Urteil des BGH vom 18.05.2005

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, verfügung, hindernis, wiedereinsetzung, bewilligung, stand, akteneinsicht, antrag, berufungsfrist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 31/05
vom
21. März 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 18. Mai 2005
aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
gewährt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
2.000 €.
Gründe:
I.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist durch Urteil des Amtsgerichts
L. vom 29. Juli 2004, ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2. August
2004, abgewiesen worden. Mit am 12. August 2004 beim Landgericht einge-
gangenem Schriftsatz legte die Klägerin hiergegen "Berufung für den Fall der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz" ein, beantragte Pro-
1
- 3 -
zesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und legte einen nicht unterzeichne-
ten "Berufungsbegründungs-Entwurf" vor.
2
Das Berufungsgericht bewilligte den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 durch
Beschluss vom 24. Februar 2005 und der Klägerin durch Beschluss vom
25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten jeweils Pro-
zesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug. Am 3. März 2005 wurde den Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben des Berufungsgerichts zuge-
stellt, in dem es hieß: "anbei erhalten Sie folgende Schriftstücke: - Beschluss
vom 24.02.2005".
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts wies die Klägerin mit Verfügung
vom 5. April 2005 darauf hin, dass ihre Berufung unzulässig sein dürfte, weil sie
bedingt für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wurde.
"Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte ebenfalls ausgeschlossen
sein, dies jedenfalls deshalb, weil innerhalb von einem Monat nach Bewilligung
der Prozesskostenhilfe keine Berufungsbegründung vorgelegt wurde (§ 234
Abs. 1 S. 2 ZPO)." Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum
22. April 2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. April 2005 beantragte der Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf diese Verfügung Ak-
teneinsicht mit der Begründung, der Wortlaut des Hinweises in der Verfügung
vom 5. April 2005 sei für die Klägerseite nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Die Akteneinsicht wurde am 20. April 2005 gewährt.
3
Am 29. April 2005 ist beim Berufungsgericht ein Antrag der Klägerin auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs-
frist und Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Zugleich hat die Klägerin
Berufung eingelegt und diese begründet.
4
- 4 -
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin ausgeführt, ihnen sei lediglich der Beschluss vom
24. Februar 2005 zugestellt worden. Erst nach der Akteneinsicht hätten sie aus
den Gerichtsakten erfahren, dass der Klägerin bereits mit Beschluss vom
25. Februar 2005 Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt worden sei.
5
6
Die Parteien wurden durch eine weitere Verfügung des Berufungsge-
richts vom 4. Mai 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dass der Wieder-
einsetzungsantrag schon deshalb verspätet gewesen sein dürfte, weil der Klä-
gerin jedenfalls aus der Verfügung vom 5. April 2005 bekannt gewesen sei,
dass Prozesskostenhilfe bewilligt und damit das Hindernis im Sinne der §§ 233,
234 Abs. 2 ZPO behoben worden sei. Die Verfügung vom 5. April 2005 sei noch
am gleichen Tag ausgefertigt worden und dürfte den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin daher vor dem 14. April 2005 zugegangen sein.
Nachdem diese in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis nochmals darauf
hingewiesen hatten, dass aus der Verfügung vom 5. April 2005 die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe nicht positiv bekannt gewesen sei, hat das Berufungsge-
richt mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zu-
rückgewiesen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 S. 1
ZPO gestellt worden sei, und die Berufung als unzulässig verworfen. Dem Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin sei spätestens mit Zugang des Hinweises
vom 5. April 2005 bekannt gewesen, dass das Hindernis für die Einhaltung der
Berufungsfrist entfallen war. Da jede Form der Kenntniserlangung ausreiche,
komme es nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten den Bewilligungs-
beschluss vom 25. Februar 2005 bereits mit der Ausfertigung des Beschlusses
vom 24. Februar 2005 erhalten hätten.
7
- 5 -
II.
8
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist begründet, weil der angefochtene
Beschluss die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. Art. 2 Abs.1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), indem er der Klägerin die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand aufgrund zu hoher Anforderungen an die Sorg-
faltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten versagt. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegeben.
a) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist
des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Diese beginnt mit dem Tag, an
dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Liegt das Hindernis - wie
hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es grundsätzlich mit der Bekannt-
gabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Se-
natsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084; BGH, Be-
schlüsse vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 - VersR 1994, 1324; vom 2. Oktober
1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41). Nach ständiger Rechtsprechung
bedarf der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei keiner
förmlichen Zustellung; ausreichend ist vielmehr eine formlose Mitteilung (vgl.
Senatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - aaO, 1085 sowie BGHZ 30,
226, 229). Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass
für den Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nicht ent-
scheidend ist, dass der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten der die
Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss tatsächlich zugegangen ist. Beho-
9
- 6 -
ben ist das Hindernis vielmehr schon dann, wenn das Fortbestehen des Hin-
dernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402; vom 13. Mai
1992 - VIII ZB 3/92 - VersR 1993, 205, 206; vom 15.
Oktober 1997
-
IV
ZB
15/97
- BGHR ZPO §
234 Abs.
2, Fristbeginn 10 m.w.N.; vom
13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - NJW 2000, 592). Auch wenn diese Ent-
scheidungen regelmäßig zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist ergangen sind,
ergibt sich daraus der allgemeine Grundsatz, dass das Fortbestehen des Hin-
dernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, sobald die
Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (vgl. die Nachweise bei
Born NJW 2005, 2042, 2043).
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die
Auffassung vertreten, das bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehen-
de Hindernis für die Einlegung der Berufung sei mit Zugang des gerichtlichen
Hinweises vom 5. April 2005 weggefallen. Dieser Hinweis hat jedoch das Hin-
dernis für die Einhaltung der Berufungsfrist und damit auch der Berufungsbe-
gründungsfrist nicht entfallen lassen. Aus ihm ergab sich nicht mit hinreichen-
der Deutlichkeit, dass, wann und in welchem Umfang der Klägerin Prozesskos-
tenhilfe bewilligt worden ist. Da zudem in dem gerichtlichen Begleitschreiben
vom 1. März 2005, mit dem der Bewilligungsbeschluss zugestellt worden sein
soll, nur die Übersendung des Beschlusses vom 24. Februar 2005 aufgeführt
war, durch den den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, ist verständlich, dass auch sorgfältige Anwälte den Hinweis vom 5.
April 2005 nicht nachvollziehen konnten und zunächst einen Antrag auf Akten-
einsicht stellten. Es ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher nicht
vorzuwerfen, wenn sie erst durch die Akteneinsicht am 20. April 2005 erfahren
haben, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug bereits
10
- 7 -
durch Beschluss vom 25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevoll-
mächtigten bewilligt worden ist und dieser Beschluss bereits am 1. März 2005
abgegangen sein soll. Deshalb haben sie die Wiedereinsetzungsfrist nicht
schuldhaft versäumt.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Lahr, Entscheidung vom 29.07.2004 - 6 C 6/04 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 1 S 136/04 -