Urteil des BGH vom 07.01.2004

BGH (nachteil, grund, verurteilung, kenntnis, gesamtstrafe, nachprüfung, stpo, einfuhr, menge, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 473/03
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte
die Verurteilung vom 8. November 2002 Zäsurwirkung, da es auf die
Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ankommt. Unter den gegebe-
nen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Ange-
klagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe beschwert ist.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck