Urteil des BGH vom 21.10.2009

BGH (verfassungskonforme auslegung, vergütung, bundesverfassungsgericht, sache, auslegung, beschwerde, höhe, prüfung, reisekosten, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 66/08
vom
21. Oktober 2009
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch die
Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter
Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zur Be-
handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgege-
ben.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt - als Berufsbetreuer des Betroffenen - für die
Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Vergütung und Ersatz seiner
Auslagen.
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Der 1956 geborene Betroffene war früher Vorstandsmitglied eines gro-
ßen Unternehmens. Infolge eines Suizidversuchs (2003) leidet er an einer Hirn-
schädigung; er lebt in einem Pflegeheim. Seine Ehe, aus der zwei Kinder her-
vorgegangen sind, ist aufgrund eines 2004 gestellten Antrags der Ehefrau in-
zwischen geschieden. Zum Betreuer des Betroffenen in Vermögensangelegen-
heiten war ursprünglich dessen bisheriger Steuerberater M. bestellt worden.
Aufgrund des Verdachts von Unregelmäßigkeiten wurde M. mit Beschluss vom
13. Juli 2005 entlassen; zugleich wurde der Beteiligte zu 1, der als Steuerbera-
ter mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren in einer Sozietät tätig ist, zum
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(Berufs-)Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im Ehescheidungsver-
fahren, Vermögenssorge einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des
bisherigen Betreuers M." bestellt.
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Der Beteiligte zu 1 führte in der Folgezeit umfängliche Geschäfte für den
Betroffenen, so u.a. die Prüfung der vom früheren Betreuer gelegten Rechnung,
Feststellungen über Vermögen und Einkommen des Betroffenen, Verhandlun-
gen, auch Abwicklungsgeschäfte, mit (auch: Lebens-)Versicherungen, Banken,
Finanzamt, Rechtsanwalt und Pflegeheim, ferner die Veräußerung von im ge-
meinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stehenden Immobi-
lien nebst vorheriger Besichtigung sowie die Prüfung von Unterhaltsansprüchen
der Ehefrau.
Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember
2005 hat der Beteiligte zu 1
eine Vergütung von (64 Stunden 33 Minuten x
60 €/Stunde =) 4.492,68 € sowie Auslagen (für Porto, Kopien und Reisekosten)
in Höhe von 278,10 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Vergütung
- unter Hinweis auf §§ 4, 5 VBVG (vermögender Betroffener, untergebracht im
Heim; Betreuung besteht seit mehr als zwölf Monaten: monatlich 2,5 Stunden à
44 €) - mit 330 € festgesetzt; dieser Betrag decke auch alle Auslagen und die
Umsatzsteuer ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das
Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100
GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FamRZ 2007, 303). Das Bun-
desverfassungsgericht hat die Vorlage - unter ausführlicher Darlegung der nach
seiner Auffassung für eine zulässige Vorlage klärungsbedürftigen Fragen - als
unzulässig zurückgewiesen (FamRZ 2007, 622).
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II.
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Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten
zu 1 "zumindest" teilweise entsprechen. Es sieht sich hieran jedoch durch die
Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (BtPrax 2007, 136), Stuttgart
(FGPrax 2007, 131 und vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - zitiert nach
Juris), Köln (vom 19. Juni 2006 - 16 Wx 120/06 - und vom 14. Juni 2006
- 16 Wx 109/06 - jeweils zitiert nach Juris), Karlsruhe (OLGR 2006, 667), Hamm
(FGPrax 2006, 209), München (FamRZ 2006, 647) und Schleswig (FamRZ
2006, 649) gehindert. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß
§ 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
III.
Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in
eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.
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1. Das vorlegende Oberlandesgericht hält die Regelung des § 5 VBVG
für verfassungswidrig, nach der ein Berufsbetreuer auch bei besonders zeitauf-
wendigen und schwierigen Betreuungen (wie hier) eine Vergütung nur nach
dem dort festgelegten Zeitaufwand (hier: für eine länger als zwölf Monate be-
stehende Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen: 2,5 Stunden
monatlich) erhält. Auch gegen § 4 VBVG bestünden in Ansehung solcher be-
sonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche
Bedenken. Sie ergäben sich daraus, dass die in dieser Vorschrift festgelegten
Vergütungssätze (hier: für einen Betreuer, der über besondere, durch eine ab-
geschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfügt, die für die
Führung der Betreuung nutzbar sind: 44 €) auch Kosten für Aufwendungen ab-
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deckten, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellten
und auch nicht zu den gewöhnlichen, mit der Führung von Betreuungen regel-
mäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehörten, namentlich Reisekosten
(hier: in Höhe von 159,30 € zuzüglich Umsatzsteuer) zur Wahrnehmung von
Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- oder Arbeitsort des Be-
treuers.
Das Oberlandesgericht verweist wegen seiner - fortbestehenden - ver-
fassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf seine Vorlage an das Bundes-
verfassungsgericht (FamRZ 2007, 303). Es möchte "angesichts der Behandlung
seines Vorlagebeschlusses" durch das Bundesverfassungsgericht (Zurückwei-
sung der Richtervorlage als unzulässig) von einer erneuten Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht absehen. Das Oberlandesgericht gelangt - nach
ausführlicher kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts - zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 5
VBVG. Zur Vermeidung "oder jedenfalls Linderung" verfassungswidriger Ergeb-
nisse sei zu berücksichtigen, dass besonders aufwendige Betreuungen von den
gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen honoriert würden. Bei Betreuer-
wechseln sei deshalb - entgegen der zitierten Rechtsprechung der anderen
Oberlandesgerichte - für den Stundenansatz in § 5 VBVG dann auf den (späte-
ren) Zeitpunkt der Bestellung des anspruchstellenden Betreuers und nicht auf
den (früheren) Beginn der Betreuung abzustellen, wenn die Betreuung eine au-
ßergewöhnlich aufwendige Einarbeitung in schwierige Umstände und/oder die
aufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualitätsmängel in der Tätigkeit des frühe-
ren Betreuers mit sich brächte. Beides liege hier vor. Bei einer solchen Hand-
habung stünde dem Beschwerdeführer eine Vergütung (zwar nicht, wie von ihm
geltend gemacht, in Höhe von 4.492,68 €, sondern) in Höhe von 616 € - anstel-
le der ihm von Amts- und Landgericht zuerkannten 330 € - zu.
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2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde den Er-
satz von Aufwendungen begehrt, ist die Vorlage schon deshalb unzulässig, weil
kein hinreichender Grund für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. (zur Fort-
geltung vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) angegeben wird. Ein solcher
Grund ist auch nicht ersichtlich.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bundesgerichtshof für
die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig,
in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat
er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegens-
tand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des
Verfahrensgegenstandes nicht gegeben und wäre das Oberlandesgericht be-
fugt, hinsichtlich dieses Teils eine dem § 301 ZPO entsprechende Teilentschei-
dung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn
es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teil-
baren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage ver-
pflichtende Frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB
53/08 - FamRZ 2008, 1611).
b) So liegen die Dinge hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiterver-
folgten Aufwendungsersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwen-
dungen für Kopien, Porti und Telefonkosten ([278,10 € - 184,79 € =] 93,31 €)
und auf Ersatz von Reisekosten (159,30 € x 116 % = 184,79 €) sowie der An-
spruch auf Vergütung für die von dem Beschwerdeführer aufgewandte Arbeits-
zeit, den er mit 4.492,68 € in Ansatz bringt, sind selbständige Forderungen,
über die gesondert entschieden werden kann. Die Gefahr widersprechender
Entscheidungen besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG a.F.
liegen hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs nicht
vor.
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Auslagen für Kopien,
Porti und Telefonkosten geht das Beschwerdegericht offenbar selbst davon
aus, dass insoweit ein Ersatzanspruch nicht besteht, diese Kosten vielmehr
- gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG - unbedenklich als von dessen Vergütung um-
fasst anzusehen sind.
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Soweit das Beschwerdegericht § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG insoweit für ver-
fassungswidrig erachtet, als nach dieser Vorschrift auch die vom Beschwerde-
führer aufgewandten Reisekosten nicht gesondert zu erstatten, sondern als
durch die für ihn festgesetzte Vergütung abgegolten seien, muss es, um seinen
verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die Sache (erneut) ge-
mäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Vorlage an
den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG käme allenfalls dann in Betracht,
wenn das Oberlandesgericht eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2
Satz 1 VBVG befürwortete, nach der diese Vorschrift auf (wie hier geltend ge-
macht) notwendige Reisekosten in Fällen der hier vorliegenden Art unanwend-
bar sei. Eine solche - mit Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG
schwerlich zu vereinbarende - Auslegung wird vom Oberlandesgericht indes
nicht vertreten. Auch zeigt das Oberlandesgericht keine Entscheidungen ande-
rer Oberlandesgerichte auf, von denen es mit einer solchen Auslegung abwei-
chen würde.
3. Die Vorlage ist allerdings auch insoweit unzulässig, als der Beschwer-
deführer mit der weiteren Beschwerde sein Begehren auf eine über den von
Amts- und Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst
Umsatzsteuer weiterverfolgt.
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a) Das Oberlandesgericht, das diesen Anspruch "zumindest" teilweise für
begründet erachtet, hält die geltende Vergütungsregelung insoweit für verfas-
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sungswidrig, als dem Betreuer nach § 5 VBVG auch bei besonders schwierigen
und zeitaufwendigen Betreuungen nur der in dieser Vorschrift pauschal festge-
legte Zeitaufwand zu vergüten ist. Dieser Auffassung kann das Oberlandesge-
richt indes ebenfalls nur durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 GG Rechnung tragen. Der Umstand, dass das Bundesverfas-
sungsgericht die frühere Vorlage des Oberlandesgerichts in dieser Sache - un-
ter Darlegung der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zunächst klä-
rungsbedürftigen Fragen - zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Er berech-
tigt das Oberlandesgericht, wenn es seine verfassungsrechtlichen Bedenken
aufrechterhält, insbesondere nicht, auf deren verfassungsrechtliche Aufberei-
tung zu verzichten und von einer erneuten nach Art. 100 GG zwingend gebote-
nen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen.
Auch die vom Oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskon-
forme Auslegung, nach der bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen
Betreuungen für den nach § 5 VBVG pauschal zu vergütenden und mit der
Dauer der Betreuung abnehmenden Zeitaufwand auf die Bestellung des jeweils
anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den Beginn der Betreuung als sol-
cher abzustellen sein soll, befreit das Oberlandesgericht nicht von der Vorlage-
pflicht nach Art. 100 GG. Denn die vom Oberlandesgericht angenommene ver-
fassungswidrige Auswirkung des § 5 VBVG auf Fälle der vorliegenden Art wür-
de durch eine solche "Randkorrektur" nicht beseitigt, sondern allenfalls abge-
mildert. Davon geht ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus, wenn es den
vom Betreuer geltend gemachten tatsächlichen Betreuungsaufwand (im streit-
gegenständlichen Zeitraum: 64 Stunden 33 Minuten) ausdrücklich als "schlüs-
sig" bezeichnet, von einer bloßen "Linderung" der angenommenen verfas-
sungswidrigen Ergebnisse spricht und das auf 4.492,68 € gerichtete Vergü-
tungsbegehren des Beschwerdeführers "zumindest" in Höhe eines (sich bei
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Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts ergebenden) Betrags
von (nur) 616 € für begründet ansieht.
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b) Die vom Oberlandesgericht befürwortete verfassungskonforme Ausle-
gung rechtfertigt ebenfalls keine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
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Dabei kann dahinstehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung, die
- wie hier - dazu führt, dass (nach Ansicht des Oberlandesgerichts) verfas-
sungswidrige Ergebnisse nur gemildert, nicht aber vermieden werden, metho-
dologisch überhaupt möglich und sinnvoll ist. Allerdings ist der Senat an die
- abweichende - rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts, das eine solche
Auslegung offenbar für möglich hält und deshalb für die Entscheidung über die
weitere Beschwerde als erheblich ansieht, bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 28 Abs. 2 FGG gebunden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom
23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
Die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt sich
aber aus der vom Oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen Wir-
kung des § 5 VBVG im vorliegenden Fall, die, wie ausgeführt, eine Vorlage
nach Art. 100 GG erzwingen würde. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist vor-
greiflich; soweit sie besteht, ist für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG kein
Raum. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus folgender Überle-
gung: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof könnte, falls der Senat die verfas-
sungsrechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts teilte, nur dazu führen,
dass der Senat die Sache seinerseits dem Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 GG vorlegte, da - wie dargelegt - nur so dem Beschwerdebegehren in
vollem Umfang Rechnung getragen werden könnte.
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Im übrigen dürften auch hinsichtlich des hier erörterten, auf eine über
den zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer gerich-
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teten Teils des Beschwerdebegehrens die Voraussetzungen, die § 28 Abs. 2
FGG an eine Vorlagepflicht stellt, nicht hinreichend dargetan sein. In einem Teil
der von ihm zitierten Rechtsprechung wird, wie das Oberlandesgericht nicht
verkennt, die Möglichkeit, in besonderen Fällen für die Bestimmung des zu ver-
gütenden Zeitaufwands nach § 5 VBVG nicht die Errichtung der Betreuung,
sondern die Bestellung des konkreten Betreuers als maßgebend anzusehen,
ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060,
1061). Jedenfalls wird eine solche Handhabung für Ausnahmefälle der hier vor-
liegenden Art in den zitierten Entscheidungen nicht generell ausgeschlossen
(vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 35). Das aber wäre erforderlich, um eine Ab-
weichung der vom Oberlandesgericht befürworteten Handhabung des § 5
VBVG von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zu begründen.
IV.
Die Sache war daher in vollem Umfang dem Oberlandesgericht zur Ent-
scheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf Folgendes hin:
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Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Vergü-
tungsrechts wird - neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ
2007, 622, 623 ff.) aufgezeigten Gesichtspunkten - zu erwägen sein, welche
Möglichkeit das geltende Recht zur Verfügung stellt, um einen Betreuer losge-
löst von den in §§ 4, 5 VBVG vorgegebenen Pauschalen in besonderen Einzel-
fällen angemessen zu vergüten.
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a) Dabei wird zum einen auf § 1835 Abs. 3 BGB Bedacht zu nehmen
sein, dessen Geltung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt. Nach die-
ser Vorschrift kann ein Betreuer Leistungen, die er für den Betreuten erbringt,
die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und
die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Auf-
wendungen gesondert geltend machen. Der Senat verkennt nicht, dass die Ab-
grenzung derartiger Leistungen von Tätigkeiten des Betreuers, die zur Führung
der Betreuungsgeschäfte gehören, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann
(vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 1835 Rdn. 39 ff.). Als Richtli-
nie dürfte sich die Prüfung empfehlen, ob sich eine durchschnittliche nicht be-
treute Person bei der Durchführung der für sie vom Betreuer vorgenommenen
Maßnahmen professioneller Hilfe bedient hätte. Dies wird sich vielfach etwa
dann bejahen lassen, wenn dem Betreuer - wie hier - eine umfängliche Prüfung
der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die
Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und
die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören.
Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung
des Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Be-
rücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine sol-
che Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben
vom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer
im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden sol-
len. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu
beanspruchenden Vergütungssatzes bereits über das Qualifikationsmerkmal
der "durch eine abgeschlossene Ausbildung" erworbenen und "für die Betreu-
ung nutzbaren Fachkenntnisse" beeinflussen kann (vgl. § 5 VBVG), steht der
Berücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienst-
leistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Be-
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treuers nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert
in Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die "ei-
gentliche" Betreuung nicht "nutzbar" und bleiben deshalb bei der Bestimmung
des Vergütungssatzes nach § 5 VBVG außer Betracht. Anderenfalls kommen
diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute
und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein.
b) Zum anderen mag in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu erwägen
sein, dem Betreuer für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung
aufgrund eines Vertrags zu gewähren, den der Betreuer zuvor mit einem für
den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abschließen kann. Ein sol-
cher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn
die auf vertraglicher Grundlage zu vergütenden Leistungen des Betreuers au-
ßerhalb der eigentlichen Betreuung liegen. Fällt die Erbringung dieser Leistun-
gen dagegen in den Rahmen der eigentlichen Betreueraufgaben, so sind diese
Leistungen mit der in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Betreuervergü-
tung abgegolten; die vom Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf nicht durch
vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Zum andern scheidet ein sol-
che vertragsmäßige Vergütungsregelung im Regelfall aus, wenn die zu vergü-
tenden Leistungen (zwar nicht zur eigentlichen Betreuungstätigkeit, wohl aber)
zum Beruf des Betreuers gehören; denn in diesem Fall steht dem Betreuer eine
von den Pauschalen der §§ 4, 5 VBVG unabhängige Vergütung bereits nach
§ 1835 Abs. 3 BGB zu, so das es einer vertraglichen Regelung nicht bedarf.
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Der Senat verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer mit dem Betreuer zu
treffenden Vergütungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt, de-
nen mit den in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen Zeit- und Vergütungspauschalen
gerade begegnet werden sollte. Auch wenn von dieser Möglichkeit deshalb
wohl nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, können sie in-
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des für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts nicht au-
ßer Betracht gelassen werden.
Dose Wagenitz
Vézina
Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 XVII 42/04 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 8 T 301/06 (116) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 W 60/06 -