Urteil des BGH vom 10.02.2010

BGH (lieferung, aufhebung, menge, zahlung, dolmetscher, person, beteiligung, monat, begründung, gesamtstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 560/09
vom
10. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
10. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 1. September 2009 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 14. der Urteilsgründe;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 25 Betäu-
bungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun
Monaten verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sach-
rüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 14. der Urteilsgründe hält recht-
licher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte
sich ein Interessent für Marihuana beim Onkel des Angeklagten nach einer
günstigen Einkaufsquelle erkundigt. Dieser wiederum hatte den Angeklagten
gebeten, sich entsprechend umzuhören. Daraufhin verhandelten der Angeklag-
te sowie zwei weitere Personen über einen Monat hinweg telefonisch mit einem
Mann in den Niederlanden über die für den Interessenten bestimmte Lieferung.
Die dabei entstehenden Verständigungsschwierigkeiten machten es erforder-
lich, eine weitere Person als Dolmetscher hinzuzuziehen. Trotz Zahlung des
Kaufpreises wurden die Betäubungsmittel nicht geliefert.
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Damit ist lediglich festgestellt, dass sich der Angeklagte auf Bitten seines
Onkels durch Verhandlungen um die Lieferung von Betäubungsmitteln durch
einen Niederländer an einen Dritten bemühte. Zwar kann dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe noch entnommen werden, dass die Anstrengungen
des einschlägig vorbestraften Angeklagten hier wie bei den anderen Taten auf
Erlangung zumindest eines persönlichen Vorteils gerichtet waren, der Ange-
klagte somit eigennützig handelte (vgl. hierzu im Einzelnen Weber, BtMG
3. Aufl. § 29 Rdn. 286 ff.). Eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an
diesem fremden Umsatzgeschäft ist damit aber nicht belegt. Auch im Rahmen
der rechtlichen Würdigung fehlt es an der für solche Konstellationen gebotenen
Begründung, warum der Angeklagte als Täter und nicht lediglich als Gehilfe an
der Tat mitgewirkt hat (vgl. hierzu nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel-
treiben 56 - 59 m. w. N.). Für die dazu erforderliche Würdigung könnten die
spärlichen, auf einer vom Angeklagten "autorisierten" Verteidigererklärung be-
ruhenden, mit dem Anklagesatz nahezu wortgleichen Feststellungen ohnehin
keine Grundlage bieten.
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Die Aufhebung führt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten und der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, dass die weite-
ren Einzelstrafen in der Höhe davon betroffen sind.
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2. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer