Urteil des BGH vom 14.04.2008
BGH (stgb, sicherungsverwahrung, anordnung, verurteilung, stpo, freiheitsstrafe, berlin, opfer, begründung, menge)
5 StR 19/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-
worfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ent-
fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel er-
mäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen
gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten
werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Un-
terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil
richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit
Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf die Vorschrift des
§ 66 Abs. 1 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind.
Indes hält die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme ei-
nes Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, rechtlicher Prüfung
nicht stand. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum sympto-
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matischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die
formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begrün-
denden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwah-
rung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich
erstens um eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin we-
gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und zweitens um eine Verurteilung durch dasselbe Amtsgericht – neben an-
deren jeweils mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndeten Taten – we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und zehn Monate).
Handelt es sich – wie hier – bei den Straftaten, welche die formellen
Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-
ten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgü-
ter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters
besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; BGHR StGB § 66
Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; BGH,
Beschluss vom 26. September 2007 – 5 StR 208/07; Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 66 Rdn. 29).
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Zwar können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten
Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen
wirksam werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier
aber nicht entnehmen. Zur Begründung des Hanges im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Landgericht allein auf die oben genannte Verur-
teilung wegen gefährlicher Körperverletzung und auf die hier abgeurteilte
Gewalttat ab, indem es ausführlich und im Einzelnen darlegt, dass der Ange-
klagte zur Begehung gleichartiger Straftaten neige, durch welche die Opfer
schwer geschädigt würden. Insbesondere unter der Einwirkung von Alkohol
zeige der vielfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte
eine hohe Bereitschaft, sich rücksichtslos gegen andere mit massiver Ge-
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waltanwendung durchzusetzen und dabei die auf seiner Persönlichkeitsstö-
rung beruhende aggressive Gespanntheit „auszuagieren“.
Dafür, dass dies auch für das vom Amtsgericht abgeurteilte Betäu-
bungsmitteldelikt gilt, ist nichts ersichtlich. Eine innere Verknüpfung zwischen
der Gewaltdelinquenz einerseits und dem Verstoß gegen das Betäubungs-
mittelgesetz andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich an-
gesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs
von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 StR 208/07).
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Die ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat schließt aus, dass ein zweiter Tatrichter neue, einen symptomati-
schen Zusammenhang belegende Feststellungen wird treffen können. Da
auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder 3
StGB nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung entfallen.
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