Urteil des BGH vom 15.08.2013

BGH: rechtliches gehör, koch, einfluss, ausnahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 91/12
vom
15. August 2013
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
20. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen
der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 die Angriffe der
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhö-
rungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann
die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesver-
fassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können
mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103
Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kammer-
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beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Be-
schluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2 mwN). Eine Ge-
hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann
auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizu-
führen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3
mwN).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen
geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin-
stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner
Begründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010
- 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden
ist (vgl. BVerfG aaO). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten,
wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund
hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhe-
bung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der
Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaus-
sichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend ange-
sehenen Gründe erforderlich ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 13). Eine solche Aus-
nahme ist jedoch weder vom Beklagten dargetan noch ansonsten ersichtlich.
An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidun-
gen ändert sich entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch dann nichts,
wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass
die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO
mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit
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dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsver-
letzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei
Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG aaO Rn. 14).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2003 - 102 O 20/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 U 23/04 -