Urteil des BGH vom 21.01.2014

BGH: anhörung, strafschärfungsgrund, strafzumessung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 645/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des
Landgerichts Gießen von 3. September 2013 wird als unbegrün-
det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das genannte Urteil
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubs verur-
teilt, den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Ange-
klagten S. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Gegen
dieses Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der An-
geklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. ist unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Ange-
klagten S. hat Erfolg.
Das Landgericht hat diesem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und - durch
Bezugnahme - auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne angelastet, dass er
vom Einsatz der geladenen Gaspistole durch den Mitangeklagten gewusst und die-
sen gebilligt habe. Damit hat die Strafkammer aber Umstände, die den Qualifikati-
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onstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2
StGB begründen, als Strafschärfungsgrund verwendet. Dies verstößt gegen § 46
Abs. 3 StGB. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch darauf
beruht.
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Zeng