Urteil des BGH vom 21.12.2004

BGH (erpressung, stpo, raub, polizei, schwere, freiheitsstrafe, gegenstand, strafkammer, flucht, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 451/04
vom
21. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. De-
zember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 26. August 2004 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (UA S. 7
- Überfall auf den Zeugen W. ) und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung (Fall 1 der Urteilsgründe, Freiheitsstrafe sieben Jahre) sowie schwe-
rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 2 der Ur-
teilsgründe, Freiheitsstrafe sieben Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwer-
deführer; er beanstandet die Verletzung des Verfahrens und sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Verurteilung des Ange-
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klagten im Fall 1 der Urteilsgründe richtet, unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Zum Fall 2 der Urteilsgründe hat es mit der Sachrüge den aus
dem Beschlußtenor ersichtlichen - vorläufigen - Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall 2 überschlug sich der Ange-
klagte mit dem im Fall 1 räuberisch erpreßten Taxi. Als der an der Unfallstelle
mit seinem Ford-Transit anhaltende Zeuge W. mit seinem Handy die Poli-
zei verständigte, lief der Angeklagte mit gezogener scharfer Waffe auf ihn zu
und verlangte zweimal von dem Zeugen, das Handy auszuschalten. Nach dem
Ruf: "Handy her" und einem Schuß auf die Asphaltdecke der Straße riß er dem
Zeugen das Handy aus der Hand und begab sich zu dem Ford; "er hatte jetzt
vor, mit dem Fahrzeug vom Tatort zu fliehen". Auf der Flucht entdeckte der An-
geklagte 100 € im Fahrzeug und teilte sich dieses Geld mit einem Mittäter. Der
Ford wurde nach längerer Fahrt in einem Waldweg versteckt.
Ohne nähere Begründung würdigt der Tatrichter dieses Verhalten des
Angeklagten als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem
Raub.
2. Der Schuldspruch in diesem Fall war aufzuheben. Entgegen § 267
Abs. 1 StPO ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung nicht, durch welche
bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren
Tatbestandes erfüllt werden (vgl. dazu Senat BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Sachdarstellung 2; zum Aufbau und Inhalt der Urteilsgründe vgl. BGH bei Be-
cker NStZ-RR 2003, 4 f.).
Dem angefochtenen Urteil, das in der rechtlichen Würdigung nicht ein-
mal den Ansatz einer Subsumtion enthält, läßt sich nicht entnehmen, in wel-
chen Umständen des festgestellten Sachverhalts die Strafkammer die gesetzli-
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chen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sieht. Es wird nicht einmal deutlich, ob
nach ihrer Auffassung das Handy Gegenstand des schweren Raubes und das
Kraftfahrzeug Gegenstand der schweren räuberischen Erpressung war oder
umgekehrt. Daß sich der Angeklagte in diesem Fall einer schweren räuberi-
schen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gemacht und
durch welche Handlungen er diese Delikte jeweils begangen hat, versteht sich
auch nicht in einer Weise von selbst, daß es einer Begründung nicht bedurft
hätte. Im Gegenteil:
Soweit das Landgericht gemeint haben sollte, daß der Angeklagte sich
des schweren Raubes schuldig gemacht hat, indem er das Handy an sich riß,
ist die erforderliche Zueignungsabsicht nicht belegt. Nach den Gesamtumstän-
den liegt es jedenfalls nicht fern, daß der Angeklagte dem Geschädigten das
Handy nicht in Zueignungsabsicht, sondern deswegen weggenommen hat, um
ihn daran zu hindern, die Polizei herbeizuholen. Der Geschädigte hatte nämlich
gerufen, daß er Hilfe holen wolle, und der Angeklagte war, als er dies gehört
hatte, auf die Straße und hinter dem Geschädigten her "gestürmt"; als er den
Geschädigten erreichte, telefonierte dieser gerade mit der Polizei. Im Hinblick
darauf bestünden, sollte das Landgericht diesen Teil des Geschehens als
schwere räuberische Erpressung gewertet haben, auch Bedenken gegen die
Annahme der erforderlichen Bereicherungsabsicht.
Soweit es die Flucht mit dem fremden Kraftfahrzeug anbelangt, fehlt es,
unabhängig davon, ob das Landgericht darin den schweren Raub oder die
schwere räuberische Erpressung gesehen hat, an den erforderlichen Feststel-
lungen dazu, daß die vom Angeklagten zur Erlangung des Handys eingesetzte
Drohung auch Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme des Fahrzeugs sein
sollte. Auch dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht selbstverständ-
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lich. Danach liegt es ebenso nahe, daß der Angeklagte aufgrund eines neuen
Entschlusses ("er hatte jetzt vor …") den Ford nur als Fluchtfahrzeug nutzen
wollte.
3. Der dargestellte Rechtsfehler gibt dem Senat erneut Anlaß, auf die
Gefahr einer eher erzählerischen Sachverhaltsdarstellung hinzuweisen. Sie
kann leicht dazu führen, daß entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteils-
gründe nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Anforderungen die-
ser Vorschrift, die schon das Programm der Beweisaufnahme bestimmen, dür-
fen beim Verfassen der Urteilsgründe nicht aus dem Blick geraten.
Tolksdorf Miebach Richter am Bundesgerichtshof
Winkler ist wegen Urlaubs an
der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
Pfister Becker