Urteil des BGH vom 16.04.2002

Abgestuftes Getriebe Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/99
Verkündet am:
16. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ : nein
ArbEG § 9, BGB § 242 Be
Abgestuftes Getriebe
a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in
Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der
Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsan-
spruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hin-
sichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung
des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-
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zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstän-
de in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.
b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung
dafür, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der
von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für
die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nut-
zung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenz-
vertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rech-
nung getragen hätten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkün-
dete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nut-
zung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verur-
teilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem inter-
nationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.
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Am 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei
Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abge-
stuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch.
Sie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "ein-
malige" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstan-
den erklärte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rech-
nungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich
die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benut-
zung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht
hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der
Kläger im Wege der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegen-
standes M 1... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit
Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und
Rechnung zu legen über
- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen
Konzernunternehmen und außerbetriebliche Verwertungshand-
lungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder
Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;
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- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und
Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Ver-
kaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzein-
nahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträ-
gen sowie sonstige Vermögensvorteile;
- die bisherige Nutzungsdauer.
Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechts-
streit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung
weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft
über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen
verlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat
er die Revision nicht angenommen.
Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der
Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten
Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit
der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.
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I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Aus-
kunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daß der Kläger von der Be-
klagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des "doppelt log-
arithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch
genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch
über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht
auch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten
verbundene Konzernunternehmen erstreckt.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Aus-
kunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend ge-
machten Anspruch auf Auskunft der Diensterfindung
eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmerer-
finder stehe gemäß Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitneh-
mererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus
Austauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfin-
dervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austausch-
verträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft
darüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechsel-
seitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.
Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich kei-
nen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze
eines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in
diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden
üblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherr-
schung; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft
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nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochterge-
sellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzu-
nehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei
freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen ver-
wertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht
gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulie-
rung "verbundene Konzernunternehmen" sei überdies zu unbestimmt.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind aller-
dings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen"
sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte
Konzernrecht maßgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung
verwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Defi-
nition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß der Kläger oder das
Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich defi-
nierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im
Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende
Unterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitig-
keiten, etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,
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nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunterneh-
men" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier
deshalb nicht zu beanstanden.
III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen
Feststellungen getroffen, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Be-
klagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
auch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern ertei-
len muß, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden An-
spruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der
Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlie-
ßend zu beziffern.
1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des
Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daß alle nach § 6 PatG dem
Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber
übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Ver-
wertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitneh-
mers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der
Diensterfindung maßgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung
fließen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von
Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Be-
triebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für
Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen,
daß die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt,
jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern
aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
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maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2
ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksich-
tigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftli-
chen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung
bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "bere-
chenbar", daß er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weite-
res ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäßig rechtfer-
tigt sich jedoch die Annahme, daß von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte
wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der
Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so
auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner
unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist.
Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läßt sich allerdings der
Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Er-
mittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.
In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h.
die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfin-
dung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfin-
dung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie
Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Markt-
preis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen
eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f.
- Copolyester II).
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2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird,
sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu
machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der
Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er ge-
genüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm
zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsan-
spruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach
den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der
Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daß
nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Be-
rechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendi-
gen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen
kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu
geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der
Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht
nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht,
sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von
seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Be-
stimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie
hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die
zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner
berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber
insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der da-
durch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden
angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-
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rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutz-
vorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II).
Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit
eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Ver-
gütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um
Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch
ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muß geprüft werden,
inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unum-
gänglich sind.
3. Steht fest, daß zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie re-
gelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der
Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers
es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzge-
ber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung
der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Ver-
einbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegen-
stand der Erfindung sind hiernach regelmäßig jedenfalls die Umsatzerlöse an-
zugeben, da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen
Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers ver-
einbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der
Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zu-
treffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt,
den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der
durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96,
GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
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Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an
welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des
"Lizenznehmers" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Um-
stände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung
der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der
- gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Verein-
barung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage
der Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht fest-
stellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berück-
sichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie
den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen
Übereinkunft gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht ge-
troffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daß die Vertragsparteien bei der
Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem
weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder
vernünftigerweise vereinbart hätten, daß die geschuldete Lizenzgebühr - auch
- von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung
durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbe-
tracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung ver-
steht sich dies auch nicht von selbst.
Auskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften
schuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter
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dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für
die Bemessung der Vergütung relevant sind.
Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung ste-
henden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erfor-
derlichen Feststellungen nachholen kann.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz erwirbt der Lizenzneh-
mer, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die
Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu ge-
statten. Da er ein solches aus der ausschließlichen Lizenz abgeleitetes Nut-
zungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine
Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hin-
blick auf die Vergütung für die ausschließliche Lizenz im allgemeinen keine
Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäßig zu
zahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Betei-
ligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Kon-
zernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzab-
hängiger Vergütung erteilt worden, so daß sich die Umsätze der Konzernunter-
nehmen in eigenen (Lizenz-)
Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen,
reicht diese Größe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fall-
gestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Ar-
beitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzein-
nahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der
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Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grund-
sätzlich nicht.
2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenzneh-
mer, wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzge-
bühren dafür erhält, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die
Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des
Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzge-
bührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unter-
lizenzgeber zufließende Vorteil darin, daß er seinerseits die Erfindungen der
anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine
Vergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzge-
ber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien,
die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hät-
ten.
Möglich ist, daß bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine
Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daß ver-
nünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten,
sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.
Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daß
die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst
anknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher
der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung
des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muß, den
die Erfindung zu diesem Wert leistet.
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Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglich-
keit, daß die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Un-
ternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Er-
findung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Ar-
beitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als
Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; die-
selben, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und
Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/
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Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11,
Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daß der Arbeitgeber des Erfinders
eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochterge-
sellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daß die ein-
zelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitli-
chen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes we-
gen, sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragspar-
teien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemes-
sung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes
Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der
Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen
Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt,
der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder
unternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbstän-
digung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesell-
schaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht er-
scheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen
Lizenznehmers" zu knüpfen.
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Dagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unter-
lizenznehmer um so ferner liegen, je größer die tatsächlichen und/oder rechtli-
chen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Um-
sätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation ei-
nes konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daß
die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer
großen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer
technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von
denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang
Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daß vernünftige Par-
teien bei Abschluß des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon
abhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in wel-
chem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfin-
dung Gebrauch machen.
3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien ge-
wählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen,
andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung
standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze
annäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenzneh-
mers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des
Lizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maßstab vernünftig er-
scheinen, insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf
den Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder
fehlen gar ganz, kann es näherliegen, daß die Vertragsparteien einen Maßstab
verwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Ge-
samtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.
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Melullis
Jestaedt
Scharen
Frau Richterin am BGH Mühlens
ist urlaubsbedingt abwesend und
daher verhindert zu unterschrei-
ben.
Melullis
Meier-Beck