Urteil des BGH vom 30.01.2007

BGH (zpo, sicherung, fortbildung, beurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 28/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. Novem-
ber 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Mit seiner als Rechtsbeschwerde bezeichneten Gegenvorstellung vom
14. Januar 2007 hat der Beklagte keine Gründe vorgetragen, die zu einer ande-
ren Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen
könnten.
Seine Rechtsbeschwerde vom 9. November 2006 gegen den Beschluss
des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 2006 ist unzulässig.
- 3 -
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.09.2006 - 3 C 1183/06 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 S 37/06 -