Urteil des BGH vom 30.01.2001

BGH (stgb, hehlerei, diebstahl, fahrzeug, freiheitsstrafe, bande, strafkammer, grund, nachprüfung, bestellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 508/00
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am
30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 13. April 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte im
Fall III. 18 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu
einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird und
der Urteilsspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in
zehn Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen gewerbsmäßi-
ger Hehlerei und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit
mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Im Fall III. 18 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein Fahrzeug, das
von zwei polnischen Tätern gestohlen worden war, die der um den Angeklag-
ten gebildeten Diebes- und Hehlerbande nicht angehörten, an sich gebracht
und verkauft. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach
- 3 -
§ 260 a Abs. 1 StGB wäre in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Ange-
klagte das Fahrzeug als "Mitglied einer Bande" gehehlt hätte. Es ist jedoch
nicht festgestellt, daß Bandenmitglieder am Diebstahl oder am Verkauf des
PKW mitgewirkt hätten. Die bloße Herstellung des Kontakts zu der polnischen
Tätergruppe durch das Bandenmitglied Fe. reicht hierfür nicht aus, da
den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß diese konkret für diesen ge-
planten Diebstahl erfolgt ist. Nach allem ist nicht belegt, daß diese Straftat von
der Bandenabrede erfaßt und ein ausreichender Bandenbezug gegeben war
(vgl. BGHR StGB § 260 I Bande 1). Der Senat schließt aus, daß noch weiter-
gehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat daher den Schuld-
spruch auf gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB umgestellt.
Die Einzelstrafe für diese Tat hat er von zwei auf ein Jahr Freiheitsstrafe er-
mäßigt, dem niedrigsten von der Strafkammer für Hehlereifälle nach § 259
StGB verhängten Strafmaß, weil ausgeschlossen werden kann, daß sie für ei-
nen Fall gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im
Fall III. 5 der Urteilsgründe entnimmt der Senat den Feststellungen, daß der
- 4 -
Angeklagte F. durch seine "Bestellung" eines bestimmten Fahrzeugtyps
an der Entwendung des PKW nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter betei-
ligt war, was seine Bestrafung als Hehler nicht ausschließt (vgl. BGHSt 33, 50).
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker