Urteil des BGH vom 08.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 6/09 Verkündet
am:
9. März 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb
Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende
Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann.
BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09 - LG Gera
AG
Altenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach
einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der
Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nach-
mittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf
Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer
von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis
von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto.
Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgericht-
lich 740 €.
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Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.907,12 € nebst
Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,64 € gel-
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tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger
1.509,70 € nebst Zinsen sowie weitere 121,16 € zu zahlen; im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das
erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den
Kläger 662,91 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewie-
sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das
Berufungsgericht nicht entsprochen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für unfall-
bedingte Mehrleistungen (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten)
im Rahmen des § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % gegen-
über dem Normaltarif zu. Den Normaltarif hat es aus dem Automietpreisspiegel
der Schwacke-Liste 2006 ermittelt. Dieser stehe zu dem Unfallereignis am
7. März 2006 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwacke-Liste 2003. Der
"Modus" des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im entsprechenden Postleitzah-
lengebiet sei als der am meisten von Mietwagenunternehmen genannte Tarif
eine geeignete Schätzungsgrundlage.
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Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif zu-
gänglich gewesen sei. Wegen der Höhe des ihm von der Streithelferin angebo-
tenen Tarifs von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein Fahrzeug der
Mietwagengruppe 5, der den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermit-
telten Normaltarif um deutlich mehr als 50 % übersteige, habe sich für den Klä-
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ger die Erforderlichkeit der Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ohne Wei-
teres aufdrängen müssen. Dabei sei er gehalten gewesen, zwei bis drei Ver-
gleichsangebote einzuholen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Er-
gebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger durch den Zeugen F. vor der
Anmietung des Ersatzfahrzeuges lediglich bei zwei anderen Firmen nach güns-
tigeren Tarifen erkundigt, wobei ihm die zweite Firma am Telefon keinen Preis
genannt habe. Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichen-
de Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei vor dem Hintergrund, dass zwi-
schen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen
habe, nicht ersichtlich.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund
seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte nicht mög-
lich gewesen wäre, einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Die pauschale Be-
hauptung des Klägers, er sei hierzu nicht in der Lage gewesen, sei hierzu nicht
ausreichend, zumal sich bei der Anhörung des Klägers ergeben habe, dass
dieser über einen Dispositionskredit in Höhe von 2.000 € verfügte, den er prob-
lemlos hätte in Anspruch nehmen können. Im Übrigen hätte er sich mit der Be-
klagten in Verbindung setzen können, um eine Mietsicherheit zu erlangen.
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Andererseits habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass
der Kläger einen Mietwagen zu einem von ihr behaupteten (noch) niedrigeren
Mietpreis hätte anmieten können. Damit stehe dem Kläger der nach dem
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnde Normaltarif zu, der auf der
Grundlage von § 287 ZPO um einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehrauf-
wendungen bei der Vermietung von Unfallfahrzeugen zu erhöhen sei. Bei einer
hier relevanten 13-tägigen Anmietung (der Kläger habe das Urteil des Amtsge-
richts mit dieser Feststellung nicht angegriffen) ergebe sich für eine Woche ein
Betrag von 507 €, wobei vom größten Block der Anmietzeit (eine Woche) aus-
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zugehen sei, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der Blocktage
(7) geteilt werde und der sich insoweit ergebende Betrag mit der Anzahl der
Anmiettage zu multiplizieren sei. Darüber hinaus seien Haftungsbefreiungskos-
ten auf Vollkaskobasis nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-
Mietpreisspiegel ebenfalls entsprechend der angewandten Berechnungsweise
hinzuzurechnen.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung
stand.
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1. Das Berufungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des er-
kennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der
Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denken-
der Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hal-
ten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlich-
keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen
den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt
aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein
Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Nor-
maltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die
Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Er-
satzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch
den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher
Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie
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auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-
derlich sind (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober
2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243; vom 15. Februar 2005 - VI ZR
160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom
19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR
173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR
2006, 133; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494; vom
2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545).
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287
ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sach-
verständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Auf-
schlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens
nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des
"Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermit-
teln (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom
2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO).
2. Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen, dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens
nach § 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ver-
gleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" anhand des "Schwacke-
Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die
bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klä-
rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte
Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom
11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; vom 14. Oktober 2008
- VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR
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7/09 - z.V.b.). Entsprechendes Vorbringen des Klägers zeigt die Revision nicht
auf.
3. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsge-
richt seiner Vergleichsbetrachtung einen Wochentarif zugrunde gelegt hat. Sie
weist selbst darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden
erlitten hatte. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen
Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tat-
richterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeit-
punkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigs-
tens für eine Woche benötigt würde. Dementsprechend ist es auch aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Be-
rechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den
Wochentarif zugrunde gelegt hat.
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Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Schätzungs-
ermessen im Rahmen des § 287 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Berech-
nung des "Normaltarifs" als Schätzungsgrundlage den "Modus" als den am häu-
figsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezir-
kes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom
2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO, Rn. 29).
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4. Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287
ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbeding-
ter Mehrleistungen - wie insbesondere die Vorfinanzierung - pauschal mit 20 %
veranschlagt hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR
2008, 1370, 1371; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom
2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b.).
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5. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger keinen An-
spruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Streithelferin entstandenen
höheren Mietwagenkosten, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-
lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und
Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensmin-
derungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern
um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 -
und vom 2.
Februar 2010 -
VI
ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 -
aaO).
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur
Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf
ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter
dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem güns-
tigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfall-
ersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen
die Angemessenheit ergeben können. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über
den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen
Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Mög-
lichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen
günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich be-
einflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ
163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516,
517; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 9. Mai
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2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Tarif der Streit-
helferin von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein entsprechendes Fahr-
zeug um deutlich mehr als 100 % über dem ermittelten Vergleichspreis von
72,43 € brutto und gab deshalb Veranlassung, sich nach günstigeren Tarifen
- gegebenenfalls durch die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten
anderer Anbieter - zu erkundigen.
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b) Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, eine Eil- oder Notsitua-
tion, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht
hätte, sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und
der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, kann seiner
Auffassung in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Die Revision
weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht dabei den Vortrag des
Klägers nicht berücksichtigt hat, wonach dieser im 50 km entfernten A. auf dem
Schlachthof gearbeitet habe, dort wieder um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit ha-
be beginnen müssen und ihm nach der Unfallaufnahme statt der vom Beru-
fungsgericht genannten vier Stunden lediglich eine Zeitspanne von 3 Stunden
und 35 Minuten verblieben sei. Eine solche Situation vermag nach subjektbe-
zogener Schadensbetrachtung durchaus eine Eil- oder Notsituation zu begrün-
den, selbst wenn der Geschädigte nicht - wie der Kläger zusätzlich geltend ge-
macht hat - unter Schocksteht und bei der Anmietung auf die Hilfe seines Bei-
fahrers angewiesen ist.
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c) Unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist die tatrichterliche
Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Erkundigungspflicht
nicht genügt, gleichwohl revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge F., der
Beifahrer des Klägers, mit dessen Einverständnis in der Lage, telefonisch Ver-
gleichsangebote einzuholen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das
Berufungsurteil ergänzend verweist, ergibt sich, dass ihm die Streithelferin die
Möglichkeit eingeräumt hatte, sich vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach
den Preisen anderer Mietwagenunternehmen zu erkundigen, und ihm zu die-
sem Zweck ein Telefonbuch zur Verfügung gestellt hatte. Dabei tätigte der Zeu-
ge zwei Anrufe, wobei ihm jedoch nur von einem Mietwagenunternehmen ein
vergleichbar hoher Preis wie bei der Streithelferin genannt wurde. Der zweite
Anruf war dagegen erfolglos, weil das andere Mietwagenunternehmen am Tele-
fon Preise nicht nennen wollte. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere An-
rufe bei anderen Mietwagenunternehmen für erforderlich gehalten hat. Denn es
ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit Hilfe des Zeugen F. in der zur Ver-
fügung stehenden Zeit gehindert gewesen wäre, dies zu tun.
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6. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es ihm
nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht
vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Hierauf kommt
es unter den Umständen des Streitfalles bereits deshalb nicht an, weil das Be-
rufungsgericht dem Kläger keinen "Normal-" oder "Selbstzahlertarif" zuerkannt
hat, bei dem die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle hätte spielen können.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr einen "erforderlichen" Unfaller-
satztarif zugesprochen, indem es den ermittelten Normaltarif um 20 % für un-
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fallbedingte Mehrleistungen, insbesondere für eine Vorfinanzierung der Mietwa-
genkosten zugesprochen hat. Dass ihm in seiner Situation ein solcher Unfaller-
satztarif nicht zugänglich war, sondern nur der überhöhte Tarif der Streithelferin,
hat der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - nicht bewiesen.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 1 C 420/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1 S 394/07 -