Urteil des BGH vom 05.08.2010

BGH (schwerer fall, menge, stpo, ecstasy, gewicht, antrag, base, anzahl, annahme, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 296/10
vom
5. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 1. März 2010 dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgründe des unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) die Einzelstrafe im Fall II. 9 der Urteilsgründe auf ein Jahr
Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hierge-
gen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) hält
im Fall II. 9 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Angeklagte 2.000
Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 2% und verkaufte diese ge-
winnbringend weiter. Ausgehend von dieser Stückzahl kann jedoch keine aus-
reichend sichere Feststellung der Überschreitung des Grenzwerts der "nicht
geringen Menge" bei Ecstasy-Tabletten von 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base
(BGHSt 42, 255, 262) getroffen werden, da die in der Praxis als Ecstasy ver-
triebenen Tabletten von unterschiedlichem Gewicht sind. Auch die vorliegend
hohe Anzahl an Tabletten lässt nicht die Annahme einer Überschreitung des
Grenzwerts der "nicht geringen Menge" zu. So errechnet sich ausgehend von
2.000 Tabletten bei einem durchschnittlich vorkommenden Gewicht von etwa
200-250 mg pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 2% nur ein Gesamt-
wirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base.
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2. Der Angeklagte ist daher im Fall II. 9 der Urteilsgründe (nur) des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, wobei angesichts der
Feststellungen der Kammer zur Gewerbsmäßigkeit des Handelns ein beson-
ders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt.
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, weil ergänzende Feststellun-
gen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen
verteidigen können.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des betroffenen
Einzelstrafenausspruchs von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Der Se-
nat setzt die Einzelstrafe in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbun-
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desanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr fest (§ 29 Abs. 3 Satz 1
BtMG).
Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-
ten und der Vielzahl der Taten ist auszuschließen, dass das Landgericht bei
Festsetzung der um drei Monate herabgesetzten Einzelstrafe im Fall II. 9 der
Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
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Rissing-van
Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott