zwar nicht – was vorzugswür-
dig gewesen wäre – in einer Begründung jener Entscheidung ausgeführt,
indes noch rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit in dem den ent-
sprechenden Besetzungseinwand zurückweisenden Beschluss: Darin heißt
es, die Besetzung mit drei Berufsrichtern sei hier „zwingend notwendig“. Die
Annahme „objektiver Willkür“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war
angesichts des Umfangs der Anklage mit 48 fast durchweg nicht alltäglichen
Anklagevorwürfen, mit 44 benannten Zeugen, vier Sachverständigen und
einer Vielzahl sachlicher Beweismittel, der die Anberaumung von zunächst
zehn Hauptverhandlungstagen veranlasste (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 Tz. 19), mindestens vertretbar, damit ihrerseits
willkürfrei und folglich als Grundlage für die abändernde Besetzungsent-
scheidung im Rahmen von §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO verbindlich (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 53. Aufl. § 76 GVG Rdn. 8).
2. Die im Wesentlichen an den gleichzeitigen Besitz von Waffen an-
knüpfende Beurteilung der Konkurrenzen ist jedenfalls sachlich vertretbar.
Die Ablehnung mittelbarer Falschbeurkundung, die Strafrahmenwahl und
Strafzumessung sowie die Erwägungen im Zusammenhang mit einer ange-
nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind rechtsfehler-
frei, die Zubilligung eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist im Blick auf die
Gesamtverhältnisse des sehr weitgehend zu Waffenbesitz befugten Ange-
klagten als nicht durchgreifend bedenklich hinnehmbar.
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3. Der Gesamttatzeitraum und die Gesamtzahl der Waffendelikte
rechtfertigen im Zusammenhang mit dem Blick auf die Gesamtsumme der
vom Angeklagten erzielten Taterlöse bereits die Annahme gewerbsmäßigen
Verhaltens. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten.
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Basdorf Brause Schaal
Schneider König