Urteil des BGH vom 17.01.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, unterbringung, anordnung, stpo, krankenhaus, wahl, wohngemeinschaft, isolation, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 616/06
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vortäuschens einer Straftat u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Landshut vom 24. August 2006 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom
26. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als
unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die "gravierenden", die Qualität von Körperverlet-
zungen erreichenden Folgen der von dem Angeklagten begange-
nen und zu erwartenden Straftaten für die hiervon Betroffenen ist
die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus noch verhältnismäßig. Bei zukünftigen
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Entscheidungen darüber, ob die den Angeklagten besonders be-
schwerende Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann,
wird jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu
beachten sein. Insbesondere wird - worauf der Sachverständige
Dr. O. hinwies (UA S. 34) - zur Vermeidung einer erneu-
ten Isolation des Angeklagten an die Einrichtung einer Betreuung
sowie an die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft zu denken
sein.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf