Urteil des BGH vom 20.05.2003

BGH (staatsanwaltschaft, strafkammer, hehlerei, zweifel, verurteilung, raub, sache, freiheitsstrafe, nachteil, wahl)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 443/03
vom
16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2003
werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatanwalt-
schaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 23. Juli 2001 wegen Hehle-
rei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der
zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision beanstandete die Staats-
anwaltschaft, daß dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schwe-
ren) Raub, der Vortat, für schuldig befunden wurde. Das Urteil des Landge-
richts wurde mit Urteil des Senats vom 9. Juli 2002 (1 StR 88/02) aufgehoben;
die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen. Diese hat den Angeklagten am 5. Juni 2003 wiederum - nur - wegen Heh-
lerei verurteilt, jetzt zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-
ten. Mit der erneut eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision ver-
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folgt die Staatsanwaltschaft ihr Ziel - letztlich Verurteilung wegen Raubes -
weiter. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine
Verurteilung. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
II.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbe-
kannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler
Z. in dessen Anwesen in Zi. großer Bergkri-
stalle und anderer Gegenstände im Wert von mindestens 150.000,-- DM be-
raubt und diese zu einem erheblichen Teil anschließend in seine Wohnung in
H. verbracht zu haben. Dort wurden sie bei einer Durchsuchung in ande-
rer Sache aufgefunden. Der Angeklagte behauptet, alles rechtmäßig erworben
bzw. geschenkt bekommen zu haben, überwiegend vom Geschädigten
Z. .
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte erneut
letzte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht überwinden.
Dies ist frei von Rechtsfehlern.
Die Würdigung der Beweise ist dem Tatrichter vorbehalten. Kann er
Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies in
der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt
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nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik, mit
gesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnissen
der Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in ent-
scheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiser-
wägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht über-
spannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbil-
dung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil
denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit
nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische
Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (BGH, Senatsurteil vom 9. Juli
2002 - 1 StR 88/02 -; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
Gemessen an diesen Maßstäben hat das angefochtene Urteil Bestand.
Die Beweiswürdigung ist erschöpfend. Insbesondere hat sich die Strafkammer
nunmehr auch mit der Frage der Finanzierbarkeit des Einkaufs der Gegenstän-
de durch den Angeklagten und mit dessen Äußerung über A. ge-
genüber Z. auseinandergesetzt. Die Würdigung der Beweise trägt
- ohne daß dabei zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt
wurden - die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen; zwingend
müssen diese nicht sein.
Von den Ermittlungsbehörden nach Abschluß des landgerichtlichen
Verfahrens gewonnene neue Erkenntnisse können im Revisionsverfahren kei-
ne Berücksichtigung mehr finden.
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IV.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit