Urteil des BGH vom 21.11.2012

BGH: steuerhinterziehung, arbeitsentgelt, verordnung, abgabe, sdü, form, aufenthaltserlaubnis, visum, ukraine, georgien

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 239/12
vom
21. November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 be-
schlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 10. November 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall
C.II.2.1.1, Tat 1, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterzie-
hung verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fal-
len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend ab-
geändert, dass die Angeklagten schuldig sind der Steuer-
hinterziehung in 55 Fällen, des Vorenthaltens und Verun-
treuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie des gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf
Fällen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 56
Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf
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Fällen jeweils zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verur-
teilt und ausgesprochen, dass drei Monate hiervon wegen überlanger Verfah-
rensdauer als vollstreckt gelten. Die auf die ausgeführte Sachrüge und Ver-
fahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich den aus
der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen
sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die den Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen
Abgabe einer falschen Lohnsteueranmeldung betreffend das 2. Quartal des
Jahres 1999 (Fall C.II.2.1.1, Tat 1, der Urteilsgründe) ist - wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. September 2012 zutreffend
dargelegt hat - verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a
StPO einzustellen; dies bedingt auch die Änderung des Schuldspruchs.
2. Die weitergehenden Revisionen sind aus den vom Generalbundes-
anwalt in seiner durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Antragsschrift
dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt
der Senat lediglich:
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-
ßiger Schleusung (§§ 92a, 92b AuslG aF, §§ 96, 97 Abs. 2 AufenthG) wird
von den Feststellungen getragen. Danach verfügten die aus der Ukraine, aus
Weißrussland, aus Georgien und aus Moldawien stammenden und in
Deutschland erwerbstätigen Lkw-Fahrer zum maßgeblichen Tatzeitpunkt (vgl.
BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105; Gericke in
MüKomm-StGB, § 95 AufenthG Rn. 14 mwN) lediglich über ein nationales
portugiesisches Visum der Kategorie „D“ und damit nicht über die gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 AuslG aF erforderliche Aufenthaltserlaubnis (vgl.
Art. 18, Art. 21 SDÜ aF, Ziffer VI.1.7. der Gemeinsamen Konsularischen In-
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struktion, ABl. [EG] C 313 vom 16. Dezember 2002). Schon deswegen dräng-
te nichts, das durch einen als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden
Antrag angeregte (und nicht grundsätzlich unzulässige) Sachverständigengut-
achten zu den Rechtswirkungen einer portugiesischen „Autorização de Per-
manência
“ zu erholen.
b) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Hinterziehung von
Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sowie wegen Vorenthaltens und Verun-
treuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs.1, Abs. 2 Nr.1 StGB), jeweils began-
gen durch Abgabe unvollständiger und daher unrichtiger Anmeldungen bzw.
Erklärungen, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auf die Prüfung
der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob einer inländischen (und auch
bei lediglich zum Schein mit einem ausländischen Arbeitgeber geschlossenen
Arbeitsverträgen bestehenden, vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR
44/06, BGHSt 51, 124; BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301/06,
BGHSt 51, 224) Sozialversicherungspflicht eine gemäß Verordnung (EG)
Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 (Abl. Nr. L 76 vom 19. März 2003) ausgestell-
te Fahrerbescheinigung entgegenstehen könnte, kommt es nicht an. Denn
ausweislich der Urteilsgründe ist nicht festgestellt, dass für die verfahrensrele-
vanten Lkw-Fahrer eine solche Bescheinigung tatsächlich ausgestellt worden
war (vgl. zu den freilich andersgelagerten Bescheinigungen nach Verordnung
[EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1971 i.V.m.
Verordnung [EWG] Nr. 574/72 vom 21. März 1972, ABl. Nr. L 74 vom
27. März 1972
[sog. „E 101 Bescheinigungen“]: BGH, Urteil vom 24. Oktober
2006 - 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124). Eine zulässige Aufklärungsrüge insoweit
ist nicht erhoben. Soweit derartige Fahrerbescheinigungen, wie sich dem Re-
visionsvortrag noch entnehmen lässt, Gegenstand der Hauptverhandlung ge-
wesen sein sollen, ist eine diesbezügliche Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) nicht in
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der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form ausgeführt (vgl. auch
zur Maßgeblichkeit der bezeichneten Angriffsrichtung BGH, Beschluss vom
12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; BGH, Beschluss
vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; OLG München,
Urteil vom 19. Januar 2006 - 5 St RR 130/05, NStZ 2006, 353; Sander/Cirener
JR 2006, 300).
3. Die Teileinstellung (oben 1.) bedingt für jeden Angeklagten den Weg-
fall der insoweit verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu j
e 50 €.
Dadurch wird aber weder der Bestand der ansonsten rechtsfehlerfrei verhäng-
ten Einzelstrafen noch der des jeweiligen Gesamtstrafausspruchs gefährdet.
Der Senat kann angesichts der verbleibenden Vielzahl von Einzelstrafen und
deren Höhe (allein für jeden Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Schleu-
sung jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass
sich der Wegfall einer Einzelgeldstrafe auf die Höhe der ohnehin milden Ge-
samtfreiheitsstrafen ausgewirkt haben könnte.
Nack Wahl Jäger
Sander Radtke
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