Urteil des BGH vom 03.04.2007

BGH (strafkammer, zeitpunkt, menge, annahme, heroin, transport, rückführung, unterzeichnung, rauschgift, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 40/07
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der An-
geklagte - was zumindest sehr nahe liegt - von Anfang an in das Rauschgiftge-
schäft eingebunden war. Sie hat angenommen, er sei zunächst arglos gewesen
und habe erst zu dem Zeitpunkt den bedingten Vorsatz gefasst, in dem er die
im Kofferraum des Fahrzeugs befindliche Sporttasche wahrnahm.
1
Diese Annahme findet in den bisherigen Feststellungen keine ausrei-
chende Stütze. Insbesondere teilt das Urteil nicht mit, aus welchem Beweg-
grund es der Angeklagte billigend in Kauf genommen haben soll, den gefährli-
chen Transport von Heroin in einer Menge von 9,5 kg zu übernehmen. Ein ent-
sprechendes Motiv des fast 70 Jahre alten, bis dahin unbestraften Angeklagten
für einen solchen Entschluss lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Der Erörterung eines Beweggrundes hätte es hier jedoch angesichts der weite-
ren Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zur Ausnutzung des Ange-
2
- 3 -
klagten durch die Hintermänner des Drogengeschäfts, zu seiner anfänglichen
Arglosigkeit, zum Fehlen eines vereinbarten Kurierlohns und dazu, dass sich
der Angeklagte auch in dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur Rückführung
des Fahrzeugs keinerlei Entlohnung erhoffen konnte, bedurft, um die Annahme
vorsätzlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf das in der Sporttasche
befindliche Rauschgift zu tragen.
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Hubert