Urteil des BGH vom 19.04.2006

BGH (zpo, antrag, einspruch, termin, höhe, stelle, erlass, halten, umfang, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 19/06
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 26. September 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der
Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 19. April 2006 und der Beschluss des
Landgerichts Ravensburg vom 7. März 2006 aufgeho-
ben.
Es wird angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin
849,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-
ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006
zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-
fahren beträgt 849,35 €
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Gründe:
I.
1
Der
Prozessbevollmächtigte
der Klägerin erwirkte am
13. Dezember 2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über
50.000 € nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. De-
zember 2005 wurde die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsge-
bühr gemäß Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2
Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündli-
chen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil er-
schien der Beklagte ohne Rechtsanwalt. Daraufhin verwarf das Landge-
richt seinen Einspruch auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klä-
gerin hat anschließend die Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüg-
lich 16% USt., insgesamt 849,35 €, beantragt. Das Landgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-
chen wie folgt begründet: Nach dem Wortlaut von § 345 ZPO stelle auch
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ein "zweites Versäumnisurteil" grundsätzlich ein Versäumnisurteil im
Sinne von §§ 331 ff. ZPO dar, so dass auch für dieses Nr. 3105 RVG VV
gelte. Da das RVG keine dem § 38 BRAGO entsprechende Bestimmung
enthalte, sei die Formulierung "Wahrnehmung nur eines Termins" ledig-
lich als Bezugnahme auf die Qualität eines Termins zu verstehen. Daher
sei für die Bevollmächtigten der Klägerin insgesamt nur eine
0,5-Terminsgebühr entstanden.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (XI ZB 41/05, Juris
Tz. 7 ff. = BeckRS 2006 Nr. 09640 = BB 2006, 1879 (LS)) entschieden
und im Einzelnen begründet, dass dem Prozessbevollmächtigten, der im
ersten Termin eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV verdient
hatte und der nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich An-
trag auf Erlass eines "zweiten Versäumnisurteils" stellt, insgesamt eine
1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV zusteht (ebenso BGH, Be-
schluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05, Juris Tz. 4 f. = BeckRS 2006
Nr. 08248 = RVGreport 2006, 304 (LS) mit Anm. Hansens = BB 2006,
1879 (LS)). Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Beschwer-
degerichts aus dem Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - "Wahrnehmung nur
eines Termins" -, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Pro-
zessbevollmächtigte - wie hier - an mehreren Terminen teilgenommen
hat. Daher ist mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins
für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr
nach Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die bereits festgesetzte
0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrechnen ist (§ 15
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Abs. 2 RVG). Der Beklagte hat somit noch die geltend gemachte
0,7-Differenzgebühr in Höhe von 849,35 € zu erstatten.
Nobbe Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.03.2006 - 6 O 244/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2006 - 8 W 148/06 -