Urteil des BGH vom 15.07.2008

BGH (arglistige täuschung, zpo, anlage, schwerin, verletzung, miete, begründung, bank, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 554/07
vom
15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 1. November 2007
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-
vortrag der Beklagten füllt vorliegend die Vorausset-
zungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht
auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen
Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird
(vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt
insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erziel-
barkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsur-
teil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008,
115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht be-
sonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über
die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur An-
lage von Steuererstattungsbeträgen lässt eine evidente
arglistige Täuschung der Beklagten nicht erkennen, so
dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
- 3 -
nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 98.851,92 €.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 558/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.11.2007 - 1 U 64/06 -