Urteil des BGH vom 18.02.2010

BGH (stpo, verhandlung, aufhebung, verurteilung, bestand, gesamtstrafe, umfang, schuldspruch, wegfall, heroin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 633/09
vom
18. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. August 2009
a) im
Schuldspruch
dahin geändert, dass der Ange-
klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in 18 Fällen verurteilt ist; die in den
Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen kommen in Wegfall,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-
geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-
folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 26 tatmehrheitlich begange-
ner Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen
II.6. bis 31. der Urteilsgründe (UA S. 8) kann – wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen Bestand haben.
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a) Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschied-
lichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot ver-
bunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine
Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9).
Das Landgericht hat aber bei der Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht
bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte die Verkäufe in den Fäl-
len II.6. bis 31. (je 2 g Haschisch schlechter Qualität) jeweils zugleich mit Heroin
aus den Ankaufsfällen II.1. bis 5. getätigt hat. Wegen der damit gegebenen I-
dentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen bestand somit zwischen
den Taten II.1. bis 5. und II.6. bis 31. richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH,
Beschl. vom 25. März 1998 – 1 StR 80/98).
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b) Dies führt zum Wegfall der Verurteilung in den Fällen II.6. bis 31. der
Urteilsgründe nebst der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,
da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamt-
strafe nach sich. Deren Bemessung bedarf der erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung.
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer