Urteil des BGH vom 13.03.2017

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VIII ZR 92/06 Verkündet
am:
29. November 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1
Satz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2
BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des
§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach
früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.
Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft -
voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhan-
densein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereit-
schaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffen-
heitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss
eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage
zu beantworten.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel
lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebraucht-
fahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung
hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken,
der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten
- 2 -
des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens
rechtfertigen diese Annahme nicht.
c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein
pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszule-
gen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen,
dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
- 3 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. März 2006 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung
von mehr als 5.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. September
2004, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Motorrades S.
(Fahrgestellnummer ) nebst drei
Schlüsseln und Fahrzeugbrief, verurteilt sowie festgestellt worden
ist, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades für
die Zeit vor dem 30. September 2004 in Annahmeverzug befindet,
und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivil-
kammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. September 2005 in
diesem Umfang zurückgewiesen worden ist.
Soweit die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur
Zahlung von 363,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. April 2004
zurückgewiesen worden ist, wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt
dem Berufungsgericht vorbehalten.
Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kauf-
vertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im
Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab
er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und
erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]". Der Kläger erwarb das
Motorrad zum Preis von 5.900 Euro.
Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads
im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph"
(Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die
Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug
bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständi-
gen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen
Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.
2
Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren
noch von Interesse - die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro sowie
den Ersatz von Anwaltskosten von 363,42 Euro, ferner Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.900 Euro seit dem 5. Oktober
2003 und aus 363,42 Euro seit dem 26. April 2004, Zug um Zug gegen Überga-
be des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der Be-
klagte sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in Ver-
zug befindet.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-
weisung weiter.
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- 5 -
Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit
die Revision des Beklagten Erfolg hat, ist über das Rechtsmittel antragsgemäß
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Revi-
sionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten
war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Klägers,
sondern auf einer Sachprüfung (vgl. , 81 f.). Soweit die Revision
des Beklagten keinen Erfolg hat, ist das Rechtsmittel ungeachtet der Säumnis
des Klägers durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-
sentlichen ausgeführt:
6
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das Internet
mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens stünden dem
Kläger ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zu.
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Der Kläger habe das Motorrad gemäß der Beschreibung des Beklagten
mit einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Das vom Beklagten ge-
lieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit, weil es
tatsächlich einen Kilometerstand von über 48.000 km habe. Das Motorrad sei
daher mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger zur Geltendmachung von
Rücktritt und Schadensersatz berechtigt.
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Der Beklagte habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche Ge-
währleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten Gewähr-
leistungsausschluss könne er sich jedoch gemäß § 444 BGB nicht berufen, weil
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- 6 -
er für eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand von 30.000 die
Garantie übernommen habe. Der Bieter bei einer eBay-Versteigerung müsse
sich darauf verlassen können, dass wertbildende Faktoren der Kaufsache - wie
der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - der eindeutigen Angebotsbe-
schreibung entsprächen. Der das Internet nutzende Käufer sei in höherem Ma-
ße auf die Angebotsbeschreibungen des Verkäufers angewiesen als derjenige,
der die Sache vor dem Kauf besichtigen könne. Jedenfalls beim Verkauf hoch-
wertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung der preisbildenden Faktoren
sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verkäufer für diese Angaben garantie-
ren wolle.
Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe der
Kläger durch Vorlage der Kostennote hinreichend nachgewiesen. Mit der Rück-
nahme des Motorrades befinde der Beklagte sich in Verzug.
10
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von dem Beklagten
zwar die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen
Rückgabe des Motorrades beanspruchen (1). Nach den bislang getroffenen
Feststellungen kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger
auch die Erstattung der Anwaltskosten von 363,42 Euro verlangen kann (2).
Der Zinsanspruch ist erst ab dem 30. September 2004 begründet (3). Mit der
Rücknahme des Motorrads befindet der Beklagte sich gleichfalls erst seit dem
30. September 2004 in Verzug (4).
11
1. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1, § 348 BGB in
Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB die Rückzahlung
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des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades
beanspruchen.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Parteien im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag
über das Motorrad geschlossen haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. November
2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 1 und 2 a), auf den nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Der
Kaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil der
Beklagte, der mit der Lieferung des Motorrades die für den Kaufvertrag charak-
teristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
dem in Österreich wohnhaften Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hatte.
b) Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufver-
trag zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwi-
schen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Lauf-
leistung von mehr als 48.000 km stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-
genommen hat, einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), der nicht
unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
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Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die Par-
teien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tacho-
meters von 30.000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der Beschreibung
des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30.000 km" angegeben. Eine solche
Kilometerangabe ist, anders als die Revision meint, aus der maßgeblichen Sicht
eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern
als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie all-
gemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleis-
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- 8 -
tung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschrän-
kung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich
auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (Senat, Urteil
vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 1; OLG Naum-
burg, MDR 1997, 1026; OLG Köln, OLGR Köln 1991, 19).
16
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil insoweit
nicht deshalb widersprüchlich, als darin einmal von einem Kilometerstand von
30.000 und ein andermal von einer Laufleistung von 30.000 km die Rede ist.
Auch mit dem Wort "Kilometerstand" hat das Berufungsgericht offensichtlich
nicht den Tachometerstand, sondern die Laufleistung gemeint. Denn es hat den
Sachmangel nicht etwa darin gesehen, dass das Tachometer Meilen statt Kilo-
meter anzeigt, sondern alleine darin, dass das Motorrad eine Laufleistung von
über 48.000 km statt 30.000 km hat.
c) Die weitere Voraussetzung des Rücktritts nach
, dass der Verkäufer nach nicht zu leisten
braucht, ist erfüllt, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten
und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt.
Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet zwar nicht
schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Jedoch ist beim
Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatz-
fahrzeugs nur ausnahmsweise möglich (Senat, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR
209/05, WM 2006, 1960, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 a).
Dass diese Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsaus-
schluss berufen kann.
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aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies aller-
dings nicht daraus, dass der Beklagte für die Laufleistung von 30.000 km eine
Garantie übernommen hätte und sich deshalb nach § 444 Alt. 2 BGB nicht auf
eine Vereinbarung berufen könnte, durch welche die Rechte des Käufers we-
gen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Denn der Beklag-
te hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie dafür übernom-
men, dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat.
Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im
Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Über-
nahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch
die Zusicherung einer Eigenschaft
Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 132, 240; Dauner-Lieb/Thiessen, ZIP
2002, 108, 112 ff.; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002,
§ 13 Rdnr. 164 ff.; Looschelders in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue
Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 395, 405 ff.; Triebel/Hölzle, BB 2002, 521,
530 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1327; Stöber, DAR 2004,
570; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR 2006,
143). Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung
einer Eigenschaft (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90,
m.w.Nachw.) - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmä-
ßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Be-
schaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erken-
nen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese
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- 10 -
Einstandspflicht erstreckt sich bei der Garantieübernahme - ebenso wie ehe-
mals bei der Eigenschaftszusicherung (Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR
292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 20. März 1996 - VIII ZR 109/95,
WM 1996, 1592, unter II 1 b) - auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wo-
bei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich
des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276
Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit Rücksicht auf diese
weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich
möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zu-
rückhaltung geboten ( 57 f.; Senat, Urteil vom
13. , unter II 2 a, jeweils
m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht).
Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kauf-
sache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsausle-
gung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894,
, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich
nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfah-
rungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 135, 269, 273;
, 138; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Überprüfung ergibt jedoch,
dass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung (BGHZ 152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138)
verstoßen hat.
21
Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheits-
aber als Beschaffenheitsgarantie
(erücksichtigung der beim Abschluss
eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen
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Interessenslage zu beantworten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR
244/73, WM 1975, 895, unter III 2). Dabei ist nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Senats grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein
Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.
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Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler,
so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der
Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sach-
kunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler
für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses
Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der Senat hat deshalb
zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger
Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Anga-
ben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs beson-
deres Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich
für die Kilometerangabe "stark machen", mithin zusichern - in heutiger Termino-
logie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege
als die angegebene (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM
1975, 895, unter III 2 und 3; Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM
1998, 1590, unter II; Urteil vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 327/82, WM 1984,
534, unter II 1; Urteil vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 72/80, WM 1981, 380, un-
ter II 1 b aa). Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht
einstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum
Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht
überprüft habe (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998,
1590, unter II).
Ob an dieser Beurteilung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Rein-
king/Eggert, aaO, Rdnr. 1352 ff.), auch nach der Verbesserung der Rechtsstel-
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lung des privaten Gebrauchtwagenkäufers durch das Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz uneingeschränkt festzuhalten ist oder ob an das Vorliegen einer
Beschaffenheitsgarantie im Gebrauchtwagenhandel nunmehr strengere Anfor-
derungen zu stellen sind (so etwa Stöber DAR 2004, 570, 572 f.; Rein-
king/Eggert, aaO, Rdnr. 1329), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn
diese für den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel entwickelten Grundsätze
lassen sich jedenfalls nicht auf den - hier zu beurteilenden - privaten Direktver-
kauf übertragen.
Auf den privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf maßgeb-
liche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sach-
kunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme
einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse
des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht
mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften
Kenntnis zu beurteilen vermag (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR
114/90, kann nicht ohne weiteres
davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tacho-
meterstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus
der Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines Ge-
brauchtfahrzeugs daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit
dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne
Verschulden auf Schadensersatz haften. Von der Übernahme einer Beschaf-
fenheitsgarantie darf der Käufer unter diesen Umständen deshalb grundsätzlich
auch dann nicht ausgehen, wenn der Verkäufer nicht zum Ausdruck gebracht
hat, dass er für die angegebene Laufleistung nicht einstehen will (KG, NJW-RR
2005, 60, 61; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vgl. KG, KGR Berlin 2001, 10, 11; OLG Nürnberg, NJW-RR
1997, 1212, 1213; a.A.: OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1997, 27, 29;
25
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KG, NJW-RR 1996, 173, 174). Soweit der Senat in einem obiter dictum seines
Urteils vom 15. Februar 1984 (VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1 a) aus-
gesprochen hat, dass (auch) der private Verkäufer mit der Angabe der Laufleis-
tung regelmäßig eine Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege
nicht wesentlich höher als die angegebene, wird daran nicht festgehalten.
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Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die
Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich
von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieüber-
nahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann aus-
nahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus
besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung
wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So
kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Ver-
handlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des
Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz, NJW
2004, 1670, 1671), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet,
denn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom "Ta-
chostand Null" an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (Rein-
king/Eggert, aaO, Rdnr. 1358; OLG Köln, NJW 1999, 2601, 2602). Im Streitfall
liegen aber keine derartigen Umstände vor. Insbesondere rechtfertigen die Be-
sonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung
gestellten Bietverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die
Annahme, der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der
preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie für den Kilometerstand eines
Gebrauchtfahrzeugs - garantieren.
Allerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig
großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Fo-
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- 14 -
to oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Ange-
botsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die Kaufsa-
che vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet. Der Käufer
muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugen-
scheinnahme der Kaufsache schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers
verlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln (vgl. § 312b Abs. 2 BGB), wie beispielsweise
Katalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss
der Käufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht über die notwendige Sach-
kunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater
Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht
in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des ange-
botenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - häufig - fehlende Möglichkeit oder
Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu
überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle,
auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter
allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden
auf Schadensersatz haften.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht
mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, stellt sich
aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte Laufleis-
tung.
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Auch die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses
durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich bei der Vereinba-
rung "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]" um eine Individualverein-
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- 15 -
barung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten)
Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungs-
regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-
legungsstoff außer Acht gelassen wurde (Senat,
unter B II 2 a bb (2) m.w.Nachw.). Das ist hier
der Fall.
Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränk-
tem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbe-
stimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext
III). Das Be-
rufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien in
ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlos-
sen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, näm-
lich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben.
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Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleich-
rangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden wer-
den, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit
der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.A. Emmert, NJW
2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den
Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) - ohne
Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der
Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss
kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss
nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1
BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die
Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
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(§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwen-
dung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haf-
tung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausge-
schlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen ha-
ben.
2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend
beurteilt werden, ob der Kläger die Erstattung der Kosten von 363,42 Euro für
die Einschaltung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann.
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a) Als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann
der Kläger die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Mit der Kostennote über
363,42 Euro sind bis zum 4. Mai 2004 erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts
in Rechnung gestellt. Diese Kosten waren bereits entstanden, bevor der Be-
klagte mit seiner aus § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348
BGB folgenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug ge-
riet.
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Der Beklagte ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht bereits durch das
Einschreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 7. April 2004 in Verzug ge-
setzt worden. Denn dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht zugegangen, weil
er die beim Postamt niedergelegte Sendung nicht abgeholt hat; da keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte die Annahme grundlos verwei-
gert oder den Zugang arglistig vereitelt hätte, muss er sich auch nicht so be-
handeln lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen wäre (vgl. Senat, Urteil
vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97, WM 1998, 459, unter II m.w.Nachw.).
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Der Beklagte ist daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, erst durch
das ihm am 30. September 2004 zugestellte Schreiben des klägerischen
Rechtsanwalts vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem
Zeitpunkt waren die geltend gemachten Anwaltskosten bereits entstanden.
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b) Ob der Kläger die Anwaltskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB
als Schadensersatz "neben der Leistung" ersetzt verlangen kann, kann nach
dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht,
wenn der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende
"Pflichtverletzung" (s. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500; Palandt/Hein-
richs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rdnr. 13) nicht zu vertreten hat. Das ist nach § 276
Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Lieferung des
Motorrads keine Kenntnis davon hatte, dass die Laufleistung des Motorrads
mehr als 30.000 km betrug, und seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit
beruht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
3. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten
zur Zahlung von Zinsen auf 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und auf weite-
re 363,42 Euro seit dem 26. April 2004 verurteilt hat.
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Da der Beklagte - wie unter Ziffer 2 a ausgeführt wurde - erst durch das
ihm am 30. September 2004 zugestellte Anwaltsschreiben vom 28. September
2004 in Verzug gesetzt wurde, hat er nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem
30. September 2004 Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basissatz aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis und - gegebenenfalls - aus
den zu ersetzenden Anwaltskosten zu zahlen.
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Einen weitergehenden Zinsanspruch aus dem zurückzuerstattenden
Kaufpreis von 5.900 Euro kann der Kläger auch nicht aus den Bestimmungen
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über den Rücktritt herleiten. Das reformierte Rücktrittsrecht enthält keine § 347
Satz 3 BGB a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der eine Geld-
summe im Falle des Rücktritts von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen wäre
(vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 346 Rdnr. 218). Dass
der Beklagte aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat (§ 346
Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirt-
schaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (§ 347 Abs. 1
Satz 1 BGB), hat der Kläger nicht vorgetragen.
4. Schließlich ist auch der Feststellungsausspruch der Vorinstanzen
- entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 2 a - dahin richtig zu stellen, dass
der Beklagte sich erst seit dem 30. September 2004 - und nicht bereits seit dem
26. April 2004 - mit der Rücknahme des Motorrads in Verzug befindet.
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III.
Das Berufungsurteil hat nach alledem insoweit Bestand, als das Beru-
fungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger den Kaufpreis von
5.900 Euro zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrades
nebst drei Schlüsseln und Fahrzeugbrief. Insoweit ist die Revision zurückzuwei-
sen. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit das Berufungsge-
richt dem Kläger Zinsen für die Zeit ab dem 30. September 2004 zuerkannt und
soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte vor dem 30. September 2004 mit
der Rücknahme des Motorrades in Verzug geraten ist, ist die Klage unter Ab-
änderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Soweit das Berufungsge-
richt den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger Anwaltskosten von 363,42 Eu-
ro nebst Zinsen zu zahlen, bedarf es noch weiterer Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts, so dass die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Ball
Wiechers
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.09.2005 - 12 O 3741/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 4 U 114/05 -