Urteil des BGH vom 13.10.2004

BGH (abweisung der klage, zpo, gerichtskosten, antrag, abweisung, klageschrift, verhandlung, mietvertrag, 1995, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 135/01
vom
13. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 27. April 2001 wird
mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Kostenentschei-
dung in Ziffer 3 des Berufungsurteils hinsichtlich der Kosten des
Rechtsstreits erster und zweiter Instanz wie folgt korrigiert wird:
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3,
73/81 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen
Kosten sowie 23/27 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1 und 2 zu tragen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben als Ge-
samtschuldner 8/81 der Gerichtskosten und der außergerichtli-
chen Kosten der Klägerin sowie 4/27 ihrer eigenen außergerichtli-
chen Kosten zu tragen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.287 €.
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Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des angefochte-
nen Urteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November
1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995
- V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Novem-
ber 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549); Musielak/Wolst ZPO
3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 97 Rdn. 6),
weil sie übersieht, daß die Beklagte zu 3 - wie schon im ersten Rechtszug -
nicht unterlegen war und ihr deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden dür-
fen.
Soweit nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 5) ausgeführt
wird, das Landgericht habe „dem Antrag der Klägerin gemäß entschieden“, trifft
dies nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf Feststellung des Fort-
bestandes des Mietvertrages abgewiesen, soweit diese sich mit ihrem Hauptan-
trag (auch) gegen die Beklagte zu 3 richtete, und nur dem Hilfsantrag stattge-
geben, der sich allein gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete.
Allein darauf bezieht sich die im Tenor des Landgerichts ausgesproche-
ne Abweisung der Klage „im übrigen“, und nicht etwa darauf, daß der Fortbe-
stand des Mietvertrages mit den Beklagten zu 1 und 2 ausweislich des Tenors
(nur) bis zum 31. August 2002 festgestellt wurde, obwohl die Klägerin den Fort-
bestand des Mietvertrages nach dem im Tatbestand des landgerichtlichen Ur-
teils wiedergegebenen Antrag bis zum 31. August 2003 beantragt haben soll.
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Letzteres trifft aber nicht zu. Zwar sah der Mietvertrag in § 3 Abs. 2 b eine feste
Laufzeit bis zum 31. August 2003 vor; die Klägerin hatte aber ausweislich des
Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - wie schon in der
Klageschrift - nur Feststellung bis zum 31. August 2002 beantragt.
Das Berufungsgericht hat mit seiner abändernden Entscheidung der Klä-
gerin nicht mehr, sondern weniger zugesprochen, so daß die Klage gegen die
Beklagte zu 3 abgewiesen blieb.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina