Urteil des BGH vom 20.03.2014

BGH: rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 263/12
vom
20. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 20. März 2014
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 15. Oktober 2012 zurückgenommen hat, soweit
durch diesen die Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 1 zurück-
gewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ge-
nannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
26.306,42
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde er-
klärt, gegenüber der Beklagten zu 1 das Rechtsmittel nicht durchzuführen. Hie-
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rin liegt insoweit eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen
war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen,
dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 1 den Verlust des einge-
legten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das
Rechtsmittel der Beklagten zu 1 entstandenen Kosten zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ist
statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Verletzungen des An-
spruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG)
hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2011 - 15 O 278/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2012 - 8 U 993/11 -
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