Urteil des BGH vom 04.09.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 87/12
vom
4. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und
Familienstreitsachen.
b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der
Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige
Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt wer-
den kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 -
FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984,
254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - OLG Köln
AG Düren
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-
Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats
als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom
18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als
unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-
deverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegne-
rin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.900
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie
eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtli-
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che Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des
nachehelichen Unterhalts regelten.
Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von
Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai
2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt;
die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum
Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin er-
schienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Ver-
wunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele,
weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungs-
auskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an
diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung
ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgen-
vertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nach-
ehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Schei-
dungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat
die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil
sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe.
Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf
den 22. Juni 2011 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in
der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die
Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung die-
ses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat
das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die
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Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich ab-
getrennt hat.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde einge-
legt, die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren
beantragt, den "
Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] … aufzuhe-
ben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht … zurückzu-
verweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verwor-
fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574
Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig,
weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforde-
rungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familien-
streitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfor-
dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Er-
gebnis keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In
Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen be-
stimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus den Verweisungen in § 117
Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3
ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung
enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung be-
gehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage,
die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben
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und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhe-
bung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus
dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antrags-
gegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es
komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages
an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nach-
eheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.
Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbe-
ziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache ge-
stützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu
legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache - wie hier der nach-
eheliche Unterhalt - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung
im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in
der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegne-
rin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unter-
halt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage
gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die La-
dung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser
Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene
Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungser-
heblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht ver-
pflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für
die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in
dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Un-
terhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der
Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
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2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen
des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.
a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe-
sachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen
bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift
beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Ver-
fahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige
Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks.
16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Aus-
fluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Be-
schwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend
bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKomm-
ZPO/Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117
FamFG Rn. 5).
b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer
im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten,
sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das
Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner
Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift ver-
langt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr,
wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Be-
schwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem
Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten
werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ
2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ
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1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein
ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspre-
chender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache
an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegrün-
dung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sa-
che nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus
der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996
- XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR
263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen
Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung
und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensicht-
lich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach
dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines
Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrecht-
erhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Un-
recht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies
nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die
mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden
kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268
Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255;
anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl.
hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366
Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhe-
bung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise
das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das
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Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend
gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom
27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).
c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antrags-
gegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgeg-
nerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Ver-
fahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten
Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und
ihr deshalb nach der Zurückverweisung "
erstinstanzlich … die Möglichkeit eröff-
net werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig
oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständ-
lich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes
Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht
in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit
keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entschei-
den (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zu-
rückweisen.
a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig
verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung be-
fugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche
Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und
für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Wür-
digung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene
Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010
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- Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR
3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013
- IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegne-
rin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des
weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt als begründet darstellen.
aa) Es ist - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in der Be-
schwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am
13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren
des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der
Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang
der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1
FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorberei-
tung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsver-
bund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB
427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 -
FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche
Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbe-
schlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten
könnten.
(1) Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündli-
chen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten
Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu
haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstan-
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den war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl.
dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863
Rn. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts
wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG
iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfol-
ge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine
anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der
gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines
Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch
eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begrün-
det deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsän-
derung, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den beteiligten
Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl.
auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rn. 29a). Etwas ande-
res ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestim-
mungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenver-
trages, wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten
Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt
sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwor-
tung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folge-
sache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch
der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem
Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses
am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekün-
digte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgeg-
nerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem
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solchen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezüg-
liches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene
mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um
einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in
den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 137
FamFG Rn. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick
darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in
der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Ein-
sicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz
gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte
widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflicht-
gemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass
für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1
Satz 2 FamFG iVm §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichts-
punkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur
dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbe-
haltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ
89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Wi-
derruf - wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist - dagegen lediglich das
Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu
machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein
Rechtsmittel (Neumann in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rn. 8; vgl.
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auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wie-
dereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zu-
rückzuweisen, dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als
unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl.
BGHZ 46, 281, 291).
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 22.06.2011 - 24 F 62/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2012 - 26 UF 132/11 -
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